Ruhestörung! Was tun?

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Ruhestörung! Was tun?

Beitragvon Dende » Di 24. Okt 2006, 13:58

Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage!

Es ist Samstag Nacht, 3 Uhr morgens. Aus einer Wohnung dröhnt lauter "Partylärm". Nachbar X ruft bei der Polizei an und diese kommt dann auch. Auf klingeln der Beamten öffnet eine Person die Tür und beim Erkennen der polizisten schlägt er diese unmittelbar wieder zu...

Meine Frage, welche Möglichkeiten hat die polizei jetzt?

Viele Grüße DD

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Ruhestörung! Was tun?

Beitragvon Black_Dragon » Di 24. Okt 2006, 14:04

Auffordern die Tür zuöffnen tut "Nachbar X" dies nicht bekommt Höchstwarscheinlich ne Anzeige wegen Ruhestörung und Wiedersetzung der Staatsgewalt .

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Ruhestörung! Was tun?

Beitragvon Zero2Seven » Di 24. Okt 2006, 14:43

"Wi(e)dersetzung der Staatsgewalt"? Sowas gibt es? Im StGB? :nixweiss:

Also den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte kenn ich ja...aber der käme hier wohl eher nicht in Frage :nein:

Um auf die Frage zurückzukommen:

Sollte der Lärm den Nachbarn dermaßen belästigen, dass bei ihm dadurch ein pathologischer (also krankhafter) Zustand hervorgerufen wird...was bei permanenten Schlafstörungen oder Mygräneanfällen sicherlich der Fall ist, dann kann man bei andauernder Lärmbelästigung auch eine gewaltsame Öffnung der Tür zum Zwecke der Gefahrenabwehr in Erwägung ziehen.
Alles natürlich unter besonderer berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit...also Lageabhängig.
Zuletzt geändert von Zero2Seven am Di 24. Okt 2006, 14:51, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitragvon Burny » Di 24. Okt 2006, 14:50

Jetzt wird das so richtig teuer....

Türöffnung durch die Feuerwehr kostet schonmal so €400.- :lach:

Gruß,
Burny

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Beitragvon Black_Dragon » Di 24. Okt 2006, 14:57

Bei Ruhestörung kommt es zur Anzeige die Beamten X und Y gehe zum Angezeigten Nachbar xy . Der Beamte X klingelt beim Erblicken der Beamten bekommt Nachbar xy Angst und schmeisst die Tür zu .
Beamter X probiert es nochmal mit Klingeln und freudlichen Aufforderrung aufzumachen aber Nachbar XY Reagiert nicht .
Was Beamter X und Y gemacht haben ist einen Amtshandlung oder ???
Und Nachbar XY missachtet die Amtshandlung oder ???
Also wiedersetzt er sich der Saatsgewalt

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Ruhestörung! Was tun?

Beitragvon Burny » Di 24. Okt 2006, 15:11

[quote=""Black_Dragon""]

...
Was Beamter X und Y gemacht haben ist einen Amtshandlung oder ???
Und Nachbar XY missachtet die Amtshandlung oder ???
Also wiedersetzt er sich der Saatsgewalt[/quote]

Jo, kann man so sagen, ist aber trotzdem kein Straftatbestand! Keine Strafe ohne Gesetz :!:

Gruß,
Burny

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Ruhestörung! Was tun?

Beitragvon -FAB- » Di 24. Okt 2006, 15:14

Also wiedersetzt er sich der Saatsgewalt
vom sinn her hast du recht, allerdings gibt es keine strafvorschrift wegen "wiedersetzen"... der widerstand wäre zu prüfen.

Was macht man...Owi is klar, wenn der Nachbar nicht pennen kann und es nachts um drei ist, dann muss ich euch nicht viel sagen...

grundrechtseinschränkung durch den partymacher gegen den nachbar.
Und da die nacht heilig ist, darf man (fast) alles, in kleinen steigerungen sicherlich...

1. zur Ruhe ermahnen (androhen Anlage sicherstellen oder den Partymensch sicherstellen)
2. Anlage sicherstellen oder der Partymann mal etwas in's PG stecken, zur Verhinderung weiterer Owi.

3. Und damit ich ihn wieder auf den pfad der tugend bringen kann, muss nunmal die tür auf! -> schlüsseldienst!

sollte es ein mehrfamilienhaus sein, könnte man auch noch daran denken, ihm die sicherung rauszunehmen, um die ruhestörung zu beseitigen... :D
anschließend kommt der partymensch auch oft zum gespräch aus der wohnung...

Gast

Ruhestörung! Was tun?

Beitragvon Gast » Di 24. Okt 2006, 15:24

Servus,

sich der Staatsgewalt zu widersetzen ist weder ein Ordnungswidrigkeiten- noch ein Straftatbestand. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB kommt hier nicht in Frage, kommt man ja auch schon beim durchlesen drauf.

Mein Tipp bei einer gegenwärtigen Ruhestörung: Zuerst selbst versuchen, mit dem jenigen zu reden. Falls dies nichts nutzt, die Polizei rufen. Nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz (PAG) hat die Polizei in Bayern relativ viele Möglichkeiten, die Ruhestörung zu beenden und wird dies auch tun.

Verfolgungsbehörde für den OWi-Tatbestand der Ruhestörung ist das Landratsamt. Man kann sich direkt dorthin wenden, falls Ruhestörungen immer wieder auftreten. Die Anzeige kann natürlich auch die Polizei entgegennehmen, welche die Anzeige ans Landratsamt (Kreisverwaltungsbehörde) weiterleitet. Aus der Erfahrung kann ich Euch sagen, dass die Damen und Herren im Landratsamt schwerfällig sind.

Gruß

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Beitragvon Zero2Seven » Di 24. Okt 2006, 15:55

@ Black_Dragon: Wer sich mit dem Gesetz nicht auskennt, der sollte sich bei der Beantwortung solcher Fragen in gewissem Maße zurückhalten, bevor er hier irgendwelches Halbwissen zum Besten gibt.

Dass es sich bei der "versuchten" Aufforderung, die Musik leiser zu drehen um einen Verwaltungsakt und somit auch um eine Amtshandlung handelt, ist m.E. absolut unstrittig.
Aber wo bitteschön geht hier die Gewalt bzw. die Drohung mit einer Solchen von dem Verursacher aus? Nur weil er die Tür wieder zuschlägt?
Somit fällt dieses TBM schonmal flach und damit auch die Anzeige wegen Widerstandes (§ 113 StGB).


Und wenn hier schon über Schutzgüter diskutiert wird...wie steht es denn mit dem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung? Ist das nicht mindestens ebenso schutzwürdig, wie die Nachtruhe?
Von daher gesehen, ist es sicherlich nicht soo einfach, dem Verursacher aufgrund einer bis dato vorliegenden Ordnungswidrigkeit mal eben die Tür einzutreten bzw. diese von einem Schlüsseldienst oder der Feuerwehr öffnen zu lassen.

Daher schrieb ich, dass es beim Nachbarn zumindest zu einer Körperverletzung (siehe oben=>pathologischer Zustand) gekommen sein muß, bzw. diese unmittelbar bevorstehen muß, um dessen Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gegen die Unverletzlichkeit der Verursacherwohnung aufzuwiegen.

Aufgrund dieser andauernden bzw. bevorstehenden Straftat hat man nämlich m.E. erst das Recht, als PVB im Bereich der Gefahrenabwehr die Tür öffnen zu lassen und in die Wohnung des Verursachers einzudringen, um die Fortdauer der KV zu unterbinden.

Ich bin mir sicher, dass diese rechtlichen Voraussetzungen nicht nur hier in Nds. gegeben sein müssen, da die Grundrechte schließlich im GG verankert sind.

EDIT: @FAB...Grundrechte können nur von staatlichen Behörden gegenüber dem entsprechenden Adressaten eingeschränkt werden und nicht von einer "Privatperson" :wink:
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Beitragvon -FAB- » Di 24. Okt 2006, 16:14

Von daher gesehen, ist es sicherlich nicht soo einfach, dem Verursacher aufgrund einer bis dato vorliegenden Ordnungswidrigkeit mal eben die Tür einzutreten bzw. diese von einem Schlüsseldienst oder der Feuerwehr öffnen zu lassen.
Nachtruhe wiegt schon seeeeeehr hoch, denke ich. warum sollte man sonst überhaupt eine ruhestörung fahren... außerdem überschreitet der störer sein persönlichkeitsrecht innerhalb seiner wohnung. ein anderes persönlichkeitsrecht ist eingeschränkt.
was wiegt für dich mehr? 1/2(1) oder die Wohnung? das hängt denke ich von der art der ruhestörung hab. wie geschrieben wurde, gehe ich von einer lauuuuten fete aus, die das haus beschallt - nachts um drei!
und eintreten oder öffnen sind natürlich zwei verschiedene paar schuhe....

EDIT: @FAB...Grundrechte können nur von staatlichen Behörden gegenüber dem entsprechenden Adressaten eingeschränkt werden und nicht von einer "Privatperson"
danke für die "fortbildung" :) sollte das ganze auch nur verdeutlichen....
aber das nächste mal bleibe ich rechtlich korrekt. ;-D
aber recht hast du!

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Beitragvon Zero2Seven » Di 24. Okt 2006, 16:28

Zu einer Ruhestörung fahre ich an, um die angezeigte Owi zu ahnden bzw. deren Fortdauer zu unterbinden. Das tue ich nicht, um den Nachbarn eine ruhige Nacht zu ermöglichen...dies ist nur ein Nebenprodukt.
Ist mir dies allerdings aufgrund der oben geschilderten Umstände nicht möglich, fehlen mir zunächst noch die rechtlichen Voraussetzungen, um in die Wohnung des Verursachers einzudringen.

Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung hat schon allein aufgrund der geschichtlichen Vergangenheit Deutschlands einen mindestens ebenso hohen Stellenwert, wie die Nachtruhe...wobei mir im Moment noch nicht so ganz bewußt ist, welches Grundrecht die Nachtruhe überhaupt darstellen soll...wenn es nicht gerade zu der erwähnten KV kommt.

Demnach brauche ich erstmal einen Grund, um überhaupt in's Gefahrenabwehrrecht einsteigen und entsprechende Maßnahmen treffen zu können.

Dringe ich nur aufgrund einer Ordnungswidrigkeit in eine Wohnung ein, ist diese Maßnahme unrechtmäßig...das wird dir jeder SV-Dozent bestätigen.
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Beitragvon -FAB- » Di 24. Okt 2006, 16:34

wenn jemand also nicht die tür öffnet und eine konkrete ruhestörung besteht, bei der das haus nicht die nachtruhe wahrnehmen kann, fährst du wieder weg??

da bin ja mal gespannt ;-)

des weiteren, machte ich auch die möglichkeit der sicherungsentfernung deutlich, was natürlich das geeignetere mittel sein dürfte.

sollte dies nicht möglich sein, musst aber nunmal handeln - denn wer ist denn der adressat der massnahme? ist es der wohnungsinhaber? oder macht jemand anderes ein fete?
das müsste man ja schon wissen, bevor du eine owi schreibst.

wie soll ich außerdem zur verhinderung weiterer einen störer mitnehmen, wenn ich nicht in die wohnung darf?

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Beitragvon Zero2Seven » Di 24. Okt 2006, 16:49

Das is ja das, was ich mit "Lageabhängig" meinte.
Selbstverständlich fahre ich nicht wieder unverrichteter Dinge gen Dienststelle, wenn abzusehen ist, dass der Lärm fortdauert.

Aber wenn man hier weitere Maßnahmen trifft, dann muß man diese auch gut begründen können, um nicht selbst zum "Täter" zu werden.

Die Idee mit der Sicherung ist im Ansatz schonmal sehr gut...wenn man denn an den Sicherungskasten rankommt...hier werden zumindest nicht so viele Grundrechte eingeschränkt und es ist auf jedenfall ein verhältnismäßiges Mittel.

Mal angenommen, die Musik wird nach dem Zuknallen der Tür leiser gedreht...würdest du dann noch die Tür öffnen lassen, um den tatsächlichen Verursacher festzustellen?
In der Situation sehe ich für weitere Maßnahmen keinerlei Veranlassung mehr und schreibe lediglich noch die OWi-Anzeige gegen den Wohnungsinhaber als Zustandsverantwortlichen.

Selbstverständlich sind dies alles nur Hypothesen...wie man sich vor Ort entscheidet muß man mit seinem eigenen Gewissen und ggf. später vor Gericht verantworten.
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Beitragvon -FAB- » Di 24. Okt 2006, 16:55

Mal angenommen, die Musik wird nach dem Zuknallen der Tür leiser gedreht
damit wäre meine arbeit vorerst getan.
das war aber nicht der sachverhalt, sondern tür zu und keine änderung...


EDIT: eben gesehen, dass von änderungen nichts zu lesen ist, nur tür zu. bin aber davon ausgegangen.

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Beitragvon Zero2Seven » Di 24. Okt 2006, 17:38

Dann sind wir uns ja im Endeffekt doch noch einig :wink:
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