ED Behandlung 81b StPO

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Moderator: schutzmann_schneidig

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Ghostrider1
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Re: ED Behandlung 81b StPO

Beitragvon Ghostrider1 » Mo 18. Feb 2019, 17:46

Schau in eure ED Richtlinie, was dazu steht

Ich wäre ja mit dem Klammersack gepudert, einen Polen , Tschechen oder Weißrussen nach einem Ladendiebstahl unbehandelt ziehen zu lassen.

Wie macht ihr das, wenn ihr immer erst über die Verwaltung geht? Und wieso Verwaltung? Du stehst an vorderster Front, du entscheidest, du begründest.

Anordnung schreiben wir. Und bald klar musst du Wiederholungsgefahr begründen , dass schreibe ich die gesamte Zeit.
Sprayer sind Wiederholungstäter, Einbrecher usw.
Wenn jemand gegen eine Anordnung klagt, kann sich das 2 Jahre hinziehen.

Deswegen Kreuz gerade machen, Unaufschiebbarkeit in der Anordnung begründen und über die Rolle ziehen.

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Re: ED Behandlung 81b StPO

Beitragvon krisjugo » Mo 18. Feb 2019, 19:17

Ghostrider1 hat geschrieben:
Mo 18. Feb 2019, 07:48

Alternative 2:
- er stimmt der ED-Maßnahme zu, dann wird die Freiwilligkeit dokumentiert!!
- er stimmt nicht zu
--> Unaufschiebbarkeit ist zu schriftlich zu begründen --> Maßnahme wird durchgeführt
--> Unaufschiebbarkeit kann nicht begründet werden --> Vorladung zur ED-Maßnahme --> Frist verstrichen --> Anwendung mit Zwang
Es geht weniger um die Freiwilligkeit, als um die durchgeführte Anhörung gemäß § 28 VwVfG (kommt in Berlin zur Anwendung). Legt der Betroffene im Rahmen dieser keinen Widerspruch ein, bedarf es keiner Anordnung der Sofortvollziehung. Typische Beispiele im Rahmen der Anhörung sind Sätze wie "tun Sie, was Sie tun müssen" oder "ich sage gar nichts ohne meinen Anwalt", welche zwar keine Freiwilligkeit bedeuten, aber ebensowenig einen Widerspruch.

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Re: ED Behandlung 81b StPO

Beitragvon Aldous » Mo 18. Feb 2019, 21:14

Buford T. Justice hat geschrieben:
Mo 18. Feb 2019, 07:45
Zur sofortigen Vollziehung hat Ghostrider doch schon weiter oben etwas geschrieben.
Aber die wird - zumindest bei uns - nicht mit unmittelbarem Zwang vollstreckt, weswegen man wieder beim Zwangsgeld landet. Die ed-Behandlung nach Alt. 2 läuft ausschließlich über Freiwilligkeit oder das Zwangsgeld. Das mag woanders jedoch anders laufen.

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Re: ED Behandlung 81b StPO

Beitragvon Buford T. Justice » Mo 18. Feb 2019, 21:28

Joa,

für „zumindest bei uns“ und „mag woanders jedoch anders“ war „Die gibt es auch nicht“ arg pauschal formuliert.
:applaus:

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Re: ED Behandlung 81b StPO

Beitragvon Aldous » Mo 18. Feb 2019, 23:58

Weil meiner Ansicht nach die Standards für eine ED-Behandlung nach Alt. 2 gleich sein dürften und mit einer Durchführung mittels uZ nicht vereinbar sind.
Es gibt wahrscheinlich nichts, was es nicht gibt und bevor jemand mit einer Story von Anno dazumal um die Ecke kommt, bei welcher ein Patient mal vor der Kamera festgebunden wurde und mit Streichhölzern die Augen aufgehalten bekam, räume ich deren Existenz natürlich gern ein. Aber im Normalfall funktioniert es halt nicht.

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Re: ED Behandlung 81b StPO

Beitragvon Ghostrider1 » Di 19. Feb 2019, 04:32

@Aldous
Eine ED Maßnahme wird unter körperlichen Zwang nicht funktionieren. Aber Zwang ist nicht immer gleich schlagen usw. Es ging um die rechtlichen Schritte.

Nochmals, kann ich die Unaufschiebbarkeit begründen, kann ich auch gegen den Willen die Maßnahme durchführen. Dann wird der ggf. mit der Acht in den FuStW gesetzt.
Oder nach einer Anordnung und Fristverstreichung wird er halt von zu Hause, vom Sport etc pp. abgeholt.

Bei einer sofortige Vollziehung kann der Betroffene die Maßnahme trotzdem prüfen lassen.

Ja die Standarts sollten gleich sein. Aber du siehst, wie unterschiedlich es ist.
Bei uns schreibt u.U. der Kollege aus dem Streifendienst die Anordnung. Oder im Kriminaldienst der jeweilige Sachbearbeiter.

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Re: ED Behandlung 81b StPO

Beitragvon zulu » Di 19. Feb 2019, 13:45

Ich habe mich gestern noch umgehört und deinen Weg kennt in meinem aktuellen Bereich niemand. Ist schon interessant, weil diesen Lösungsweg finde ich ganz gut. Ich werde da auf jeden Fall noch weiter nachforschen.


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