Und ich habe es genau umgekehrt verstanden... Die präventive Durchsuchung bringt den strafrechtlich relevanten Zufallsfund zutage.
Wie nun weiter?
- einfach durchsuchen?
- Richter anrufen?
- Legendiert zur Gefahrenabwehr weiter durchsuchen und dabei weitere "zufallsfunde"?
Meine (stark verkürtzte Antwort): Je nach Ausrichtung der präventiven Durchsuchung ist ja an bestimmten Stellen Schluss (IDF-Durchsuchung... Schwerlich mit in Unterhose gucken oder BPA ist gefunden...), für eine weitere strafrechtliche Durchsuchung benötige ich einen Beschluss. GiV wird ab einer bestimmten Durchsuchungstiefe schwierig zu begründen solange sich die Person in Händen der Polizei befindet.
Lehrmeinungen Durchsuchung vs. Praxis
Moderator: schutzmann_schneidig
Re: Lehrmeinungen Durchsuchung vs. Praxis
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Re: Lehrmeinungen Durchsuchung vs. Praxis
ich meinte diese Möglichkeit im POG:
http://landesrecht.rlp.de/jportal/porta ... lGRPV10P18
legendierte Kontrollen .......
war hier das Thema:
viewtopic.php?f=46&t=83708
und hat mit dem SV nichts zu tun.
Und das BGH Urteil,aus dem Vladdi unpassend zitierte:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... lank=1.pdf
nach §18 (2)(2) Die Polizei kann eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften:
7.
zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen angehalten und kontrolliert (§ 36 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung)
werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, sofern dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten erforderlich erscheint. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 7 erstreckt sich die Befugnis zur Durchsuchung einer Person auf alle Fahrzeuginsassen.
http://landesrecht.rlp.de/jportal/porta ... lGRPV10P18
legendierte Kontrollen .......
war hier das Thema:
viewtopic.php?f=46&t=83708
und hat mit dem SV nichts zu tun.
Und das BGH Urteil,aus dem Vladdi unpassend zitierte:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... lank=1.pdf
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
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Re: Lehrmeinungen Durchsuchung vs. Praxis
@C die Durchsuchung zur Eigensicherung an sich ist nicht das Thema. Eher die Frage, wie gehe ich weder vor, wenn ich bei dieser Durchsuchung z.B. BTM finde?
Kann ich dann weiter durchsuchen, auch mit der Zieländerung (weiteres BTM finden) oder brauche ich den Richter?
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Re: Lehrmeinungen Durchsuchung vs. Praxis
Ach so,
also die erste DUSU die zum Auffinden des Btm führte ....... deren Rechtsgrundlage war nicht das Thema??
Ok dann
also die erste DUSU die zum Auffinden des Btm führte ....... deren Rechtsgrundlage war nicht das Thema??
Ok dann
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Re: Lehrmeinungen Durchsuchung vs. Praxis
Danke für eure Beteiligung.
Kleine Ergänzung: es geht hierbei um Sachverhalte, die im Rahmen einer praktischen Prüfung abgehandelt werden sollen.
Ich stelle fest, dass einige die vorgegebene Lösung (ausschließlich DS aufgrund richterlicher Anordnung zulässig) ebenfalls für zumindest unvollständig erachten. Ich denke auch, dass wenn man den Leuten rechtlich sicheres und praktisch funktionales Handeln beibringen will, eben auch andere, rechtlich zulässige, Möglichkeiten lehren muss.
Und wenn das Polizeirecht es möglich macht, eine Person zur Gefahrenabwehr/ Eigensicherung zu durchsuchen, dann muss man das auch entsprechend schulen und darauf hinweisen, dass sich Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung grundsätzlich nicht ausschließen (s. Urteil zur legendierten Kontrolle). Aber man muß auch auf die Feinheiten herausarbeiten, dass Zielrichtung dann eben nnicht das auffinden von Beweismitteln im Vordergrund steht, sondern eben der Schutz der Beamten und der Person selbst.
Nur auf die richterliche Anordnung abzustellen, ist rechtlich (und praktisch) nicht vollständig .
Kleine Ergänzung: es geht hierbei um Sachverhalte, die im Rahmen einer praktischen Prüfung abgehandelt werden sollen.
Ich stelle fest, dass einige die vorgegebene Lösung (ausschließlich DS aufgrund richterlicher Anordnung zulässig) ebenfalls für zumindest unvollständig erachten. Ich denke auch, dass wenn man den Leuten rechtlich sicheres und praktisch funktionales Handeln beibringen will, eben auch andere, rechtlich zulässige, Möglichkeiten lehren muss.
Und wenn das Polizeirecht es möglich macht, eine Person zur Gefahrenabwehr/ Eigensicherung zu durchsuchen, dann muss man das auch entsprechend schulen und darauf hinweisen, dass sich Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung grundsätzlich nicht ausschließen (s. Urteil zur legendierten Kontrolle). Aber man muß auch auf die Feinheiten herausarbeiten, dass Zielrichtung dann eben nnicht das auffinden von Beweismitteln im Vordergrund steht, sondern eben der Schutz der Beamten und der Person selbst.
Nur auf die richterliche Anordnung abzustellen, ist rechtlich (und praktisch) nicht vollständig .
Re: Lehrmeinungen Durchsuchung vs. Praxis
Bisher war es bei uns (Zoll) üblich, nach auffinden strafbare Gegenstände, aufgrund GiV, nach weiteren Beweismitteln und gefährlichen Gegenständen zu suchen. Es gab auch mal eine Zeit, da musste der Beschuldige nicht ausschließlichen Widerspruch dagegen eingelegt haben und wenn doch ist eine richterliche Anordnung einzuholen.
Inzwischen ist es nach Rücksprache StraBu und StA so, dass die Kontrolle nach dem ZollVG für uns erst beendet ist, wenn wir die Kontrolle beenden. Erst im Anschluss sind weitere Maßnahmen ggf durch die StPO zu treffen.
Inzwischen ist es nach Rücksprache StraBu und StA so, dass die Kontrolle nach dem ZollVG für uns erst beendet ist, wenn wir die Kontrolle beenden. Erst im Anschluss sind weitere Maßnahmen ggf durch die StPO zu treffen.
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Re: Lehrmeinungen Durchsuchung vs. Praxis
@ grenzwertigKontrolle eines Fahrzeugs auf Grundlage nach Polizei -/ Zollrecht. Im Rahmen der Kontrolle ergibt es sich,dass gegen den Fahrer ein Strafverfahren eingeleitet wird
oben steht dein 2. Satz zu Beginn des Fred. Ich weiß immer noch nicht, wie sich das Strafverfahren rechtlich begründet.
Nach Polizeirecht brauchst du eine Gefahr, die Generalklausel kann man dazu nicht heranziehen, da keine Gefahr begründbar ist.
Polizeiliche Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter führt.
Das kann man so objektiv bei einer VK nicht erwarten.
In RLP wurde diese Regelungslücke geschlossen, siehe meinen Beitrag dazu.
Ob das Zollrecht dazu etwas hergibt, kann ich nicht sagen.
Später schreibst du:
Und wieder bleibt offen, nach welcher Rechtsgrundlage kontrolliert und wurde und dann der BTM Fund erfolgte.Kontrolle eines PKW nach Gefahrenabwehrrecht (ZollVG, PolG, StVO). Im Rahmen dieser Kontrolle wird im PKW eine geringe/ nicht geringe Menge Btm aufgefunden.
Ich denke mal, dass du darauf hinaus willst, dassUnd wenn das Polizeirecht es möglich macht, eine Person zur Gefahrenabwehr/ Eigensicherung zu durchsuchen, dann muss man das auch entsprechend schulen und darauf hinweisen, dass sich Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung grundsätzlich nicht ausschließen (s. Urteil zur legendierten Kontrolle)
das ist aber nicht Neues, sondern unter anderem auch eine Folge der Rammelmayr Geiselnahme 1971 in München.dass sich Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung grundsätzlich nicht ausschließen
Die legendierte Kontrolle in deinem Zusammenhang ist da m.M.n. nicht passend
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