Einstellungsjahrgang 2019
Moderator: Polli
Re: Einstellungsjahrgang 2019
Ich wünsche den B Strang morgen viel Glück...
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Re: Einstellungsjahrgang 2019
Danke . Hoffen wir mal auf einen gnädigen SV .
Euch viel Spaß im Training
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NRW - EJ 2019
Re: Einstellungsjahrgang 2019
Welcher ist denn jetzt eigentlich richtig? Oder gehen beide?
Re: Einstellungsjahrgang 2019
Definitiv 8, 12 und 35. auf gar keinen Fall 34 (zeitlich und örtlich nicht bestimmt und davon ab liegen gar keine Personalien für einen 34 vor). Weiterer Klausurenhinweis dazu : da die Frau der Weisung sofort nachkommt entschließen sie sich keine weiteren Maßnahmen zu treffen.Luck4600 hat geschrieben:Und wer ist alles im 12er-Club?
12er statt 39: geht auch nur 12, denn der Zweck der Maßnahme ist laut SV die IdF, dann fällt 39 raus. 39 (3) gleichgeschlechtliche Durchsuchung ist jedoch in den besonderen F und V zu nennen.
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Einstellungsjahrgang 2019
Gute rechtliche Begründung wie würdest du den 34er begründen ?AlpaKingz33 hat geschrieben:Definitiv §8 würde ich jetzt nicht sagen
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Zuletzt geändert von Sunwalk am Mo 8. Jun 2020, 15:11, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Einstellungsjahrgang 2019
Ich weiß nicht was man denn da groß rechtlich bewerten soll. Der Frau wurde gesagt, dass Sie gehen soll. Somit meiner Meinung nach der Örtlichkeit verwiesen. Man kann sich darüber streiten, ob der Platzverweis hinreichend bestimmt war, jedoch regelt der §34 meiner Meinung nach spezieller, wodurch §8 wegfällt. Ist aber auch nur meine Ansicht.
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Einstellungsjahrgang 2019
Die Beamten haben weder Personalien der Frau (!) noch sagen Sie ihr dass wo sie sich Wielange nicht aufhalten darf, wie willst du da einen 34er unterbringen ? Ich gebe dir Recht , der 34 regelt spezieller den Fall des Platzverweises, aber dafür muss es sich bei der Maßnahme überhaupt um einen handeln. Wenn ich zum gegenüber sage „geben sie die Flasche her“, dann ist es auch keine Sicherstellung zur gefahrenabwehr sondern auch eine Weisung, sonst müsste das näher bestimmt und im SV lesbar sein.AlpaKingz33 hat geschrieben:Ich weiß nicht was man denn da groß rechtlich bewerten soll. Der Frau wurde gesagt, dass Sie gehen soll. Somit meiner Meinung nach der Örtlichkeit verwiesen. Man kann sich darüber streiten, ob der Platzverweis hinreichend bestimmt war, jedoch regelt der §34 meiner Meinung nach spezieller, wodurch §8 wegfällt. Ist aber auch nur meine Ansicht.
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Re: Einstellungsjahrgang 2019
Man kann sicherlich mit beiden Meinungen Punkte sammeln, wenn du dich fragst wie ich es begründet habe
ganz banal:
Zur Abwehr einer Gefahr > konkrete Gefahr >jo >34.
Mehr als spekulieren können wir ja nicht. Bin gespannt, wie die anderen Kollegen es gelöst haben
ganz banal:
Zur Abwehr einer Gefahr > konkrete Gefahr >jo >34.
Mehr als spekulieren können wir ja nicht. Bin gespannt, wie die anderen Kollegen es gelöst haben
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Re: Einstellungsjahrgang 2019
Ich kenne den SV nicht, aber warum und seit wann braucht man die Personalien für einen Platzverweis?
NRW - EJ 2019
Einstellungsjahrgang 2019
Diese sind nicht zwingend erforderlich , aber die Personalien sollten schon bekannt sein, wie sollen die Kollegen sonst von dem Platzverweis erfahren und den ggfls durchsetzen ? Das das in der Praxis teilweise anders gehandhabt wird tut ja für die Klausur nichts zur Sache. Dementsprechend würde man wohl kaum einen 34er in einer Klausur sehen wollen in welcher klipp und klar steht dass die Beamten „eine Weisung aussprechen“ und nachdem die Frau sofort weitergeht „die Beamten von weiteren Maßnahmen absehen“ (IDF zb). Aber vielleicht kann man ja tatsächlich beides subsumieren, indem man sich vieles ausdenkt was der SV nicht hergibt , war ja in der Vergangenheit auch oft so. Dann müsste ich aber wenigstens in der materiellen des 34 Ja rausfliegen , weil weder zeitlich noch örtlich bestimmt? Nur seltsamerweise ist da bei uns auch keiner rausgegangen der auf 34 gesetzt hat.Highway85 hat geschrieben:Ich kenne den SV nicht, aber warum und seit wann braucht man die Personalien für einen Platzverweis?
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Re: Einstellungsjahrgang 2019
Für mich ist die Aufforderung eine Örtlichkeit zu verlassen eindeutig ein PV gem. §34 I PolG. Lex specialis derogat legi generali.
edit: Außerdem ist der PV doch zeitlich und örtlich bestimmt? Die genannte Frau hat den Ort an dem sie sich gerade aufhält umgehend zu verlassen. Das reicht m.M. vollkommen aus.
edit: Außerdem ist der PV doch zeitlich und örtlich bestimmt? Die genannte Frau hat den Ort an dem sie sich gerade aufhält umgehend zu verlassen. Das reicht m.M. vollkommen aus.
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Einstellungsjahrgang 2019
Hm, für unseren Prof der bei uns korrigiert nicht, aus oben genannten Gründen. Er meinte er würde teilpunkte geben , wenn man dann den 34er als nicht rechtmäßig rausfliegen lässt. Aber das machen andere Profs vielleicht anders und lassen ihn komplett durchgehen.Neymar95 hat geschrieben:Für mich ist die Aufforderung eine Örtlichkeit zu verlassen eindeutig ein PV gem. §34 I PolG. Lex specialis derogat legi generali
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Zuletzt geändert von Sunwalk am Mo 8. Jun 2020, 17:04, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Einstellungsjahrgang 2019
„Umgehend“ ist keine zeitliche Bestimmung. Zeitlich ist zu bestimmen wann die Örtlichkeit wieder betreten werden darf.Neymar95 hat geschrieben:Für mich ist die Aufforderung eine Örtlichkeit zu verlassen eindeutig ein PV gem. §34 I PolG. Lex specialis derogat legi generali.
edit: Außerdem ist der PV doch zeitlich und örtlich bestimmt? Die genannte Frau hat den Ort an dem sie sich gerade aufhält umgehend zu verlassen. Das reicht m.M. vollkommen aus.
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