Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.

Erfahrungsberichte, Probleme und Verbesserungsvorschläge...

Moderatoren: Polli, coco_loco

pirol911
Cadet
Cadet
Beiträge: 26
Registriert: Fr 15. Nov 2019, 02:34

Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.

Beitragvon pirol911 » Mo 24. Mai 2021, 14:27

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Seit kurzen treibt mich die Frage um wie ihr mit Antragsdelikten und der Stellung eines Strafantrages umgeht.

Bei relativen Antragsdelikten ist die Sachlage eigentlich klar.

Ich erlebe jedoch oft, dass z.B. Bei einer einfachen Sachbeschädigung ohne aus meiner Sicht jegliches öffentlich Interesse, viele vor allem junge Kollegen dennoch eine Anzeige aufnehmen. In dieser dann auch einen Strafantragsverzicht unterschreiben lassen.

Die Begründung ist dann meistens die Angst davor als Beamter auf Probe einen Fehler zu begehen. Getreu dem Motto wer schreibt der bleibt.

Stehe ich mit meiner Meinung alleine da, dass es bei wirklich einfachen gelagerten relativen Antragsdelikten auch ein adäquates Mittel ist keine Anzeige aufzunehmen und erst Recht diesen, in meinen Augen unnötigen Strafantragsverzicht in der Wache zu lassen?

Wie ist eure Meinung dazu?

Beste Grüße!

Benutzeravatar
Kaeptn_Chaos
Deputy Inspector
Deputy Inspector
Beiträge: 27018
Registriert: Di 22. Feb 2005, 00:00
Wohnort: Tal der Verdammnis

Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.

Beitragvon Kaeptn_Chaos » Mo 24. Mai 2021, 15:39

Da die Bewertung, ob öffentliches Interesse (oder eine andere Prämisse, die die Strafverfolgung bedingt) vorliegt, wem anders übertragen wurde, machen deine Kollegen da m. E. nach alles richtig.
:lah:

Benutzeravatar
Controller
Deputy Inspector
Deputy Inspector
Beiträge: 17824
Registriert: Mo 20. Dez 2004, 00:00

Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.

Beitragvon Controller » Mo 24. Mai 2021, 17:41

jupp :zustimm:
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

- Verstorben am 09.08.2021 -

ChrisC
Corporal
Corporal
Beiträge: 391
Registriert: Mi 24. Aug 2005, 00:00
Wohnort: Bayern

Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.

Beitragvon ChrisC » Mo 24. Mai 2021, 17:54

Stehe ich mit meiner Meinung alleine da, dass es bei wirklich einfachen gelagerten relativen Antragsdelikten auch ein adäquates Mittel ist keine Anzeige aufzunehmen und erst Recht diesen, in meinen Augen unnötigen Strafantragsverzicht in der Wache zu lassen?
Den schriftlichen Strafantragsverzicht wegzulassen ist unproblematisch, da nur die Stellung des Strafantrags bei der Polizei an die Schriftform gebunden ist, nicht aber der Verzicht. Bei uns gibts dafür nicht mal ein entsprechendes Formular.

Für das nicht aufnehmen einer Anzeige gibt es in diesem Fall einen Fachbegriff nennt sich "Strafvereitelung im Amt".

Criss_mitchel
Lieutenant
Lieutenant
Beiträge: 1270
Registriert: Mo 19. Nov 2012, 01:42

Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.

Beitragvon Criss_mitchel » Mo 24. Mai 2021, 20:48

Sehe ich auch so.
Die Polizei hat da nicht drüber zu entscheiden, ob öffentliches Interesse vorliegt oder nicht somit handeln die Kollegen genau richtig.

Benutzeravatar
Ghostrider1
Deputy Inspector
Deputy Inspector
Beiträge: 4224
Registriert: Fr 9. Feb 2007, 00:00
Wohnort: Elbflorenz

Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.

Beitragvon Ghostrider1 » Di 25. Mai 2021, 07:02

Kenntnis von einer Straftat = Verfolgungszwang.

Viele Bürger zeigen solche Delikte oft nur wegen der Versicherung an, haben aber kein wirkliches Interesse an der Strafverfolgung.

Wenn auf den Strafantrag verzichtet wird, geht so eine Akte an die StA und diese entscheidet dann, ob öffentliches Interesse vorliegt und somit weiter ermittelt wird oder ob es eingestellt wird.
Was ich nicht nachvollziehen kann, ist dem Bürger einen Strafantrag gegen "unbekannt" unter die Nase zu halten. Aber da gibt's nen eigenen Beitrag dazu.


Thema Verzicht:
Natürlich ist der schriftliche Verzicht wichtig. Ein einmal zurück gezogener oder nicht gestellter Strafantrag, kann nicht erneut gestellt werden.
Wenn innerhalb der Frist keine Entscheidung vorliegt, gilt er als nicht gestellt.

Mit dem schriftlichen Verzicht verhindert man, dass die Leute zwei Wochen später ankommen und auf einmal doch was wollen nur weil am WE das Bier schlecht war.

1957
Deputy Inspector
Deputy Inspector
Beiträge: 7794
Registriert: Sa 2. Dez 2006, 00:00

Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.

Beitragvon 1957 » Di 25. Mai 2021, 07:59

Macht man das heutzutage so?

Also ein solches Formular habe weder ich, noch meine Kollegen jemals unterzeichnen lassen.
Wo offenkundig kein öffentliches Interesse bestand bzw. ein Strafantrag nicht ausdrucich nicht gestellt wurde, gab es auch keine Anzeige.

Ich glaube auch, dass sich die Furcht, etwas falsch zu machen, deutlich verstärkt hat.

Allerdings war auch offensichtlich, daß sich gerade in den letzten Jahren
bei den neu Ausgebildeten in dieser Beziehung etwas geändert hat.



Ich bin erst 15 Monate raus aus dem Geschäft.

Inspektor_GER

Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.

Beitragvon Inspektor_GER » Di 25. Mai 2021, 09:26

1957 hat geschrieben:
Di 25. Mai 2021, 07:59
Macht man das heutzutage so?
Ja, und das nicht erst seit "heutzutage". :polizei2:
1957 hat geschrieben:
Di 25. Mai 2021, 07:59
Wo offenkundig kein öffentliches Interesse bestand bzw. ein Strafantrag nicht ausdrucich nicht gestellt wurde, gab es auch keine Anzeige.
Die Entscheidung, ob "offenkundig" kein öffentliches Interesse besteht, trifft nicht der Schutzmann, sondern der Staatsanwalt. An dieser rechtlichen Lage hat sich in den letzten Jahrzehnten auch nichts geändert. Ich würde sogar behaupten, dass es schon zu Kaisers Zeiten so war.

Ich nahm vor einigen Jahren mal eine Anzeige wegen einfacher KV auf, die lediglich auf Video aufgezeichnet wurde. Täter war bekannt, Geschädigter nicht und wurde auch nicht mehr ermittelt. Somit konnte kein Strafantrag eingeholt werden. Dennoch fing sich der Täter einen ordentlichen Strafbefehl ein.

Will heißen:
- Offizialdelikt: Anzeige muss gefertigt werden.
- Relatives Antragsdelikt (u.a. SB): Anzeige muss gefertigt werden.
- Absolutes Antragsdelikt (u.a. Beleidigung, Hausfriedensbruch): Anzeige ist nur zu fertigen, wenn ein Strafantrag gestellt wird, da ansonsten eine Verfolgung der Tat von Rechts wegen ausscheidet.

1957
Deputy Inspector
Deputy Inspector
Beiträge: 7794
Registriert: Sa 2. Dez 2006, 00:00

Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.

Beitragvon 1957 » Di 25. Mai 2021, 09:40

Du musst mir das nicht erklären. Ich bin ganz gut im Bilde.
Ich werd mich hier auch nicht juristisch auslassen, weil das immer Einzelfallentscheidungen sind und die allgemeine Bedeutung der Ristbv womöglich überschätzt wird.
Mag ja sein, dass das in deinem Beritt so ist.
Dein Beispiel taugt übrigens in diesem Zusammenhang nix.

Ich glaub auch, das ziemlich viele ihre Entscheidungen souverän und angstfrei treffen.

Es macht allgemein Sinn, sich neben "Vorschriften" an den normalen Realitäten des Lebens zu orientieren BZW. diese miteinander IN Einklang zu bringen.

Aber das ist ja nun Euer Ding.
Ich habe das 46 jahre so gehandhabt und weitergegeben.

Benutzeravatar
Ghostrider1
Deputy Inspector
Deputy Inspector
Beiträge: 4224
Registriert: Fr 9. Feb 2007, 00:00
Wohnort: Elbflorenz

Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.

Beitragvon Ghostrider1 » Di 25. Mai 2021, 12:53

1957 hat geschrieben:
Di 25. Mai 2021, 07:59
Also ein solches Formular habe weder ich, noch meine Kollegen jemals unterzeichnen lassen.
Das mag bei euch so sein.

Auf unseren Vordrucken, egal ob Computer oder handschriftlich, kann man auf die Stellung eines Strafantrags verzichten. Hatte ich oft bei Ladendiebstahl von geringwertigen Sachen.
Der Dieb hatte keinen Ausweis dabei, wir wurden gerufen. Daten festgestellt und an den Berechtigten gegeben.
Eiin Hausverbot wurde meist ausgesprochen , ob die im Nachgang Rechnungen gestellt haben, dass weiß ich nicht.

Anzeige gem. § 248a StGB wurde gefertigt, auch wenn kein Strafantrag gestellt wurde, was häufig so war. Ab zur StA, die entscheiden ob öffentliches Interesse vorliegt oder nicht. Das gab es noch nie einen Rüffel von der StA. Wir sind nicht die einzige Dienststelle, die es so handhabt.

1957
Deputy Inspector
Deputy Inspector
Beiträge: 7794
Registriert: Sa 2. Dez 2006, 00:00

Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.

Beitragvon 1957 » Di 25. Mai 2021, 13:21

I'm Gewerbe gab es bei uns bei Ladendiebststahl grds einen Strafantrag.
Ausserdem wurde bei einem Ladendiebstahl grds nie auf den Gedanken kommen, keine Anzeige vorzulegen.
Und warum sollte das von der STA überhaupt einen Ruffel geben?

Benutzeravatar
SirJames
Ehrenmitglied
Ehrenmitglied
Beiträge: 2790
Registriert: Sa 5. Sep 2009, 00:00
Wohnort: Berlin

Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.

Beitragvon SirJames » Di 25. Mai 2021, 14:02

1957 hat geschrieben:Macht man das heutzutage so?

Also ein solches Formular habe weder ich, noch meine Kollegen jemals unterzeichnen lassen.
Wo offenkundig kein öffentliches Interesse bestand bzw. ein Strafantrag nicht ausdrucich nicht gestellt wurde, gab es auch keine Anzeige.

Ich glaube auch, dass sich die Furcht, etwas falsch zu machen, deutlich verstärkt hat.

Allerdings war auch offensichtlich, daß sich gerade in den letzten Jahren
bei den neu Ausgebildeten in dieser Beziehung etwas geändert hat.



Ich bin erst 15 Monate raus aus dem Geschäft.
Moin,

sei beruhigt - ich halte es so wie Du und ich hab noch 30 Jahre bis zur Pension.

Gruß

Gesendet von meinem SM-M307FN mit Tapatalk


“No, I don’t wonder Marty. The world needs bad men. We keep the other bad men from the door.”

(true detective)

1957
Deputy Inspector
Deputy Inspector
Beiträge: 7794
Registriert: Sa 2. Dez 2006, 00:00

Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.

Beitragvon 1957 » Di 25. Mai 2021, 15:41

Danke :polizei1:

Benutzeravatar
Controller
Deputy Inspector
Deputy Inspector
Beiträge: 17824
Registriert: Mo 20. Dez 2004, 00:00

Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.

Beitragvon Controller » Di 25. Mai 2021, 16:01

Es geht doch nicht um die absoluten Antragsdelikte, sondern darum, dass Schutzmann selbst entscheidet, ob öffentliches Interesse vorliegt, da er die Macht auf seiner Seite glaubt.
Die hat aber nun mal die STA.

Das ist der Weg 😊😊😉
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

- Verstorben am 09.08.2021 -

Criss_mitchel
Lieutenant
Lieutenant
Beiträge: 1270
Registriert: Mo 19. Nov 2012, 01:42

Re: Antragsdelikte und der Umgang mit Strafantragsverzicht.

Beitragvon Criss_mitchel » Di 25. Mai 2021, 16:27

Und bei uns in der Behörde wird inzwischen wegen weit weniger gegen die Kollegen straf- und disziplinarrechtlich eingestiehlt.


Zurück zu „Der Polizeiberuf - Mitten im Beruf“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 5 Gäste



  • Neue Mitglieder

  • Top Poster

  • CopZone Spende