Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 14.11.2018 entschieden, dass es bayerischen Polizistinnen und Polizisten untersagt ist, sich an sichtbaren Stellen tätowieren zu lassen.
Eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ließen die Richter am VGH nicht zu.
Damit ist die Entscheidung rechtskräftig.
Der bayerische Polizist Jürgen P. wollte einen Schriftzug auf dem Unterarm sich stechen lassen.
Da dies im sichtbaren Bereich des Trägers ist, wurde dies untersagt.
Das Aktenzeichen zum Gerichtsentscheid füge ich in Kürze hinzu.
Keine sichtbaren Tätowierungen für PVBs in Bayern
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Keine sichtbaren Tätowierungen für PVBs in Bayern
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