[quote=""joey_nrw""]Na die StA sollte zumindest wissen, dass etwas für sie geschieht. Und es sind zahlreiche Fällen denkbar in denen nur auf der Basis des PoG gehandelt wird und die StA erst nachher in's Boot kommt.[/quote]
Dh aber, dass die StA irgendwann später informiert wird; die Befugnisse der Ermittlungsperson derr StA sollen es der Ermittlungsperson ja gerade ermöglichen, entsprechende Maßnahmen zu treffen, auch wenn gerade kein StA / Ermittlungsrichter greifbar ist, um die Maßnahme anzuordnen.
Sobald ich auf einen StA als Ansprechpartner zurückgreife, soll der Entscheiden - schließlich ist er der Herr des Verfahrens (und wenns schiefging dann auch seinen Kopf für hinhalten).
Wenn nach dem POLG gehandelt wird, ist das eh eine andere Baustelle; für präventive Maßnahmen ist die StA nicht zuständig, höchsten noch mal ein Richter (zB bei Gewahrsamnahmen oder Wohnungsdurchsuchungen).
[quote=""Controller""]von Springer:
Außerdem: wenn Du als Polizist von Notwehr Gebrauch machst, dann ist eh etliches schiefgegangen...
Springer,
das ist eine sehr unqualifizierte Aussage von dir, die ich in dieser Form überraschend finde.
Deine sonstigen Postings zeugen von mehr Sachkenntnis........
Ich kenne jetzt aktuell keine genauen Zahlen, aber ich wette, dass ein großer Teil ---also weit über 50 %--- des polizeilichen SWG gegen Personen im Endeffekt über Notwehr/Nothilfe begründet werden......,
......weil es formaljuristisch "leichter" ist den/die Sachverhalte über diese Schiene abzudecken, als über die Bestimmungen über den SWG der einzelnen Pol-Gesetzte des Bundes und der Länder ?????????
Damit ist aber
nicht gesagt, dass ein SWG gegen Personen nach Pol-Gesetzen nicht ebenso begründbar wäre......du verstehst
??
Controller[/quote]
Das kann man sicher machen, es kann auch einfacher sein. Ich würde aber immer versuchen im POLG zu bleiben, schon weil dann etwaige Regressansprüche an den Dienstherrn gehen und nicht an mich. Uns wurde das so beigebracht, dass, wenn die Möglichkeit besteht, die Sache sowohl nach POLG und auch Notwehr zu begründen, die Begründung nach POLG zu erfolgen hat. Rechtsgrundlage wäre da für mich in Hessen
§ 61 HSOG Schusswaffengebrauch gegen Personen, Sprengmittel
(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
1. um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren...
Das ist quasi Notwehr.
Ich bezog mich mit dem Beitrag jetzt auch mehr auf eine Lage, wo zB die dienstlichen Mittel nicht mehr ausreichen, und Du dich dann auf eine Art / Weise verteidigen musst, die vom POLG einfach nicht mehr gedeckt ist (Munition für Pistole verschossen, Du benutzt ein MG (absolut dämliches Beispiel, ich weiß, was besseres fällt mir aber grad nicht ein) - liegt ein gegenwärtiger rw Angriff vor, dann ist das über Notwehr gerechtfertigt, aber nicht übers POLG, da keine zugelassene Waffe). Ich bezog das auf eine Lage, die übers POLG gar nicht mehr gerechtfertigt werden kann.
[quote=""Vito""]
Wenn ich z.B. dem Mörder die Festnahme nach der StPO eröffne und dieser dann flüchtet kann ich sehr wohl ins POLG springen und unmittelbaren Zwang mittels Waffe (Pistole) anwenden. Nix Notwehr/Nothilfe.
trooper hat sich dazu schon ausgelassen, mMn ergibt sich zwangsanwendung sehr wohl aus dem UZwG (Bund), sobald du dich in der strafverfolgung befindest.[/quote]
Also in Hessen würde das nach dem POLG laufen:
§ 61 HSOG Schusswaffengebrauch gegen Personen, Sprengmittel
(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
...
3. um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
a) eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
b) eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
4. zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist
a) aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder
b) aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt...
Wie das im UZwG (Bund) geregelt ist kann ich jetzt nicht sagen.
[quote=""springer""]
Es sind ja auch bei der Zwangsanwendung nach dem POLG 2 VAs. Der erste mit einer Verfügung, und als zweiter der Zwang, mit dem diese Verfügung durchgesetzt wird. Blos dass beim StPO-Zwang der erste VA nicht aus dem POLG, sondern aus der StPO stammt.
zwang ist lediglich die vollstreckung eines VA, kein eigenständiger VA.[/quote]
Ich hab jetzt extra nochmanal geschaut, das wurde uns anders beigebracht. Es gibt einen GrundVA, der rechtmäßig sein muss, und den Zwang als VA zur Durchsetzung des GrundVAs. Der Zwang erfüllt alle nötigen Voraussetzungen eines VAs, er hat eigene Form-/ Verfahrensvorschriften, und ist damit auch ein eigener VA (der logischerweise eng mit dem GrundVA verzahnt ist, da er auf ihm aufbaut).
Gruß,
Springer