Ermittungsverfahren bei Kinden
Moderator: schutzmann_schneidig
Strafanzeige gegen Kinder
Begeht ein Kind tatbestandsmäßig eine Straftat ist es nach dem gesetz schuldunfähig.
somit kann es auch kein beschuldigter einer straftat sein.
somit könnten auch keine maßnahmen gegen das kind getroffen werden, welche sich auf die StPO stützen.
trotzdem ist es in manchen gegenden in deutschland der fall, dass trotzdem strafanzeigen gegen das kind gefertigt werden, mit der begründung: das wird eben so gemacht, die staatsanwaltschaft stellt das ja automatisch ein.
jetzt steht aber im gesetz, dass ermittlungen gegen eine person, die zweifelsfrei strafrechtlich nicht belangt werden kann, tätigt, sich der verfolgung unschuldiger gem. § 344 StGB strafbar macht.
somit währe diese verfahrensweise der anzeige gegen kinder eine straftat.
eure erfahrungen und meinungen!
somit kann es auch kein beschuldigter einer straftat sein.
somit könnten auch keine maßnahmen gegen das kind getroffen werden, welche sich auf die StPO stützen.
trotzdem ist es in manchen gegenden in deutschland der fall, dass trotzdem strafanzeigen gegen das kind gefertigt werden, mit der begründung: das wird eben so gemacht, die staatsanwaltschaft stellt das ja automatisch ein.
jetzt steht aber im gesetz, dass ermittlungen gegen eine person, die zweifelsfrei strafrechtlich nicht belangt werden kann, tätigt, sich der verfolgung unschuldiger gem. § 344 StGB strafbar macht.
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Strafanzeige gegen Kinder
Bei uns sind Kinder als Betroffene zu erfassen, Strafanzeigen immer zu fertigen..->Strafvereitelung.
Die Kinder können zwar keine Beschuldigten sein, dennoch ist der Ermittlungsvorgang, nach meiner Auffassung, keine Verfolgung Unschuldiger, da das Kind nicht unschuldig ist.
In welchen Gegenden werden denn keine Strafanzeige gg. Kinder gefertigt?
Die Kinder können zwar keine Beschuldigten sein, dennoch ist der Ermittlungsvorgang, nach meiner Auffassung, keine Verfolgung Unschuldiger, da das Kind nicht unschuldig ist.
In welchen Gegenden werden denn keine Strafanzeige gg. Kinder gefertigt?
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Strafanzeige gegen Kinder
Bei uns (PD Hannover) werden Kinder als Beschuldigte erfasst, obwohl sie eher Tatverdächtige sind.
Ob es nun klar ist, dass die StA das Verfahren einstellt oder nicht, spielt keine Rolle.
So können auch andere Maßnahmen getroffen werden, wie z.B. Mitteilung an das Jugendamt (wenn erforderlich). Außerdem geht dann bei Endabgabe die Akte über den Tisch des Beauftragten für Jugendsachen der PI.
Strafprozessuale Maßnahmen sind grds. nicht zulässig, aber wenn man eine Durchsuchung nach einem Diebstahl machen will, kann man sich eine Brücke über das Nds.SOG (Gefahrenabwehr) bauen, wenn das der Amtsrichter mitmacht. Der Zweck ist hierbei dann natürlich ein anderer...
Ob es nun klar ist, dass die StA das Verfahren einstellt oder nicht, spielt keine Rolle.
So können auch andere Maßnahmen getroffen werden, wie z.B. Mitteilung an das Jugendamt (wenn erforderlich). Außerdem geht dann bei Endabgabe die Akte über den Tisch des Beauftragten für Jugendsachen der PI.
Strafprozessuale Maßnahmen sind grds. nicht zulässig, aber wenn man eine Durchsuchung nach einem Diebstahl machen will, kann man sich eine Brücke über das Nds.SOG (Gefahrenabwehr) bauen, wenn das der Amtsrichter mitmacht. Der Zweck ist hierbei dann natürlich ein anderer...
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Strafanzeige gegen Kinder
Zu § 19 (Schuldunfähigkeit des Kindes)
1.Voraussetzung für einen Schuldvorwurf ist die Schuldfähigkeit. Der Täter muss zurechnungsfähig sein, d. h. das Unrecht der Tat einsehen und seinen Willen nach dieser Einsicht bestimmen können (§ 20 StGB, § 3 JGG).
2.Kinder – Personen unter 14 Jahren – sind infolge gesetzlich unwiderleglich vermuteter geistiger und sozialer Unreife schuldunfähig. Daraus folgt:
2.1Die Tat eines Kindes kann allenfalls Schutzmaßnahmen (§§ 1631, 1666, 1838 BGB) oder Erziehungsmaßregeln nach §§ 55 ff. Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) durch das Vormundschaftsgericht nach sich ziehen.
2.2§ 19 StGB stellt auf den zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alten Täter ab. Wenn z. B. in einer Einbruchs‐ oder Brandsache ein Vierzehnjähriger ermittelt wird, der zur Zeit der Tatbegehung noch 13 Jahre alt war, dann kann diese Straftat nicht geahndet werden. Das gilt auch dann, wenn der Täter frühreif, geistig und sittlich also weit über sein Alter hinaus entwickelt ist.
2.3Kinder können nicht Beschuldigte im Sinne der StPO sein. § 19 ist Strafverfolgungshindernis;
2.7Die Nichtbeachtung der absoluten Schuldunfähigkeit von Kindern kann zur Bestrafung wegen Verfolgung Unschuldiger führen (§ 344).
1.Voraussetzung für einen Schuldvorwurf ist die Schuldfähigkeit. Der Täter muss zurechnungsfähig sein, d. h. das Unrecht der Tat einsehen und seinen Willen nach dieser Einsicht bestimmen können (§ 20 StGB, § 3 JGG).
2.Kinder – Personen unter 14 Jahren – sind infolge gesetzlich unwiderleglich vermuteter geistiger und sozialer Unreife schuldunfähig. Daraus folgt:
2.1Die Tat eines Kindes kann allenfalls Schutzmaßnahmen (§§ 1631, 1666, 1838 BGB) oder Erziehungsmaßregeln nach §§ 55 ff. Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) durch das Vormundschaftsgericht nach sich ziehen.
2.2§ 19 StGB stellt auf den zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alten Täter ab. Wenn z. B. in einer Einbruchs‐ oder Brandsache ein Vierzehnjähriger ermittelt wird, der zur Zeit der Tatbegehung noch 13 Jahre alt war, dann kann diese Straftat nicht geahndet werden. Das gilt auch dann, wenn der Täter frühreif, geistig und sittlich also weit über sein Alter hinaus entwickelt ist.
2.3Kinder können nicht Beschuldigte im Sinne der StPO sein. § 19 ist Strafverfolgungshindernis;
2.7Die Nichtbeachtung der absoluten Schuldunfähigkeit von Kindern kann zur Bestrafung wegen Verfolgung Unschuldiger führen (§ 344).
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Strafanzeige gegen Kinder
§ 344 Verfolgung Unschuldiger
(1)Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
(1)Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
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Strafanzeige gegen Kinder
ich lese da ganz klar raus, dass ein kind kein beschuldigter sein kann und somit sich auch kein verfahren gegen ein kind richten darf.
wer wider besseren wissens kinder als beschuldigte verfolgt, begeht eine verfolgung unschuldiger.
so steht es im gesetz.
wer wider besseren wissens kinder als beschuldigte verfolgt, begeht eine verfolgung unschuldiger.
so steht es im gesetz.
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Strafanzeige gegen Kinder
Naja, aber was heißt schon strafrechtlich verfolgen?
Ein Kind vernehme ich nicht, ich befrage es, und andere strafprozessuale Maßnahmen treffe ich auch nicht, weil ich es eben nicht darf.
Und die Bezeichnung "Beschuldigter" ist in der Ermittlungsakte nicht wirklich nach dem StGB auszulegen, das wird (bei uns) aus technischen Gründen so eingegeben.
Ein Kind vernehme ich nicht, ich befrage es, und andere strafprozessuale Maßnahmen treffe ich auch nicht, weil ich es eben nicht darf.
Und die Bezeichnung "Beschuldigter" ist in der Ermittlungsakte nicht wirklich nach dem StGB auszulegen, das wird (bei uns) aus technischen Gründen so eingegeben.
Die sprechen viel, aber sagen wenig!
Strafanzeige gegen Kinder
na verfolgen ist gegen eine person ermitteln und somit als tatverdächtigen führen.
fertige ich eine strafanzeige leite ich ein ermittlungsverfahren ein. hat ein kind etwas getan, leite ich ja das verfahren ein und ermittel gegen das kind, weil der anfangsverdacht ja ergeben hat, dass das kind als täter in frage kommt. folglich werfe ich dem kind die tat vor.
wenn also im kindergarten der kleine kevin dem kleinen dustin mit dem bauklötzchen auf den schädel haut währe das z.b. eine klassische gefährliche körperverletzung.
der dustin währe geschädigter einer gef KV.
da der kevin mit dem klotz ganz alleine geschlagen hat, ohne von jemandem dazu ermutigt worden zu sein, währe er der alleinige täter.
somit würde sich das ermittlungsverfahren gegen ihn richten, gegen wen auch sonst.
sinn des strafverfahren ist es ja den täter zu ermitteln.
da ich aber mit sicherheit weiß, dass der kevin erst 4 jahre alt ist, ist auch sonnenklar, dass er nach dem gesetz schuldunfähig ist.
somit darf ich gem 344 StGB auch nicht gegen kevin ermitteln, da ich weiß, dass er keine straftat begehen kann.
er ist somit von vorne herein schuldunfähig und gegen diese darf nicht ermittelt werden. tu ich es doch, verfolge ich einen unschuldigen.
fertige ich eine strafanzeige leite ich ein ermittlungsverfahren ein. hat ein kind etwas getan, leite ich ja das verfahren ein und ermittel gegen das kind, weil der anfangsverdacht ja ergeben hat, dass das kind als täter in frage kommt. folglich werfe ich dem kind die tat vor.
wenn also im kindergarten der kleine kevin dem kleinen dustin mit dem bauklötzchen auf den schädel haut währe das z.b. eine klassische gefährliche körperverletzung.
der dustin währe geschädigter einer gef KV.
da der kevin mit dem klotz ganz alleine geschlagen hat, ohne von jemandem dazu ermutigt worden zu sein, währe er der alleinige täter.
somit würde sich das ermittlungsverfahren gegen ihn richten, gegen wen auch sonst.
sinn des strafverfahren ist es ja den täter zu ermitteln.
da ich aber mit sicherheit weiß, dass der kevin erst 4 jahre alt ist, ist auch sonnenklar, dass er nach dem gesetz schuldunfähig ist.
somit darf ich gem 344 StGB auch nicht gegen kevin ermitteln, da ich weiß, dass er keine straftat begehen kann.
er ist somit von vorne herein schuldunfähig und gegen diese darf nicht ermittelt werden. tu ich es doch, verfolge ich einen unschuldigen.
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Strafanzeige gegen Kinder
[quote=""spADer""]Die Kinder können zwar keine Beschuldigten sein, dennoch ist der Ermittlungsvorgang, nach meiner Auffassung, keine Verfolgung Unschuldiger, da das Kind nicht unschuldig ist.[/quote]
Natürlich ist ein Kind unschuldig - es kann per Definition gar nicht schuldig sein:
§ 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Hier geht es um die juristische Definition des Begriffes Schuld, nicht um die allgemeingültige.
[quote=""spADer""]In welchen Gegenden werden denn keine Strafanzeige gg. Kinder gefertigt?[/quote]
Bei uns. StPO-Maßnahmen laufen, bis ich das Alter sicher habe; dann werden sämtliche StPO-Maßnahmen eingestellt, es wird ein sonstiger Vorgang daraus gemacht. Es ergeben sich ja uU Möglichkeiten aus dem PolG.
Gruß,
Springer
Natürlich ist ein Kind unschuldig - es kann per Definition gar nicht schuldig sein:
§ 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Hier geht es um die juristische Definition des Begriffes Schuld, nicht um die allgemeingültige.
[quote=""spADer""]In welchen Gegenden werden denn keine Strafanzeige gg. Kinder gefertigt?[/quote]
Bei uns. StPO-Maßnahmen laufen, bis ich das Alter sicher habe; dann werden sämtliche StPO-Maßnahmen eingestellt, es wird ein sonstiger Vorgang daraus gemacht. Es ergeben sich ja uU Möglichkeiten aus dem PolG.
Gruß,
Springer
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Strafanzeige gegen Kinder
Ok, viel Text, aber:
Quelle: http://www.jusline.deIndes weist Albrecht (JStrafR S. 88 f.) darauf hin, dass in der Praxis die Unzulässigkeit eines Strafverfahrens gegen Kinder nicht zum Verzicht auf ein polizeiliches Ermittlungsverfahren führt. Im Rahmen dieses Verfahrens wird das Kind zwar nicht als Beschuldigter iSd §§ 136, 163 a StPO behandelt; an die Stelle der Vernehmung des Beschuldigten tritt eine weniger förmliche Anhörung. Bereits der damit verbundene Verzicht auf die rechtsstaatlichen Garantien des Strafverfahrens wird von ihm allerdings als bedenklich angesehen (ebenso Eisenberg in StV 1989, 554 ff.). Ebenso wird kritisiert, dass bereits das polizeiliche Ermittlungsverfahren zu einer zu vermeidenden Stigmatisierung des Kindes führt (Frehsee in ZStW 1988, 290 ff.). Allerdings sollte bei der Diskussion hinsichtlich der Zulässigkeit eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen Kinder nicht übersehen werden, dass dieses in der Praxis und vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips oftmals notwendig ist, um Hintermänner der im Vordergrund agierenden Kinder zu ermitteln bzw. die Frage zu klären, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, die unter präventiv-polizeilichen Aspekten ein Eingreifen der Jugendbehörden erforderlich macht. Die Lösung des Problems ist daher im Rahmen einer Abwägung zu suchen. Handelt es sich lediglich um normale Jugendkriminalität, so sollte sowohl aus rechtsstaatlichen Gründen als auch, um einer schädlichen Stigmatisierung vorzubeugen, auf ein polizeiliches Ermittlungsverfahren verzichtet werden. Wird in den Straftaten des Kindes aber zugleich eine Gefährdung des Kindeswohls sichtbar, so ist ein Ermittlungsverfahren zulässig. In diesem Fall gebietet der Erziehungsgedanke es sogar (vgl. Ludwig in MschrKrim 1984, 170 ff.).
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Strafanzeige gegen Kinder
irgend wie sagt der text gar nix aus. außer dass der autor dafür ist, manchmal gegen kinder zu ermitteln und manchmal nich.
so steht es aber nicht im gesetz. kind bleibt kind, egal welches delikt zugrunde liegt.
dass man ermittelt, wenn noch andere als täter oder anstifter, beihelfer etc. in betracht kommen, das ist ja sonnenklar. da richtet sich das verfahren aber nicht gegen das kind.
z.b. bei klaukindern. diese gelten aber nicht als täter sondern als "werkzeug"
so steht es aber nicht im gesetz. kind bleibt kind, egal welches delikt zugrunde liegt.
dass man ermittelt, wenn noch andere als täter oder anstifter, beihelfer etc. in betracht kommen, das ist ja sonnenklar. da richtet sich das verfahren aber nicht gegen das kind.
z.b. bei klaukindern. diese gelten aber nicht als täter sondern als "werkzeug"
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Strafanzeige gegen Kinder
Also letztendlich ist bei uns die Vorgabe der PD Hannover, dass Kinder, die eine Straftat begangen haben, trotzdem befragt werden. Eine Befragung ist keine strafprozessuale Maßnahme, wie eine Vernehmung. Die Befragung hat also quasi einen Stellenwert wie ein Telefongespräch, dessen Inhalt ich später schriftlich in Form eines Vermerkes aufschreibe.
Wenn ich also keine strafprozessuale Maßnahmen gegen das Kind treffe, kann ich den 244 StGB auch nicht begehen. Mit dem 19 StGB will man vorangig eine Bestrafung des unter 14jährigen verhindern. Ungeachtet dessen können aber Maßnahmen vom Jugendamt folgen...
Wenn ich also keine strafprozessuale Maßnahmen gegen das Kind treffe, kann ich den 244 StGB auch nicht begehen. Mit dem 19 StGB will man vorangig eine Bestrafung des unter 14jährigen verhindern. Ungeachtet dessen können aber Maßnahmen vom Jugendamt folgen...
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Strafanzeige gegen Kinder
das ist ja auch unbestritten.
es geht aber darum, ob eine behörde ein strafverfahren gegen ein kind einleitet.
jugendschutz und gefahrenabwehr sind ja kein strafrecht.
es geht aber darum, ob eine behörde ein strafverfahren gegen ein kind einleitet.
jugendschutz und gefahrenabwehr sind ja kein strafrecht.
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Strafanzeige gegen Kinder
Hm, ich denke es ist hier auch zu unterscheiden, ob es in den jeweiligen Bundesländern Absprachen zwischen Justiz und Polizei gibt. Soll heißen, dass der "Verfolgung Unschuldiger" ja nicht zwangsläufig gegen die Beamten eingeleitet werden muß.
Wenn es eine Absprache zwischen der jeweiligen Polizeibehörde und den Gerichten, bzw. StA'en (als Herrin des Verfahrens) gibt, dass eben Strafanzeigen gegen Kinder angelegt werden und diese da dann auch noch, aufgrund momentaner technischer Gegebenheiten, als Beschuldigte geführt werden, dann haben sich die Polizeibehörden (sprich deren Bedienstete) daran zu halten.
Würden wir in Niedersachsen ein sonstiges Ereigniss dazu anlegen, würde dies auf einigen Dienststellen schließlich nur im System verschwinden, da diese Sachen meist überhaupt nicht mal ausgedruckt werden. Sprich die zuständigen weiteren Behörden (Jugendamt, Gerichte, StA'en) würden nix von dem Vorfall mitbekommen.
Das es anders sicher auch machbar wäre, muß ich hier allerdings auch eingestehen. Und die Überlegung mit dem §344 StGB ist somit auch nicht ganz von der Hand zu weisen. Werd morgen mal unseren BfJ hier in Hannover fragen. Mal schauen, was der dazu sagt. Bericht dazu folgt.
Gruß, Coper80
Wenn es eine Absprache zwischen der jeweiligen Polizeibehörde und den Gerichten, bzw. StA'en (als Herrin des Verfahrens) gibt, dass eben Strafanzeigen gegen Kinder angelegt werden und diese da dann auch noch, aufgrund momentaner technischer Gegebenheiten, als Beschuldigte geführt werden, dann haben sich die Polizeibehörden (sprich deren Bedienstete) daran zu halten.
Würden wir in Niedersachsen ein sonstiges Ereigniss dazu anlegen, würde dies auf einigen Dienststellen schließlich nur im System verschwinden, da diese Sachen meist überhaupt nicht mal ausgedruckt werden. Sprich die zuständigen weiteren Behörden (Jugendamt, Gerichte, StA'en) würden nix von dem Vorfall mitbekommen.
Das es anders sicher auch machbar wäre, muß ich hier allerdings auch eingestehen. Und die Überlegung mit dem §344 StGB ist somit auch nicht ganz von der Hand zu weisen. Werd morgen mal unseren BfJ hier in Hannover fragen. Mal schauen, was der dazu sagt. Bericht dazu folgt.
Gruß, Coper80
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Strafanzeige gegen Kinder
[quote=""Yggdrasil""]
es geht aber darum, ob eine behörde ein strafverfahren gegen ein kind einleitet. [/quote]
So gesehen wird nicht gegen das Kind ermittelt oder ein Strafverfahren gegen das Kind eingeleitet, es wird im Rahmen des Strafverfahrens die "Situation" erörtert.
Habe gerade Rücksprache gehalten mit einer Kollegin die aus Berlin kommt, die kennt das z.B. nur, dass der komplette Vorgang, ohne irgendwelche Schritte zu unternehmen, stumpf an die StA abverfügt wird, weil die ja sowieso das Verfahren einstellt.
Naja und rechtlich wird hier ja auch nicht mehr gemacht. Man quatscht halt mit dem Kind, um etwaige Missstände zu Hause aufzudecken. Das hat natürlich nahezu nichts (wenn es kein "Klaukind" ist) mit dem Strafverfahren zu tun, aber im Rahmen dessen erfolgt die Befragung, oder Erörterung.
es geht aber darum, ob eine behörde ein strafverfahren gegen ein kind einleitet. [/quote]
So gesehen wird nicht gegen das Kind ermittelt oder ein Strafverfahren gegen das Kind eingeleitet, es wird im Rahmen des Strafverfahrens die "Situation" erörtert.
Habe gerade Rücksprache gehalten mit einer Kollegin die aus Berlin kommt, die kennt das z.B. nur, dass der komplette Vorgang, ohne irgendwelche Schritte zu unternehmen, stumpf an die StA abverfügt wird, weil die ja sowieso das Verfahren einstellt.
Naja und rechtlich wird hier ja auch nicht mehr gemacht. Man quatscht halt mit dem Kind, um etwaige Missstände zu Hause aufzudecken. Das hat natürlich nahezu nichts (wenn es kein "Klaukind" ist) mit dem Strafverfahren zu tun, aber im Rahmen dessen erfolgt die Befragung, oder Erörterung.
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