Lehrmeinungen Durchsuchung vs. Praxis
Moderator: schutzmann_schneidig
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Lehrmeinungen Durchsuchung vs. Praxis
Mich würden mal die jeweiligen Lehrmeinungen zu folgender Konstellation interessieren :
Kontrolle eines Fahrzeugs auf Grundlage nach Polizei -/ Zollrecht. Im Rahmen der Kontrolle ergibt es sich,dass gegen den Fahrer ein Strafverfahren eingeleitet wird. Das Fahrzeug ist noch nicht komplett, die Person noch gar nicht durchsucht.
Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird nun die weitere Durchsuchung des Fz. bzw die der Person gestützt?
Ich bin gespannt.
Kontrolle eines Fahrzeugs auf Grundlage nach Polizei -/ Zollrecht. Im Rahmen der Kontrolle ergibt es sich,dass gegen den Fahrer ein Strafverfahren eingeleitet wird. Das Fahrzeug ist noch nicht komplett, die Person noch gar nicht durchsucht.
Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird nun die weitere Durchsuchung des Fz. bzw die der Person gestützt?
Ich bin gespannt.
Re: Lehrmeinungen Durchsuchung vs. Praxis
welches Strafverfahren soll denn eingeleitet werden
Re: Lehrmeinungen Durchsuchung vs. Praxis
Und nach was soll durchsucht werden? Und was passiert mit der Person?
Wird die Person z.B. transportiert, so wird sie zuvor nach Waffen bzw. gefährlichen Gegenständen durchsucht. Das gibt in BW das PolG her.
Wird die Person z.B. transportiert, so wird sie zuvor nach Waffen bzw. gefährlichen Gegenständen durchsucht. Das gibt in BW das PolG her.
Re: Lehrmeinungen Durchsuchung vs. Praxis
Grenzwertig
Ich sehe in deinem Sachverhalt keinen Grund für eine für eine Durchsuchung. Sie ist nicht erforderlich.
Ich sehe in deinem Sachverhalt keinen Grund für eine für eine Durchsuchung. Sie ist nicht erforderlich.
Re: Lehrmeinungen Durchsuchung vs. Praxis
Die Rechtsgrundlage für eine Durchsuchung der Person und evtl. des Pkw ergibt sich daraus, welcher Zweck damit erreicht werden soll.
Liegt bspw. eine verfolgbar Straftat vor und der o.g. Fahrer wäre aus irgendwelchen (hier nicht näher bekannten) Gründen mein Tatverdächtiger, dann würde sich die Durchsuchung aus Paragraph 102 StPO ergeben, sofern ich nach Beweismitteln wie Tatmitteln etc. suche. Ich gehe jetzt einfach mal von der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme aus.
Sollte das Fahrzeug nicht Eigentum des Fahrers sein müsste dieses nach 103 StPO durchsucht werden.
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Liegt bspw. eine verfolgbar Straftat vor und der o.g. Fahrer wäre aus irgendwelchen (hier nicht näher bekannten) Gründen mein Tatverdächtiger, dann würde sich die Durchsuchung aus Paragraph 102 StPO ergeben, sofern ich nach Beweismitteln wie Tatmitteln etc. suche. Ich gehe jetzt einfach mal von der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme aus.
Sollte das Fahrzeug nicht Eigentum des Fahrers sein müsste dieses nach 103 StPO durchsucht werden.
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Re: Lehrmeinungen Durchsuchung vs. Praxis
wie meinst du das ?Kontrolle eines Fahrzeugs auf Grundlage nach Polizei -/ Zollrecht.
Was das Zollrecht dazu hergibt, kann ich nicht sagen; fürs Polizeirecht brauch ich ne Gefahr.
Gibst du dich mit einer normalen Verkehrskontrolle zufrieden und es endet mit einer Blutprobe (316/Alkohol), habe ich die Straftat.
Zur Durchsuchung des Fahrzeugs besteht kein weiterer Grund, habe ich jedoch BTM sieht es anders aus.
Der Fahrer wird mitgenommen zur BE.
Fzg verschlossen abgestellt.
Durchsuchung Fahrer/Personen nach POG ( je nach Land umfangreicher oder weniger)
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
- Verstorben am 09.08.2021 -
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
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Re: Lehrmeinungen Durchsuchung vs. Praxis
Das kannst Du aus dem Sachverhalt rauslesen? Hut ab...vladdi hat geschrieben:Grenzwertig
Ich sehe in deinem Sachverhalt keinen Grund für eine für eine Durchsuchung. Sie ist nicht erforderlich.
Re: Lehrmeinungen Durchsuchung vs. Praxis
Diag
Kontrolle. Straftäter.
Ok.
Dann Durchsuchung?
Da fehlt ein Grund. Das kann ich lesen.
Straftäter reicht nicht für Durchsuchung.
Kontrolle. Straftäter.
Ok.
Dann Durchsuchung?
Da fehlt ein Grund. Das kann ich lesen.
Straftäter reicht nicht für Durchsuchung.
Re: Lehrmeinungen Durchsuchung vs. Praxis
Stell dir vor er wäre einer Straftat beschuldigt für die das Fahrzeug durchsucht werden muss.
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Re: Lehrmeinungen Durchsuchung vs. Praxis
Wie immer bla.
Vladdi, Dir reichte hier kürzlich noch die Gefahrenabwehr zur Durchsuchung nach Drogen, wenn es für einen Anfangsverdacht nicht reicht.
Grenzwertig,
ich kenne die Rechtsgrundlagen, die der Zoll heranziehen kann, nicht im Einzelnen. Aber mir wurde mal erklärt, dass für den Zoll die anlasslose Durchsuchung eines Pkws möglich sei. Wenn dem so ist und diese Rechtsgrundlage im Ausgangssachverhalt herangezogen wurde, dann ist doch die Kontrolle nach dem ersten Fund wie auch immer inkriminierten Materials nicht zu Ende, oder?
Oder ist diese Maßnahme bei bereits Beschuldigten nicht anzuwenden?
Re: Lehrmeinungen Durchsuchung vs. Praxis
Stimmt, da fehlt die Auffindevermutung.vladdi hat geschrieben:Diag
Kontrolle. Straftäter.
Ok.
Dann Durchsuchung?
Da fehlt ein Grund. Das kann ich lesen.
Straftäter reicht nicht für Durchsuchung.
Das war es dann aber auch schon...
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Re: Lehrmeinungen Durchsuchung vs. Praxis
Der Sachverhalt ist doch viel zu dünn, um darauf zu antworten.
Re: Lehrmeinungen Durchsuchung vs. Praxis
Natürlich ist der SV zu dünn um die RG einer Durchsuchung zu begründen.
Ich für meinen Teil wollte dem TE beispielhaft aufzeigen, dass durchsuchungen im Ermittlungsverfahren über die StPO laufen. Natürlich wäre im Einzelfall (siehe Brots Beitrag) auch eine Durchsuchung nach PolG denkbar. Aber hierfür fehlt das Fleisch am Knochen.
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Ich für meinen Teil wollte dem TE beispielhaft aufzeigen, dass durchsuchungen im Ermittlungsverfahren über die StPO laufen. Natürlich wäre im Einzelfall (siehe Brots Beitrag) auch eine Durchsuchung nach PolG denkbar. Aber hierfür fehlt das Fleisch am Knochen.
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Re: Lehrmeinungen Durchsuchung vs. Praxis
Danke schon mal für eure Rückmeldungen
Falls der Sachverhalt zu dünn ist, hier mal der Prüfungssachverhalt:
Kontrolle eines PKW nach Gefahrenabwehrrecht (ZollVG, PolG, StVO). Im Rahmen dieser Kontrolle wird im PKW eine geringe/ nicht geringe Menge Btm aufgefunden. Der Fahrer wird als Beschuldigter an Ort ind Stelle belehrt, die Kontrolle des PKW abgebrochen, die Person ggfs. gefesselt.
Nun soll der Prüfling laut Lehrmeinung über die Leitstelle eine richterliche Anordnung gem. §102 StPO für die Person und das Kfz einholen.
Das mag formal-juristisch sicher EINE Möglichkeit sein, den SV abzuhandeln. Aber zum einen halte ich das für vollkommen praxisfern und zum anderen lehrt es nur eine von mehreren Möglichkeiten, dazu noch die Umständlichste.
Daher die Frage, wie das in eurem Bereich gehandhabt wird. Meiner Meinung nach wäre die effizienteste Lösung:
1. Person wird aufgrund der vorläufigen Festnahme bzw. des Festhaltens zur Eigensicherung auf Grundlage des Polizei-/ Zollrechts durchsucht. Zielrichtung ist die Abwehr einer möglichen Gefahr für die Beamten bzw. Für die Person selbt, nicht das Auffinden von Beweismitteln.
Beim PKW besteht keine Gefahr, somit dürfte hier eine spätere DS gem. §102 StPO angezeigt sein.
2. Person und PKW werden aufgrund der GiV auf Anordnung des handelnden Beamten (=EPdStA) nach §102 StPO durchsucht. Wobei ich bei der Person die GiV sicher unzweifelhaft immer begründen kann, beim PKW ggfs. zur Feststellung des Tatumfangs/ der Schwere der Tat (Haftgründe) wohl auch.
Was mich an der Lehrmeinung massiv stört, sind die Tatsachen, dass sie den Beamten über seine gefahrenabwehrrechtlichen Befugnisse und seine Anordnungsbefugnisse bei GiV völlig in Unkenntnis lässt und somit völlige Praxisferne lehrt.
Man möge mich eines besseren belehren oder gerne meine Auffassung bestätigen
Falls der Sachverhalt zu dünn ist, hier mal der Prüfungssachverhalt:
Kontrolle eines PKW nach Gefahrenabwehrrecht (ZollVG, PolG, StVO). Im Rahmen dieser Kontrolle wird im PKW eine geringe/ nicht geringe Menge Btm aufgefunden. Der Fahrer wird als Beschuldigter an Ort ind Stelle belehrt, die Kontrolle des PKW abgebrochen, die Person ggfs. gefesselt.
Nun soll der Prüfling laut Lehrmeinung über die Leitstelle eine richterliche Anordnung gem. §102 StPO für die Person und das Kfz einholen.
Das mag formal-juristisch sicher EINE Möglichkeit sein, den SV abzuhandeln. Aber zum einen halte ich das für vollkommen praxisfern und zum anderen lehrt es nur eine von mehreren Möglichkeiten, dazu noch die Umständlichste.
Daher die Frage, wie das in eurem Bereich gehandhabt wird. Meiner Meinung nach wäre die effizienteste Lösung:
1. Person wird aufgrund der vorläufigen Festnahme bzw. des Festhaltens zur Eigensicherung auf Grundlage des Polizei-/ Zollrechts durchsucht. Zielrichtung ist die Abwehr einer möglichen Gefahr für die Beamten bzw. Für die Person selbt, nicht das Auffinden von Beweismitteln.
Beim PKW besteht keine Gefahr, somit dürfte hier eine spätere DS gem. §102 StPO angezeigt sein.
2. Person und PKW werden aufgrund der GiV auf Anordnung des handelnden Beamten (=EPdStA) nach §102 StPO durchsucht. Wobei ich bei der Person die GiV sicher unzweifelhaft immer begründen kann, beim PKW ggfs. zur Feststellung des Tatumfangs/ der Schwere der Tat (Haftgründe) wohl auch.
Was mich an der Lehrmeinung massiv stört, sind die Tatsachen, dass sie den Beamten über seine gefahrenabwehrrechtlichen Befugnisse und seine Anordnungsbefugnisse bei GiV völlig in Unkenntnis lässt und somit völlige Praxisferne lehrt.
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