Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.
Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Seit kurzen treibt mich die Frage um wie ihr mit Antragsdelikten und der Stellung eines Strafantrages umgeht.
Bei relativen Antragsdelikten ist die Sachlage eigentlich klar.
Ich erlebe jedoch oft, dass z.B. Bei einer einfachen Sachbeschädigung ohne aus meiner Sicht jegliches öffentlich Interesse, viele vor allem junge Kollegen dennoch eine Anzeige aufnehmen. In dieser dann auch einen Strafantragsverzicht unterschreiben lassen.
Die Begründung ist dann meistens die Angst davor als Beamter auf Probe einen Fehler zu begehen. Getreu dem Motto wer schreibt der bleibt.
Stehe ich mit meiner Meinung alleine da, dass es bei wirklich einfachen gelagerten relativen Antragsdelikten auch ein adäquates Mittel ist keine Anzeige aufzunehmen und erst Recht diesen, in meinen Augen unnötigen Strafantragsverzicht in der Wache zu lassen?
Wie ist eure Meinung dazu?
Beste Grüße!
Seit kurzen treibt mich die Frage um wie ihr mit Antragsdelikten und der Stellung eines Strafantrages umgeht.
Bei relativen Antragsdelikten ist die Sachlage eigentlich klar.
Ich erlebe jedoch oft, dass z.B. Bei einer einfachen Sachbeschädigung ohne aus meiner Sicht jegliches öffentlich Interesse, viele vor allem junge Kollegen dennoch eine Anzeige aufnehmen. In dieser dann auch einen Strafantragsverzicht unterschreiben lassen.
Die Begründung ist dann meistens die Angst davor als Beamter auf Probe einen Fehler zu begehen. Getreu dem Motto wer schreibt der bleibt.
Stehe ich mit meiner Meinung alleine da, dass es bei wirklich einfachen gelagerten relativen Antragsdelikten auch ein adäquates Mittel ist keine Anzeige aufzunehmen und erst Recht diesen, in meinen Augen unnötigen Strafantragsverzicht in der Wache zu lassen?
Wie ist eure Meinung dazu?
Beste Grüße!
- Kaeptn_Chaos
- Deputy Inspector
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Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.
Da die Bewertung, ob öffentliches Interesse (oder eine andere Prämisse, die die Strafverfolgung bedingt) vorliegt, wem anders übertragen wurde, machen deine Kollegen da m. E. nach alles richtig.
- Controller
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Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.
jupp
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
- Verstorben am 09.08.2021 -
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Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.
Den schriftlichen Strafantragsverzicht wegzulassen ist unproblematisch, da nur die Stellung des Strafantrags bei der Polizei an die Schriftform gebunden ist, nicht aber der Verzicht. Bei uns gibts dafür nicht mal ein entsprechendes Formular.Stehe ich mit meiner Meinung alleine da, dass es bei wirklich einfachen gelagerten relativen Antragsdelikten auch ein adäquates Mittel ist keine Anzeige aufzunehmen und erst Recht diesen, in meinen Augen unnötigen Strafantragsverzicht in der Wache zu lassen?
Für das nicht aufnehmen einer Anzeige gibt es in diesem Fall einen Fachbegriff nennt sich "Strafvereitelung im Amt".
-
- Lieutenant
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Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.
Sehe ich auch so.
Die Polizei hat da nicht drüber zu entscheiden, ob öffentliches Interesse vorliegt oder nicht somit handeln die Kollegen genau richtig.
Die Polizei hat da nicht drüber zu entscheiden, ob öffentliches Interesse vorliegt oder nicht somit handeln die Kollegen genau richtig.
- Ghostrider1
- Deputy Inspector
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- Registriert: Fr 9. Feb 2007, 00:00
- Wohnort: Elbflorenz
Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.
Kenntnis von einer Straftat = Verfolgungszwang.
Viele Bürger zeigen solche Delikte oft nur wegen der Versicherung an, haben aber kein wirkliches Interesse an der Strafverfolgung.
Wenn auf den Strafantrag verzichtet wird, geht so eine Akte an die StA und diese entscheidet dann, ob öffentliches Interesse vorliegt und somit weiter ermittelt wird oder ob es eingestellt wird.
Was ich nicht nachvollziehen kann, ist dem Bürger einen Strafantrag gegen "unbekannt" unter die Nase zu halten. Aber da gibt's nen eigenen Beitrag dazu.
Thema Verzicht:
Natürlich ist der schriftliche Verzicht wichtig. Ein einmal zurück gezogener oder nicht gestellter Strafantrag, kann nicht erneut gestellt werden.
Wenn innerhalb der Frist keine Entscheidung vorliegt, gilt er als nicht gestellt.
Mit dem schriftlichen Verzicht verhindert man, dass die Leute zwei Wochen später ankommen und auf einmal doch was wollen nur weil am WE das Bier schlecht war.
Viele Bürger zeigen solche Delikte oft nur wegen der Versicherung an, haben aber kein wirkliches Interesse an der Strafverfolgung.
Wenn auf den Strafantrag verzichtet wird, geht so eine Akte an die StA und diese entscheidet dann, ob öffentliches Interesse vorliegt und somit weiter ermittelt wird oder ob es eingestellt wird.
Was ich nicht nachvollziehen kann, ist dem Bürger einen Strafantrag gegen "unbekannt" unter die Nase zu halten. Aber da gibt's nen eigenen Beitrag dazu.
Thema Verzicht:
Natürlich ist der schriftliche Verzicht wichtig. Ein einmal zurück gezogener oder nicht gestellter Strafantrag, kann nicht erneut gestellt werden.
Wenn innerhalb der Frist keine Entscheidung vorliegt, gilt er als nicht gestellt.
Mit dem schriftlichen Verzicht verhindert man, dass die Leute zwei Wochen später ankommen und auf einmal doch was wollen nur weil am WE das Bier schlecht war.
Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.
Macht man das heutzutage so?
Also ein solches Formular habe weder ich, noch meine Kollegen jemals unterzeichnen lassen.
Wo offenkundig kein öffentliches Interesse bestand bzw. ein Strafantrag nicht ausdrucich nicht gestellt wurde, gab es auch keine Anzeige.
Ich glaube auch, dass sich die Furcht, etwas falsch zu machen, deutlich verstärkt hat.
Allerdings war auch offensichtlich, daß sich gerade in den letzten Jahren
bei den neu Ausgebildeten in dieser Beziehung etwas geändert hat.
Ich bin erst 15 Monate raus aus dem Geschäft.
Also ein solches Formular habe weder ich, noch meine Kollegen jemals unterzeichnen lassen.
Wo offenkundig kein öffentliches Interesse bestand bzw. ein Strafantrag nicht ausdrucich nicht gestellt wurde, gab es auch keine Anzeige.
Ich glaube auch, dass sich die Furcht, etwas falsch zu machen, deutlich verstärkt hat.
Allerdings war auch offensichtlich, daß sich gerade in den letzten Jahren
bei den neu Ausgebildeten in dieser Beziehung etwas geändert hat.
Ich bin erst 15 Monate raus aus dem Geschäft.
Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.
Ja, und das nicht erst seit "heutzutage".
Die Entscheidung, ob "offenkundig" kein öffentliches Interesse besteht, trifft nicht der Schutzmann, sondern der Staatsanwalt. An dieser rechtlichen Lage hat sich in den letzten Jahrzehnten auch nichts geändert. Ich würde sogar behaupten, dass es schon zu Kaisers Zeiten so war.
Ich nahm vor einigen Jahren mal eine Anzeige wegen einfacher KV auf, die lediglich auf Video aufgezeichnet wurde. Täter war bekannt, Geschädigter nicht und wurde auch nicht mehr ermittelt. Somit konnte kein Strafantrag eingeholt werden. Dennoch fing sich der Täter einen ordentlichen Strafbefehl ein.
Will heißen:
- Offizialdelikt: Anzeige muss gefertigt werden.
- Relatives Antragsdelikt (u.a. SB): Anzeige muss gefertigt werden.
- Absolutes Antragsdelikt (u.a. Beleidigung, Hausfriedensbruch): Anzeige ist nur zu fertigen, wenn ein Strafantrag gestellt wird, da ansonsten eine Verfolgung der Tat von Rechts wegen ausscheidet.
Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.
Du musst mir das nicht erklären. Ich bin ganz gut im Bilde.
Ich werd mich hier auch nicht juristisch auslassen, weil das immer Einzelfallentscheidungen sind und die allgemeine Bedeutung der Ristbv womöglich überschätzt wird.
Mag ja sein, dass das in deinem Beritt so ist.
Dein Beispiel taugt übrigens in diesem Zusammenhang nix.
Ich glaub auch, das ziemlich viele ihre Entscheidungen souverän und angstfrei treffen.
Es macht allgemein Sinn, sich neben "Vorschriften" an den normalen Realitäten des Lebens zu orientieren BZW. diese miteinander IN Einklang zu bringen.
Aber das ist ja nun Euer Ding.
Ich habe das 46 jahre so gehandhabt und weitergegeben.
Ich werd mich hier auch nicht juristisch auslassen, weil das immer Einzelfallentscheidungen sind und die allgemeine Bedeutung der Ristbv womöglich überschätzt wird.
Mag ja sein, dass das in deinem Beritt so ist.
Dein Beispiel taugt übrigens in diesem Zusammenhang nix.
Ich glaub auch, das ziemlich viele ihre Entscheidungen souverän und angstfrei treffen.
Es macht allgemein Sinn, sich neben "Vorschriften" an den normalen Realitäten des Lebens zu orientieren BZW. diese miteinander IN Einklang zu bringen.
Aber das ist ja nun Euer Ding.
Ich habe das 46 jahre so gehandhabt und weitergegeben.
- Ghostrider1
- Deputy Inspector
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Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.
Das mag bei euch so sein.
Auf unseren Vordrucken, egal ob Computer oder handschriftlich, kann man auf die Stellung eines Strafantrags verzichten. Hatte ich oft bei Ladendiebstahl von geringwertigen Sachen.
Der Dieb hatte keinen Ausweis dabei, wir wurden gerufen. Daten festgestellt und an den Berechtigten gegeben.
Eiin Hausverbot wurde meist ausgesprochen , ob die im Nachgang Rechnungen gestellt haben, dass weiß ich nicht.
Anzeige gem. § 248a StGB wurde gefertigt, auch wenn kein Strafantrag gestellt wurde, was häufig so war. Ab zur StA, die entscheiden ob öffentliches Interesse vorliegt oder nicht. Das gab es noch nie einen Rüffel von der StA. Wir sind nicht die einzige Dienststelle, die es so handhabt.
Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.
I'm Gewerbe gab es bei uns bei Ladendiebststahl grds einen Strafantrag.
Ausserdem wurde bei einem Ladendiebstahl grds nie auf den Gedanken kommen, keine Anzeige vorzulegen.
Und warum sollte das von der STA überhaupt einen Ruffel geben?
Ausserdem wurde bei einem Ladendiebstahl grds nie auf den Gedanken kommen, keine Anzeige vorzulegen.
Und warum sollte das von der STA überhaupt einen Ruffel geben?
Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.
Moin,1957 hat geschrieben:Macht man das heutzutage so?
Also ein solches Formular habe weder ich, noch meine Kollegen jemals unterzeichnen lassen.
Wo offenkundig kein öffentliches Interesse bestand bzw. ein Strafantrag nicht ausdrucich nicht gestellt wurde, gab es auch keine Anzeige.
Ich glaube auch, dass sich die Furcht, etwas falsch zu machen, deutlich verstärkt hat.
Allerdings war auch offensichtlich, daß sich gerade in den letzten Jahren
bei den neu Ausgebildeten in dieser Beziehung etwas geändert hat.
Ich bin erst 15 Monate raus aus dem Geschäft.
sei beruhigt - ich halte es so wie Du und ich hab noch 30 Jahre bis zur Pension.
Gruß
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(true detective)
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Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.
Es geht doch nicht um die absoluten Antragsdelikte, sondern darum, dass Schutzmann selbst entscheidet, ob öffentliches Interesse vorliegt, da er die Macht auf seiner Seite glaubt.
Die hat aber nun mal die STA.
Das ist der Weg
Die hat aber nun mal die STA.
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Und darin lebt der Ermessensspielraum.
- Verstorben am 09.08.2021 -
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Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.
Und bei uns in der Behörde wird inzwischen wegen weit weniger gegen die Kollegen straf- und disziplinarrechtlich eingestiehlt.
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