Abweichung vom Regelsatz bei Verwarngeldern

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Jaffar
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Abweichung vom Regelsatz bei Verwarngeldern

Beitragvon Jaffar » So 17. Dez 2006, 13:27

Darf die Polizei bei Verwarnungen (also bis 35€) eine höheres Verwarngeld verhängen, wenn der Beamte vor Ort der Meinung ist, der Verstoß wäre sonst nicht angemessen bestraft?

Beispiel:
Als Fußgänger bei Rot über die Ampel kostet 10€. Person A spaziert vor Augen der Polizei über eine rote Ampel, winkt grinsend in den Streifenwagen und ruft den Beamten zu: "Jetzt guckt doch nicht so böse!"
Die Polizeibeamten verhängen hier ein erhöhtes Verwarngeld von 35€.

Ist das rechtens? Wenn ja, um wieviel € darf die Polizei denn erhöhen? Bei Vorsatz nur Verdopplung oder hat die Polizei bis 35€ freie Hand?

martin1905
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Abweichung vom Regelsatz bei Verwarngeldern

Beitragvon martin1905 » So 17. Dez 2006, 13:34

ich weiß es zwar nicht ganz genau, aber ich würde sagen, die polizei darf immer nur den regelsatz verhängen. solche scherze wie die erhöhung des verwarnungsgeldes (z.B. bei vorsätzlicher tatbegehung) und auch eine verminderung (z.B. wenn man hartz4-empfänger ist) sind durch die zuständige verwaltungsbehörde zu entscheiden. Ich schreib dann immer nen DEB und schicks weg. :)

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Abweichung vom Regelsatz bei Verwarngeldern

Beitragvon Andre525 » So 17. Dez 2006, 13:37

Ein Polizeibeamter kann so einer unverschämten Handlung das Verwarunungsgeld erhöhen. Das ganze nennt sich dann A- typischer Fall. Das geht übrigens auch im Bußgeldverfahren. Außer bei Handyverstößen, da dort immer von Vorsatz ausgegangen wird.

Willkürlich kann ein Polizist nicht die Strafe festlegen. Der muss sich schon auch an den Bußgeldkatalog halten.

Aber gerade dein Beispiel mit dem Fußgänger. Wenn man sich da als Polizist provozieren lässt, gibt es noch viel mehr möglichkeiten um denjenigen zu ärgern. z.B Identitätsfeststellung auf der Dienststelle usw.

Hoffe konnt dir weiterhelfen.

Jaffar
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Abweichung vom Regelsatz bei Verwarngeldern

Beitragvon Jaffar » So 17. Dez 2006, 13:45

[quote=""Andre525""]Ein Polizeibeamter kann so einer unverschämten Handlung das Verwarunungsgeld erhöhen.[/quote]

[quote=""Andre525""]Willkürlich kann ein Polizist nicht die Strafe festlegen. Der muss sich schon auch an den Bußgeldkatalog halten.[/quote]

Das verstehe ich leider immer noch nicht...
Muss der Polizist sich jetzt an den Satz des BKat halten oder kann er im Verwarnungsbereich bei "besonders dreisten" Verstößen beliebig bis 35€ erhöhen?

Gast

Abweichung vom Regelsatz bei Verwarngeldern

Beitragvon Gast » So 17. Dez 2006, 13:55

Hallo Jaffar, der Tatbestandskatalog geht von Delikten mit fahrlässiger Begehung aus (Ausnahme: Handyverstoß). Hiervon kann, soweit Vorsatz vorliegt, abgewichen werden. Und zwar sagt der Tatbestandskatalog, dass der Betrag, insbesondere bei Vorsatz, erhöht werden kann. Persönlich würde ich bei dem Fußgängerbeispiel den Betrag verdoppeln, somit 10,- EUR Verwarngeld anbieten.

Alles, was bei einer Verdoppelung oder Erhöhung den Betrag iHv. 35,- EUR überschreiten würde (Bußgeld), würde ich dann in Form einer Anzeige der Bußgeldstelle vorlegen.

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Abweichung vom Regelsatz bei Verwarngeldern

Beitragvon martin1905 » So 17. Dez 2006, 13:57

also ich bin nach wie vor der meinung, dass die polizei ausschließlich den regelsatz bar kassieren darf.

beispiel:

A läuft bei Rot über die Ampel.
B macht dasselbe, schaut den Polizisten dabei aber noch dumm an und grinst dabei.

Soll der eine jetzt von mir aus 10 Euro, der zweite aber 35 Euro zahlen??? Und vor allem: der polizist ist rechtlich überhaupt nicht befugt, irgendwelche abänderungen des verwarnungsgeldes vorzunehmen.

Liegt ein Regelfall vor, ist der Regelsatz zu kassieren. Alles andere ist auf einem Strafzettel der Bußgeldstelle zur Entscheidung vorzulegen. Ich bleibe dabei! ;-D

Gast

Abweichung vom Regelsatz bei Verwarngeldern

Beitragvon Gast » So 17. Dez 2006, 14:06

[quote=""Martin1905""]Soll der eine jetzt von mir aus 10 Euro, der zweite aber 35 Euro zahlen??? Und vor allem: der polizist ist rechtlich überhaupt nicht befugt, irgendwelche abänderungen des verwarnungsgeldes vorzunehmen. [/quote]
Das ist so nicht korrekt. Die Polizei ist bei Verwarngeldern Verwaltungsbehörde und ermächtigt, Verwarngelder zu erheben. Der TB-Katalog enthält hierzu die entsprechenden Vorschriften und erlaubt ein Abweichen vom Regelsatz nach den dortigen Bestimmungen. Es gibt keine Vorschrift, welche es der Polizei nicht erlaubt, vom Regelsatz abzuweichen.

Siehe hierzu folgende Vorschriften: §§ 35, 36, 37, 56, 57, 58 OWiG und den Tatbestandskatalog.

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Beitragvon CopBerlin » So 17. Dez 2006, 17:36

Schau dir mal die ersten Seiten des Tatbestandskataloges an, dort steht eigentlich alles wichtige drinne.

Ansonsten sind den Ausführungen von Steve1976 nichts weiter hinzuzuführen.

greetz
*** Legibus idcirco omnes servimus ut liberi esse possimus ***

PMA (1994) --> PMzA (1996) --> PM (1997) --> POM (2001) --> FHS/HWR (2002-2005) --> PK (2006) --> POK (2008) --> PHK (2010)

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Beitragvon Schugger-gelöscht » So 17. Dez 2006, 17:41

[quote=""Steve1976""] der Tatbestandskatalog geht von Delikten mit fahrlässiger Begehung aus (Ausnahme: Handyverstoß). [/quote]

Also z.B. ein fahrlässig Überqueren der Strasse bei roter Ampel? Also ohne Vorsatz?? Oder fahrlässiges Parkieren im Parkverbot? Parkieren ohne Vorsatz?

:/

*amkopfkratz*

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Beitragvon brechti_bw » So 17. Dez 2006, 19:24

[quote=""Andre525""]Wenn man sich da als Polizist provozieren lässt, gibt es noch viel mehr möglichkeiten um denjenigen zu ärgern. z.B Identitätsfeststellung auf der Dienststelle usw.[/quote]

:lol:

Findest du das nicht selbst lächerlich? Ich hoffe, dass du kein polizist bist.
Wenn deine polizeilichen Maßnahmen von deiner Laune abhängen, dann gute nacht! Ausserdem darfst du auch nicht jeden zur IDF mit zur Dienststelle nehmen!

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Abweichung vom Regelsatz bei Verwarngeldern

Beitragvon cop_1984 » So 17. Dez 2006, 19:52

Ich gebe Steve1976 vollkommen recht. Wenn eine Person bei rotem Lichtzeichen die Straße überquert kostet es laut TBK 5 Euro. Sagt aber die Person bei der Kontrolle, dass sie es regelmäßig tut und weiterhin tun wird, dann kann ich den Regelsatz angemessen erhöhen.

Im anderen Fall, kann ich den Regelsatz auch halbieren. Bei dem o.g. Beispiel allerdings nicht möglich, da 5 Euro Mindestregelsatz darstellen.
Wenn der Verkehrspolizist die Arme gespreizt hat, will er damit verkünden, daß er gerade keinen fahren läßt.

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Beitragvon brechti_bw » So 17. Dez 2006, 21:10

Weiss jemand, ob das irgendwo schriftlich festgelegt ist?

Mit mehreren verschiedenen meinungen kann man nicht so viel anfangen.
Ich glaube aber auch, dass es möglich ist.

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Abweichung vom Regelsatz bei Verwarngeldern

Beitragvon CopBerlin » So 17. Dez 2006, 22:00

[quote=""brechti_bw""]Weiss jemand, ob das irgendwo schriftlich festgelegt ist?

Mit mehreren verschiedenen meinungen kann man nicht so viel anfangen.
Ich glaube aber auch, dass es möglich ist.[/quote]

Steht doch alles im Tatbestandskatalog in den vorderen Seiten (ab Punkt 7 ff):

7.1 Zumessungscharakter von BKatV

Abweichen vom Regelsatz

- Der Bußgeldkatalog stellt Zumessungsregeln für die Bemessung der Geldbuße dar. Sie sind aufgestellt, um für sehr häufig vorkommende OWi eine gleichmäßige Behandlung durchzusetzen. Je häufiger die Verstöße in der Praxis sind, desto stärker ist eine gewisse Schematisierung notwendig, um unterschiedliche Beurteilungen in allgemeinen Bewertungsfragen durch zahlreiche Verwaltungsangehörige zu vermeiden. Solche unterschiedlichen Bewertungen könnten aus der Sicht der Betroffenen nicht nachvollzogen werden und würden daher auf Unverständnis stoßen.
Buß- und Verwarnungsgeldkatalog wollen deshalb aus übergeordnet erscheinenden Gerechtigkeitserwägungen bei massenhaft vorkommenden Zuwiderhandlungen eine möglichst gerechte Erledigung herbeiführen.

In diesem Sinne sind sie für sämtliche Bußgeldbehörden bindend.

- Die Regelfallkonstruktion der BKatV lässt bei Fällen, die sich von der üblichen Begehungsweise unterscheiden, jedoch einen Ermessensspielraum.
Die Bußgeldregelsätze gelten nur, sofern fahrlässige Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände vorliegen.
Die Bußgeldbehörden sind also verpflichtet, objektive oder subjektive Tatumstände, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als weniger schwerwiegend kennzeichnen, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen und somit im Einzelfall die Regelgeldbuße zu unterschreiten und berechtigt, bei Tatumständen, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als schwerwiegender kennzeichnen, im Einzelfall die Regelgeldbuße zu überschreiten (insbesondere bei Vorsatz).

Quelle:

Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten

8)
*** Legibus idcirco omnes servimus ut liberi esse possimus ***

PMA (1994) --> PMzA (1996) --> PM (1997) --> POM (2001) --> FHS/HWR (2002-2005) --> PK (2006) --> POK (2008) --> PHK (2010)

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Beitragvon brechti_bw » Mi 20. Dez 2006, 23:31

Und wie soll der PVB vor Ort bei der ausstellung des aufnahmeblattes vorgehen?

Könnte er auch aus einem 5 euro verstoss (fussgänger vorsätzlich über rote ampel) bis auf 35 erhöhen oder maximal verdoppeln.

Falls es möglich ist, soll dann der Betrag gleich reingeschrieben werden oder wird dieses feld offen gelassen mit der bitte um entscheidung der bussgeldstelle?

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Abweichung vom Regelsatz bei Verwarngeldern

Beitragvon Andre525 » Do 21. Dez 2006, 16:11

@ brechti

also in bayern wird da so verfahren, dass man einen erfassungsbeleg für die Owi schreibt. in den schreibt man dann das wort a-typischer fall unter bemerkungen. und dazu musst du dann begründen warum du das verwarn- bzw bußgeld verdoppelst. du musst aber daran denken das alles was du bei bemerkungen hinein schreibst, der betroffene auch auf seinem bußgeldbescheid sieht. wichtig ist aber das du das so begründest, dass der vorsatz klar hervor kommt.

ich selber hatte den fall schon mal mit einem lkw fahrer, der mir frech ins gesicht gesagt hat, dass er sich nie anschnallt und das ihm das bewusst ist. ihm ist aber die verwarung egal. dann habe ich nur zu ihm gesagt, dass mir die verwarung auch egal ist, da er von mir jetzt ein bußgeld bekommt, weil er sich vorsätzlich nicht anschnallt. da wurde er dann etwas ruhiger und hat sich glaube ganz schön geärgert.


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