Anwendbarkeit StVollzG auf Untersuchungsgefangene?

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Anwendbarkeit StVollzG auf Untersuchungsgefangene?

Beitragvon Syzygy » Sa 23. Feb 2019, 15:25

Hallo,

wir hatten heute eine kurze Diskussion auf der Arbeit, weshalb ich hier mal nachfragen möchte, wie die Kollegen des Justizvollzugs die Rechtslage sehen.

Wir sind eine Maßregelvollzugsklinik des Landes NRW, damit untere Maßregelvollzugsbehörde und für unsere Untergebrachten Personen gilt grundsätzlich erstmal das MRVG NRW als Rechtsgrundlage für alle Eingriffe in bestimmte Grundrechte.

Nun bekommen wir allerdings auch ab und an einstweilig Unterbrachte nach 126a StPO. Diese sind noch nicht rechtskräftig verurteilt, weder strafrechtlich noch haben sie eine Maßregel nach §63/64 StGB auferlegt bekommen. Eine psyschische Störung ist in den meisten Fällen (noch) nicht rechtskräftig festgestellt. Sie sind im Grunde via gültigem Haftbefehl festgenommen und haben imho den Status eines Untersuchungsgefangen (Abschnitt 9 StPO §112-130 regeln Haftbefehl und Untersuchungshaft). Demnach gilt mMn. für diese Personen auch nicht das MRVG, obwohl sie sich in einer Maßregelvollzugsklinik befinden, denn das Gesetz regelt ja ganz spezifisch den Umgang mit Personen die eine Maßregel auferlegt bekommen haben. Auch das PsychKG fällt raus, da die Unterbringung ja nicht auf Grund einer psychischen Erkrankung erfolgt, diese ist ja noch nicht festgestellt. Bei uns sind diese Personen ja nur, weil die Annahme besteht, dass sie eine Maßregel erhalten werden.

Gilt nun für einstweilig Untergebrachte statt dessen das Strafvollzugsgesetz? (NRW in unserem Fall). Ich finde dort keine Regelungen speziell zur Untersuchungshaft, gibts da in den JVAs keine Unterschiede in der Behandlung? In Grundrechte müssen wir halt ab und an auch bei den Leuten nach 126a StPO eingreifen und ich fände es schon günstig, wenn man sich dann auch auf die korrekte Rechtsgrundlage beruft. :) Im (Bundes)Strafvollzugsgesetz wird die Maßregel hat noch im §1 extra erwähnt, weshalb ich hier einen Zusammenhang herstellen könnte, NRW hat aber ein eigenes Süppchen gekocht und im StVollzG NRW steht davon nichts mehr drin... Im MRVG NRW steht übrigens auch kein Wort über §126a StPO. :)

Wie seht ihr das?
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Re: Anwendbarkeit StVollzG auf Untersuchungsgefangene?

Beitragvon Palda » Sa 23. Feb 2019, 15:57

Im StVollzG findest du keine Regelungen zur U-Haft, da in den meisten Bundesländern mit eigenem Strafvollzugsgesetz auch ein eigens UVollzG erlassen wurde. In NRW eben das ​UVollzG NRW​.
Deine eigentliche Frage beantwortet euer MRVG im §35 .
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_det ... _id=392625

Im Absatz 2 steht ja, dass das UVollzG NRW entsprechend anzuwenden ist.

Gruß

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Re: Anwendbarkeit StVollzG auf Untersuchungsgefangene?

Beitragvon Syzygy » Sa 23. Feb 2019, 16:16

Du bist ein Schatz!

§ 29 (Fn 2) UVollzG NRW regelt dann auch, dass die Vorschriften des StVollzG anzuwenden sind wenns um uZ und Co. geht. Danke!

Endlich mal jemand mit Ahnung, copzone hat geholfen. :)
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Re: Anwendbarkeit StVollzG auf Untersuchungsgefangene?

Beitragvon zulu » Di 26. Feb 2019, 11:03

Euer MRVG hat 38 §. Hat das niemand mal durchgelesen?

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Re: Anwendbarkeit StVollzG auf Untersuchungsgefangene?

Beitragvon Syzygy » Di 26. Feb 2019, 12:50

Lt. meinem Verständnis bezieht sich der §38 auf Vorschriften die für die Landschaftsverbände gelten welche Maßregelvollzugskliniken betreiben, wir sind aber kein Landschaftsverband. Insofern könnte man nur vermuten, dass es der gesetzgeberische Wille war, dass das auch für andere Träger gelten solle (die es z.Zt. der Gesetzgebung aber noch nicht gab, damals waren das die Landschaftsverbände exclusiv). Außerdem ist imho fraglich, ob der Paragraph bei der Fragestellung greift, weil er sich ja auf uZ im Rahmen der Maßregel bezieht, welche ein Untersuchungsgefangener ja noch nicht auferlegt bekommen hat.

Die Herleitung einer Rechtsgrundlage über §35 MRVG NRW -> § 29 (Fn 2) UVollzG NRW erscheint mir hier passender weil sie imho genau beschreibt was gemeint ist.

Rest per PN. ;)
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