Hallo ihr Lieben,
ich fange einfach mal damit an, dass ich mein Studium im Jahr 2017 absolviert habe.
Man hätte mich demnach am 01.09.2020 auf Lebenszeit verbeamtet, wenn da nicht die Krankheitstage wären.
90 Tage hätte ich krank sein dürfen, aufgrund meiner festgestellten Schwangerschaft und die dadurch entstehenden gesundheitlichen Probleme haben sich die Krankheitstage leider gehäuft (ca.110 Tage).
Letztlich wurde mir ein absolutes Beschäftigungsverbot erteilt. Ich habe ein Schreiben über die Verschiebung der Verbeamtung auf Lebenszeit erhalten. Absolut verständlich!
Darin wurden allerdings die Tage ab dem Beschäftigungsverbot mitgerechnet. Außerdem stand in diesem Schreiben, dass sich die Tage häufen werden, solange das Beschäftigungsverbot gilt.
Meine Frage ist nun, ob ein absolutes Beschäftigungsverbot in der Probezeit als Krankheitstag gilt und ob man die Verbeamtung auf Lebenszeit dadurch noch weiter hinausschieben darf.
Vielen Dank im Voraus!
Schwanger in der Probezeit, LPol NRW
Moderator: Polli
Re: Schwanger in der Probezeit, LPol NRW
So richtig verstehe ich das nicht.
M.E. dürfen die Tage während des Beschäftigungsverbotes nicht zählen. Empfehlung: Zunächst mal bei ZA nachfragen.
M.E. dürfen die Tage während des Beschäftigungsverbotes nicht zählen. Empfehlung: Zunächst mal bei ZA nachfragen.
- Kaeptn_Chaos
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Re: Schwanger in der Probezeit, LPol NRW
§ 5 (5) LVO Pol NRW sagt:
Beschäftigungsverbot wird sowohl in VAZ, als auch in DSM und PerSis als krank erfasst. Folglich müssen diese Tage "nachgedient" werden.Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nicht als Probezeit.
Re: Schwanger in der Probezeit, LPol NRW
Danke, hab ich nicht gewusst.
Re: Schwanger in der Probezeit, LPol NRW
Nee, so einfach ist das nicht.
Beschäftigungsverbot ist nicht mit krankheitsbedingten Fehlzeiten gleichzusetzen. Ein Beschäftigungsverbot wird immer dann verhängt, wenn die Schwangerschaftsbeschwerden keinen Krankheitswert, aber durch eine Weiterbeschäftigung eine Gefahr für die Schwangerschaft besteht. Das Beschäftigungsverbot darf gar nicht durch den Arzt angeordnet werden, wenn eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Beides schließt sich aus. Folglich kann das Beschäftigungsverbot auch nicht ohne Weiteres auf die Probezeit angerechnet werden.
Frag da schon noch einmal kritisch nach und weise ausdrücklich daraufhin, dass es sich um ein Beschäftigungsverbot handelte. Beschäftigungsverbot dienen dem Mutterschutz und dürfen in der Regel nicht zu einer Verlängerung der Dienstzeit führen.
Beschäftigungsverbot ist nicht mit krankheitsbedingten Fehlzeiten gleichzusetzen. Ein Beschäftigungsverbot wird immer dann verhängt, wenn die Schwangerschaftsbeschwerden keinen Krankheitswert, aber durch eine Weiterbeschäftigung eine Gefahr für die Schwangerschaft besteht. Das Beschäftigungsverbot darf gar nicht durch den Arzt angeordnet werden, wenn eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Beides schließt sich aus. Folglich kann das Beschäftigungsverbot auch nicht ohne Weiteres auf die Probezeit angerechnet werden.
Frag da schon noch einmal kritisch nach und weise ausdrücklich daraufhin, dass es sich um ein Beschäftigungsverbot handelte. Beschäftigungsverbot dienen dem Mutterschutz und dürfen in der Regel nicht zu einer Verlängerung der Dienstzeit führen.
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Re: Schwanger in der Probezeit, LPol NRW
Woraus ergibt sich den der letzte Satz? Neben den anderen Sätzen, die nicht in Abrede gestellt wurden.
Re: Schwanger in der Probezeit, LPol NRW
Mit ZA habe ich bereits Rücksprache gehalten. Auch mit der Füst. Leider konnte mir bisher keiner weiterhelfen.
Im Intranet habe ich folgendes zur Schwangerschaft/Elternzeit... gefunden:
....."Mutterschutzzeiten (gesetzliches Beschäftigungsverbot), ein individuelles Beschäftigungsverbot sowie eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Stundenanteil von mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit wirken sich nicht auf die Probezeit aus.".....
Im Internet, bmi.bund.de steht folgendes:
...."Die Zeit der Schutzfristen und individuellen Beschäftigungsverbote gelten als Dienstzeit. Sie haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes, die laufbahnrechtliche Probezeit oder die erforderliche Erprobungszeiten für Beförderungen oder die ruhegehaltsfähige Dienstzeit.
Die Beamtin wird so gestellt, als hätte sie durchgehend Dienst im Umfang ihres jeweiligen Arbeitszeitmodells geleistet. Der Vorbereitungsdienst kann allerdings im Einzelfall verlängert werden, wenn das erdorderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen."...
Das habe ich dem Kollegen von der Füst weitergeleitet. Der hat die Info ebenfalls weitergeleitet. Man möchte nun diebezüglich Rücksprache mit der SGL halten.
Jetzt heißt es abwarten...
Im Intranet habe ich folgendes zur Schwangerschaft/Elternzeit... gefunden:
....."Mutterschutzzeiten (gesetzliches Beschäftigungsverbot), ein individuelles Beschäftigungsverbot sowie eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Stundenanteil von mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit wirken sich nicht auf die Probezeit aus.".....
Im Internet, bmi.bund.de steht folgendes:
...."Die Zeit der Schutzfristen und individuellen Beschäftigungsverbote gelten als Dienstzeit. Sie haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes, die laufbahnrechtliche Probezeit oder die erforderliche Erprobungszeiten für Beförderungen oder die ruhegehaltsfähige Dienstzeit.
Die Beamtin wird so gestellt, als hätte sie durchgehend Dienst im Umfang ihres jeweiligen Arbeitszeitmodells geleistet. Der Vorbereitungsdienst kann allerdings im Einzelfall verlängert werden, wenn das erdorderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen."...
Das habe ich dem Kollegen von der Füst weitergeleitet. Der hat die Info ebenfalls weitergeleitet. Man möchte nun diebezüglich Rücksprache mit der SGL halten.
Jetzt heißt es abwarten...
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