Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen
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Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen
Bufort, Schutzmann:
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
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Und darin lebt der Ermessensspielraum.
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Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen
So wie einige argumentieren klingt es gut (pro Freiwilligkeit)
Jedoch bleibe ich dabei, dass das für mich ein dünnes Brett ist (vergl Contra Argumente).
Ich befürchte, dass diese Freiwilligkeit einer gerichtlichen Prüfung nicht standhält, wenn es wirklich drauf ankommt.
Für mich habe ich die Entscheidung getroffen, dass ich hoheitliche Maßnahme treffe. Die Freiwilligkeit frage ich trotzdem ab und werte das als keinen Widerspruch und taktisch als kein Konflikt beim Durchführen.
Grundlage bleibt jedoch eine hoheitliche / gesetzliche Grundlage / Norm.
Jedoch bleibe ich dabei, dass das für mich ein dünnes Brett ist (vergl Contra Argumente).
Ich befürchte, dass diese Freiwilligkeit einer gerichtlichen Prüfung nicht standhält, wenn es wirklich drauf ankommt.
Für mich habe ich die Entscheidung getroffen, dass ich hoheitliche Maßnahme treffe. Die Freiwilligkeit frage ich trotzdem ab und werte das als keinen Widerspruch und taktisch als kein Konflikt beim Durchführen.
Grundlage bleibt jedoch eine hoheitliche / gesetzliche Grundlage / Norm.
Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen
"Ich befürchte, dass diese Freiwilligkeit einer gerichtlichen Prüfung nicht standhält, wenn es wirklich drauf ankommt"
Das kommt doch ganz darauf an, in welcher Qualität du deine Maßnahmen durchführst.
Tatsache ist: Die Freiwilligkeit ist eine effiziente Option. Für mich gilt: Wenn Freiwilligkeit geht, dann freiwillig. Das meint dann aber auch freiwillig.
Das kommt doch ganz darauf an, in welcher Qualität du deine Maßnahmen durchführst.
Tatsache ist: Die Freiwilligkeit ist eine effiziente Option. Für mich gilt: Wenn Freiwilligkeit geht, dann freiwillig. Das meint dann aber auch freiwillig.
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Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen
Vladdi,
schreibst du dann etwas über deine Abfrage der Freiwilligkeit?
schreibst du dann etwas über deine Abfrage der Freiwilligkeit?
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Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen
Ja. Das findet sich im Anzeigentext / SachverhaltController hat geschrieben: ↑Mi 14. Aug 2019, 16:57Vladdi,
schreibst du dann etwas über deine Abfrage der Freiwilligkeit?
Im Drop Down findet sich jedoch die hoheitliche Rechtsgrundlage.
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Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen
hm,
ich meinte, wo erfährt der Leser welche Maßnahme denn nun gegriffen hat ?
War es freiwillig oder per Anordnung ?
Ok gut, ich rede von den Beispielen von Schutzmann.
ich meinte, wo erfährt der Leser welche Maßnahme denn nun gegriffen hat ?
War es freiwillig oder per Anordnung ?
Ok gut, ich rede von den Beispielen von Schutzmann.
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Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen
Der Leser erfährt unter dem Feld Rechtsgrundlage welche Norm greift. Und dort steht etwas aus StPO oder PolG.
Bei Freiwilligkeit müsste ja in der Konsequenz dort „Freiwillig“ stehen.
Bei Freiwilligkeit müsste ja in der Konsequenz dort „Freiwillig“ stehen.
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Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen
Ok, ich kenne eure Formulare halt nicht.
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Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen
Effizienz kann ja hier nur die Betrachtung der Aufwendungen im Verhältnis zum Ertrag meinen. Wenn wir noch bei Verkehrsstraftaten ohne Richtervorbehalt sind, sehe ich die Zeitersparnis nicht, es sei denn, man spart sich auch die Dokumentation der eigenen Feststellungen. So arbeitet aber ja keiner. Welche Ersparnis brächte das sonst noch mit sich?
Zudem meine ich, dass unsere Ressourcen im Zusammenhang mit Rechten Beschuldigter und dem Verzicht auf selbige keine Rolle spielen können.
Etwas anders verhält es sich mit Ghostriders Beispiel ED-Behandlungen. Da ist Freiwilligkeit durchaus eine Option, wenn sie dem Beschuldigten Zeit spart. Das habe ich auch schon gemacht. Aber wenn der Beschuldigte nicht möchte, juckt es mich auch überhaupt nicht, wenn der Vorgang auf dem 2000er-Stapel landet und irgendwann dann halt angeordnet wird.
Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen
Vielleicht ist das Brett doch nicht so dünn, wie ich dachte?
OLG Hamm v. 02.11.2010:
Willigt der Beschuldigte in die Blutentnahme ein, bedarf es keiner Anordnung nach § 81a Abs. 2 StPO (durch den Richter). Bei einem BAK von 1,23 Promille ist ohne Hinzutreten deutlicher Ausfallerscheinungen von der Einwilligungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen.
Das OLG gab den Befürwortern hier Recht. Zumindest für den 81a StPO (Wortlaut *ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig*).
Was aber ist mit anderen Eingriffen (z.B. Durchsuchung)?
OLG Hamm v. 02.11.2010:
Willigt der Beschuldigte in die Blutentnahme ein, bedarf es keiner Anordnung nach § 81a Abs. 2 StPO (durch den Richter). Bei einem BAK von 1,23 Promille ist ohne Hinzutreten deutlicher Ausfallerscheinungen von der Einwilligungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen.
Das OLG gab den Befürwortern hier Recht. Zumindest für den 81a StPO (Wortlaut *ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig*).
Was aber ist mit anderen Eingriffen (z.B. Durchsuchung)?
- PotionMaster
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Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen
Es wurde bereits auf der ersten Seite dieses Threads gesagt, dass die rechtfertigende Einwilligung möglich ist...
Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen
Es wird viel gesagt, dazu kommen noch Meinungen.PotionMaster hat geschrieben: ↑Do 15. Aug 2019, 07:17Es wurde bereits auf der ersten Seite dieses Threads gesagt, dass die rechtfertigende Einwilligung möglich ist...
Fraglich ist immer wer was sagt und welches Gewicht das hat.
Deswegen habe ich hier mal die Meinung eines OLG zitiert, das ist immer noch anders als wenn wir unsere Ansichten haben, die bezüglich Freiwilligkeit sich unterscheiden.
- PotionMaster
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Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen
Vladdi...wenn ich hier eine Aussage mache, dann hat die Hand und Fuß. Ich überlege, ehe ich eine rechtliche Kommentierung von mir gebe. Bin ich mir nicht sicher, dann wird das so angemerkt. Vielleicht unterscheidet uns das. Daher diese Erläuterung.
Der nächste Punkt ist, dass - egal ob du das anders siehst - die rechtfertigende Einwilligung nun einmal existiert und auch kein besonders exotischer rechtlicher Annex ist. Wer sie nicht kennt hat eine Kenntnislücke. Was kein Drama ist, kommt vor. Aber dann ist ein guter Weg, dass man hier nicht unwissend kommentiert sondern sich mal ein Buch vor die Nase nimmt. Ja...ein Buch. Keine wild ergoogelte Internetseite...googlen kann übrigens jeder. Dann vermeidet man vielleicht das, was dir hier permanent passiert. Noch dazu könntest du dir dann deine Frage selbst beantworten.
Und zuletzt, das aber nur am Rande: Du könntest wenigstens die Quelle richtig angeben. Die steht sogar in der von dir wahrscheinlich ergoogelten Internetseite richtig. Vermeidet man, wenn man juristische Datenbanken zur Quellensuche nutzt.
Der nächste Punkt ist, dass - egal ob du das anders siehst - die rechtfertigende Einwilligung nun einmal existiert und auch kein besonders exotischer rechtlicher Annex ist. Wer sie nicht kennt hat eine Kenntnislücke. Was kein Drama ist, kommt vor. Aber dann ist ein guter Weg, dass man hier nicht unwissend kommentiert sondern sich mal ein Buch vor die Nase nimmt. Ja...ein Buch. Keine wild ergoogelte Internetseite...googlen kann übrigens jeder. Dann vermeidet man vielleicht das, was dir hier permanent passiert. Noch dazu könntest du dir dann deine Frage selbst beantworten.
Und zuletzt, das aber nur am Rande: Du könntest wenigstens die Quelle richtig angeben. Die steht sogar in der von dir wahrscheinlich ergoogelten Internetseite richtig. Vermeidet man, wenn man juristische Datenbanken zur Quellensuche nutzt.
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Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen
Man sieht doch schon schön an den unterschiedlichen Arten der Beitragsverfassung wer rechtlich strukturiert denkt und auf solidem Fundament steht und wer nicht. Leider sind die Beiträge vom user "vladdi" doch durch die Bank weg unstrukturiert und schwer verfolgbar. Vielleicht geht es ja aber auch nur mir so.
m nochmal auf den Ausgangsbeitrag zurückzukommen: Als Verteidiger kann man auch nur damit arbeiten was einem vorliegt. Wer in eine Maßnahme einwilligt der hat halt eingewilligt. Die meisten Erwachsenen sind mündig, wollen ihr Leben fei entscheiden und müssen dann halt auch rechtlich bindende Erklärungen gegen sich gelten lassen. PP halt. Wird das sauber dokumentiert und vielleicht sogar noch vom von der Maßnahme Betroffenen unterschrieben ist da wenig drin. Im OLG-Urteil war der Versuch, es über die Alkoholisierung rauszureißen. Klar kann man den Versuch wagen. Aber das Ergebnis überrascht mich jetzt nicht. Wer zum Führen von KFZ nicht mehr in der Lage ist, ist ja noch lange nicht unfähig seinen Willen zu bilden.
Bestätigen kann ich auch, dass die Einwilligung nicht selten passiert. Wird eine Maßnahme so oder so durchgezogen, dann kann die Einwilligung auch aus anderer Perspektive nicht der schlechteste Weg sein. Am Ende der Hauptverhandlung kann es sich positiv auswirken, wenn man sich im Ermittlungsverfahren kooperativ gezeigt hat.
m nochmal auf den Ausgangsbeitrag zurückzukommen: Als Verteidiger kann man auch nur damit arbeiten was einem vorliegt. Wer in eine Maßnahme einwilligt der hat halt eingewilligt. Die meisten Erwachsenen sind mündig, wollen ihr Leben fei entscheiden und müssen dann halt auch rechtlich bindende Erklärungen gegen sich gelten lassen. PP halt. Wird das sauber dokumentiert und vielleicht sogar noch vom von der Maßnahme Betroffenen unterschrieben ist da wenig drin. Im OLG-Urteil war der Versuch, es über die Alkoholisierung rauszureißen. Klar kann man den Versuch wagen. Aber das Ergebnis überrascht mich jetzt nicht. Wer zum Führen von KFZ nicht mehr in der Lage ist, ist ja noch lange nicht unfähig seinen Willen zu bilden.
Bestätigen kann ich auch, dass die Einwilligung nicht selten passiert. Wird eine Maßnahme so oder so durchgezogen, dann kann die Einwilligung auch aus anderer Perspektive nicht der schlechteste Weg sein. Am Ende der Hauptverhandlung kann es sich positiv auswirken, wenn man sich im Ermittlungsverfahren kooperativ gezeigt hat.
Re: Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen
Buford, deinen kompetenten Ausführungen stimme ich zu. Freiwilligkeit ist und war immer eine Option. Das Effizienz dabei eine untergeordnete Rolle spielt, ist ohne Zweifel.
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