Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen

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Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen

Beitragvon Mike Pliskin » Sa 10. Aug 2019, 09:15

Hallo liebe Kollegen,

kennt ihre den Satz: "Das haben wir schon immer so gemacht?"

Mit Sicherheit schon.

Nehmen wir mal das folgende Beispiel einer Personendurchsuchung beim Verdächtigen nach § 102 StPO:
Nehmen wir mal an wir haben eine tatverdächtige Person angehalten, welche vermutlich ein Beweismittel für eine Straftat X bei sich trägt. Zwei frisch ausgebildete Polizeibeamte, welche noch keine Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, möchten den Verdächtigen durchsuchen.
Rein rechtlich müssten die beiden Polizeibeamten einen Richter kontaktieren, um sich eine Anordnung für die Durchsuchung einzuholen. Gefahr im Verzug (G.i.V.) liegt hier mit Sicherheit vor, da der Verdächtige, in dieser Zeit, negativ auf das Beweismittel einwirken könnte. Da die Polizeibeamten jedoch keine Ermittlungspersonen sind, können sie G.i.V. nicht in Anspruch nehmen.

Das stellt natürlich ein Problem dar….

Viele Kollegen sind der Meinung, dass wenn sie den Verdächtigen zu einer Durchsuchung Auffordern, dies eine Art Freiwilligkeitserklärung wäre, wenn der Verdächtige die Durchsuchung gestattet. Erst wenn er mit der Durchsuchung nicht einverstanden wäre, würde es eine Durchsuchung nach § 102 StPO sein, bei welchem wiederum eine Anordnungskompetenz vorhanden sein müsste. Ebenso sehen die Kollegen das bei einer Wohnungsdurchsuchung.
Das sehe ich allerdings anders… Die Polizeibeamten lernen doch nicht umsonst die ganzen Ermächtigungsgrundlagen im Rahmen des Studiums/Ausbildung, wenn dann gar nicht nach diesen gehandelt werden würde.

Also ich kenne mich mit der Arbeit eines Rechtsanwalts nicht aus, aber wenn ich ein Mandanten betreuen würde , bei welchem eine solche „freiwillige Durchsuchung“ stattgefunden hätte, dann würde ich beim Gericht beantragen, dass das Beweismittel im Verfahren, aufgrund der Formfehler der Polizeibeamten, nicht verwendet werden darf.

Wie seht ihr das?

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Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen

Beitragvon MICHI » Sa 10. Aug 2019, 09:24

Fertig ausgebildete Beamte und nicht Ermittlungspersonen der STA?
Gruß
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Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen

Beitragvon Mike Pliskin » Sa 10. Aug 2019, 09:41

Ja ein Polizeimeister wird dies in Sachsen Anhalt erst nach 4 Jahren Polizeidienst.

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Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen

Beitragvon PotionMaster » Sa 10. Aug 2019, 09:45

Ist das nicht z.B. bei der Bundespolizei auch noch so?

Jedenfalls ist es durchaus richtig, dass man auch in derartige Maßnahmen einwilligen kann. Dann braucht es erst einmal keine Ermächtigungsgrundlage. Allerdings setzt dies voraus, dass die Voraussetzungen für eine rechtfertigende Einwilligung vorliegen. Da muss dem Gegenüber dann auch schon klar sein, dass es überhaupt ein Wahlrecht gibt. Ausserdem muss man sich überlegen, was dann ist wenn er diese Einwilligung zurücknimmt.

Ferner hast du natürlich insofern recht, als dass es in der Verhandlung ein Problem der Beweisbarkeit dieser Einwilligung mit dem Folgeproblem des Beweisverwertungsverbots geben kann.

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Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen

Beitragvon MICHI » Sa 10. Aug 2019, 09:49

Mike Pliskin hat geschrieben:Ja ein Polizeimeister wird dies in Sachsen Anhalt erst nach 4 Jahren Polizeidienst.
Bei uns mit Bestehen der Fachprüfung am Ende der Ausbildung.
Gruß
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Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen

Beitragvon SirJames » Sa 10. Aug 2019, 10:33


PotionMaster hat geschrieben:
Ferner hast du natürlich insofern recht, als dass es in der Verhandlung ein Problem der Beweisbarkeit dieser Einwilligung mit dem Folgeproblem des Beweisverwertungsverbots geben kann.
Moin,

wobei man da seitens der Gerichte entspr. der Abwägungslehre ja regelmäßig Beweismittel zulässt.

In Berlin ist es für den mD ebenfalls so, dass man erst nach 4 Jahren (Ausbildung inbegriffen) Ermittlungsperson wird. U.a. deshalb fahren bei uns grds. keine Besatzungen, wo nicht zumindest ein BaL drauf ist.

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Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen

Beitragvon PotionMaster » Sa 10. Aug 2019, 11:11

Sir James die Abwägungslehre kommt bei bewussten Verstößen der staatlichen Organe - namentlich der Polizei - aus dem Disziplinierungsgedanken heraus i.d.R. gerade nicht zur Ablehnung eines BVV. Richtig ist, dass die StPO bei derartigen Verstößen kein zwingendes BVV kennt und eine Fernwirkung auch nicht, ja. Die Regel ist schon, dass der Strafprozess nicht wegen eines Fehlers platzen soll. Daraus eine regelmäßige Annahme zu entwickeln ist schwierig bei Verstößen von Polizeibeamten in Kombination mit der Umgehung des Richtervorbehalts. Da ist meiner Erfahrung nach eher eine strengere Gangart die Regel.

Wir können hier jetzt diverse Fälle und Abwandlungen konstruieren. Letztlich entscheidend ist der konkrete Einzelfall in Paarung mit dem jeweiligen Richter. Wie er das sieht ist so nicht zu beurteilen. Ich würde es einfach vermeiden, zwei junge Beamte in so eine Situation zu bringen. Wie bereits gesagt wurde, kann man das ja verhindern. Und ich sehe es auch nicht sehr locker mit derartigen Verstößen. Gerade wenn in der Verhandlung der Eindruck gefestigt werden würde, dass hier die StPO umgangen werden soll. Ein "auffordern" zur Durchsuchung ist keine Frage nach einer Einwilligung. Aber da sind wir eben wieder beim konkreten Fall, der konkreten Formulierung etc. Was wiederum in der Hauptverhandlung zu sehen wäre.

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Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen

Beitragvon SirJames » Sa 10. Aug 2019, 11:30


PotionMaster hat geschrieben:Sir James die Abwägungslehre kommt bei bewussten Verstößen der staatlichen Organe - namentlich der Polizei - aus dem Disziplinierungsgedanken heraus i.d.R. gerade nicht zur Ablehnung eines BVV. Richtig ist, dass die StPO bei derartigen Verstößen kein zwingendes BVV kennt und eine Fernwirkung auch nicht, ja. Die Regel ist schon, dass der Strafprozess nicht wegen eines Fehlers platzen soll. Daraus eine regelmäßige Annahme zu entwickeln ist schwierig bei Verstößen von Polizeibeamten in Kombination mit der Umgehung des Richtervorbehalts. Da ist meiner Erfahrung nach eher eine strengere Gangart die Regel.

Wir können hier jetzt diverse Fälle und Abwandlungen konstruieren. Letztlich entscheidend ist der konkrete Einzelfall in Paarung mit dem jeweiligen Richter. Wie er das sieht ist so nicht zu beurteilen. Ich würde es einfach vermeiden, zwei junge Beamte in so eine Situation zu bringen. Wie bereits gesagt wurde, kann man das ja verhindern. Und ich sehe es auch nicht sehr locker mit derartigen Verstößen. Gerade wenn in der Verhandlung der Eindruck gefestigt werden würde, dass hier die StPO umgangen werden soll. Ein "auffordern" zur Durchsuchung ist keine Frage nach einer Einwilligung. Aber da sind wir eben wieder beim konkreten Fall, der konkreten Formulierung etc. Was wiederum in der Hauptverhandlung zu sehen wäre.
Moin,

Danke für die Erläuterungen. Ich wollte nicht den Eindruck erwecken, dass man unsauber arbeiten solle in der Annahme die Gerichte würden das anschließend dulden. Aber nun weißt du selbst, dass man auf der Straße nicht immer die Zeit hat alles feinjuristisch abzuprüfen. Hinzu kommt, dass es ja auch bei uns zu gewissen Dingen durchaus unterschiedliche Rechtsauffassungen je nach Einzelfall gibt. In dieser Gemengelage kann es durchaus passieren, dass man als klassisches Beispiel den Richtervorbehalt irrtümmlicherweise nicht beachtet. Und für diese Fälle ist meine Erfahrung, dass die Gerichte die gewonnen Beweismittel durchaus zulassen. Natürlich nur dann, wenn sie nicht den Eindruck haben, dass bewusst gemauschelt wurde.

Ein Streitfall in meinem Bereich ist z.B. immer wieder der Richtervorbehalt bei der Anordnung körperlichen Untersuchen bei z.B. fortdauerndem Widerstand. Da habe ich selbst von Bereitschafts-StA völlig Könträres gehört, von den eigenen Kollegen mal abgesehen.

Kurzum, ich stimme Dir absolut zu.

Gruß

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Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen

Beitragvon RafaelGomez » Sa 10. Aug 2019, 11:31

PotionMaster hat geschrieben:...Ich würde es einfach vermeiden, zwei junge Beamte in so eine Situation zu bringen. Wie bereits gesagt wurde, kann man das ja verhindern...
Grundsätzlich geb ich Dir recht, aber ausnahmslos verhindern lässt sich eine solche Situation nicht, kann ja mal ganz doof laufen. Ist aber dann auch kein Problem, denn es geht ja nur um die Anordnung. Wenn ich nicht irre, muss der Anordnende ja nicht vor Ort sein, das kann der DGL, WH oder wer auch immer mit ErmP-Status auch fernmündlich machen. Durchführen darf es dann - im Gegensatz zum z. B. 111b StPO- jeder PVB. Korrigier(t) mich, wenn ich irre, aus der Praxis kenn ich das Problem nicht...

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Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen

Beitragvon 1957 » Sa 10. Aug 2019, 15:31

Ich auch nicht. Wobei in NRW jeder ausgebildete Polizist Ermittlungsperson ist.

vladdi
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Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen

Beitragvon vladdi » Sa 10. Aug 2019, 18:50

Ich persönlich halte von freiwilligen Eingriffen nichts.
Die Frage ist doch, wie freiwillig ist das wirklich noch? Die ehrliche Antwort schränkt das Freiwillig erheblich ein.

Freiwillig bedeutet jedoch mindestens, dass es kein Widerspruch gab.

Das können andere anders sehen, ich finde, dass jeglicher Eingriff (auch der gestattete) auf einer Rechtsgrundlage fußen sollten - hier kann der Fuß dann jedoch wackeliger sein.

Abgesehen davon erfordert die DS nach 102 StPO eine richterliche oder bei GiV staatsanwaltschaftliche oder durch Emittlungsperson Anordnung.

Freiwillig ist ein dünnes Brett.
Ein anderes dünnes Brett ist die Argumentation, dass nach Polizeirecht auch die DS entschieden dürfte und der Richtervorbehalt aus 105 auf Wohnungen gemeint ist (siehe dazu Konkretisierung in 105 ABS 1 Satz )

Kann man drüber diskutieren.
Im echten Leben würd ich das dünne Brett nicht betreten.
102 erfolgt im Rahmen GiV / Anordnung Ermittlungsperson. (Vergl. Rodorf zu 102).
Der Newbie, der noch keine Ermittlungsperson ist, muss sich eben eine Anordnung holen. Der Streifenpartner ist hoffentlich schon länger dabei oder der Leitstellenbeamte. GiV für GiV gibt es nicht.

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Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen

Beitragvon 1957 » Sa 10. Aug 2019, 21:00

Vladdi, das ist kein dünnes Brett, sondern polizeiliche Praxis. Das ist sehr effizient und es gibt etliche unserer Adressaten, die das genauso sehen.
Gleichwohl ist es immer möglich, auf einer Seite aus dem Notizbuch eine Freiwilligkeitserklärung zu dokumentieren, meinethalben auch mit Gegenzeichnung unabhänger Zeugen.

Nahzu 95 % unserer Blutproben werden auf freiwilliger Basis entnommen.


Klar ist, je schwerer/komplizierter der Fall, desto höher die Anforderungen an die Formalitäten.

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Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen

Beitragvon Yen » So 11. Aug 2019, 05:10

Aber 100% dieser freiwilligen Blutproben lassen sich mit Zwang durchsetzen.

So richtig freiwillig ist das doch nicht.

der kanadier
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Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen

Beitragvon der kanadier » So 11. Aug 2019, 10:15

Probleme mit der Freiwilligkeit einer Maßnahme hab ich doch nur, wenn mir die RGL fehlt. Heißt ich bitte um eine BE/ Durchsuchung auf Freiwilliger Basis, hab aber nicht entsprechende Anhaltspunkte zur Anordnung.

Ansonsten ist es im Beispielfall ja kein großes Problem. Freiwillig entsprechend dokumentiert (in vollem Umfang) oder eben mündlich durch eine EdSta anordnen lassen.

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Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen

Beitragvon 1957 » So 11. Aug 2019, 20:54

Yen, du verkennst hier das grundlegende Menschenbild in unserem Staat, der jedem grundsätzlich freie Entscheidungen zubilligt, solange er nicht die gesetzlichen Normen verletzt. Selbst dann hat der Mensch Entscheidungsfreiheiten.
Freiwillig oder mit Anordnung.


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