feststehende Messer über 12 cm Klingenlänge

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uwewittenburg
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feststehende Messer über 12 cm Klingenlänge

Beitragvon uwewittenburg » Do 25. Sep 2008, 07:07

Nach meinem gegenwärtigen Kenntnisstand und Bestätigung von LKA KT 31 Berlin, fallen feststellbare Klappmesser (keine Einhandmesser) mit über 12 cm Klingenlänge nicht unter § 42a WaffG.
Hat hier jemand anderslautende Erkenntnisse?
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Beitragvon First_Blood » So 1. Mär 2009, 21:18

Das sehe ich genauso: Für zweihändig feststellbare Klappmesser gibt es laut Gesetz keine Klingenbeschränkung.

Allerdings frage ich mich, ob ihr / die Polizei einem Bürger zugesteht, ein extrem großes Klappmesser zu führen, oder ob dieses dann wieder als "Hieb- und Stoßwaffe" eingestuft wird oder ihr dem Bürger unterstellt, dass er mit einem derart großen Messer etwas "gefährliches" vorhat.

Als "Extrem-Beispiel" möchte ich mal eines meiner Klappmesser anführen: Der Gerber-Applegate Combat-Folder:
https://www.recon-company.com/Gerber_Ap ... 918-d.html

Ein sehr schönes und großes (Gesamtlänge 25,6 cm !!!) Einhandmesser, welches - wie die meisten sicher wissen - seinen Ursprung in dem legendären Kampfdoch von Colonel Rex Applegate hat. Die Klinge hat zwar eine Dolchform, ist aber nur auf einer Seite geschliffen.

Wie ich in anderen Threads herausgelesen habe, gilt ein Einhandmesser nicht mehr als solches, wenn man den "Öffnungsknopf" an der Klinge entfenrt und es demnach nur noch mit zwei Händen zu öffnen ist.

Nun meine Fragen zu großen "Zweihand-Klappmessern":

- Wie werden "ehemalige" Einhandmesser beurteilt, die aufgrund entsprechender Änderungen nur noch zweihändig geöffnet werden können?

- Zählt ein Messer mit Dolchform, aber ohne beidseitig geschliffene Klinge (Fehlschärfe), trotzdem als Dolch und damit automatisch zu den "Hieb- und Stoßwaffen"?

- Kann es sein, dass ein Polizist ein zweihändig zu öffnendes Messer (normale Klingenform, nicht beidseitig geschliffen) nur aufgrund der Größe (Gesamtlänge >25 cm) als "Hieb- und Stoßwaffe" einstuft bzw. darin eine "abzuwehrende Gefahr" sieht?
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Beitragvon einseinsnull » So 1. Mär 2009, 21:51

Viele Einhandfolder kann man ja auch aufschleudern. Ich glaube, wenn die so einen Prügel bei dir finden und da bewegt sich beim "Schleudertest" was, schaut's nicht gut aus.
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Beitragvon Niten » So 1. Mär 2009, 22:05

@ TE: ich kann diese Sichtweise so bestätigen.

@ first_blood: Ob eine "abzuwehrende Gefahr" besteht, hängt mit den Umständen während der Kontrolle zusammen, nicht allein mit der Klingenlänge. Also welchen Eindruck der Inhaber macht, Zielrichtung des Mitführens, etc. pp.
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Beitragvon ALASKA » Mo 2. Mär 2009, 16:28

@ First_Blood

ich glaube,sohne fragen von dir haben einfach keinen zweck.fragst du 10 verschiedene polizisten,bekommst du 10 verschiedene antworten.

dieses gesetz ist die absolute lachnummer par excellence

keiner kann einem mit sicherheit sagen,wann du welches messer absolut regelkonform mit dir rumschleppen darfst.

ich war vor ein paar tagen auf einer wache und wollte es genau wissen.
ich fragte,ob man fixed unter 12 cm offen am gürtel tragen kann ohne ärger.

der erste meinte nein.der zweite meinte ja.am ende haben sie dann im schlauen buchlein nachgeguckt,und dann war die antwort ja.

desweiteren wollte ich wissen,ob man einhandmesser tragen kann,wo man diese schraube entfernt hat und man es mit 2 händen öffnen muss.und ob dann die klingenlänge egal wäre.dann wieder das gleiche:der eine meinte ja,der andere meinte nein.

himmelherrgott nochmal,wo leben wir denn? lol

am ende einigten wir uns so,am gürtel fixed unter 12 cm erlaubt
ehemalig einhandmesser,was man nur noch mit 2 händen aufmachen kann,ja,aber da auch wieder unsicher,wenn es über 8,5 cm geht.

also mit verlaub,wer sich dieses gesetz ausgedacht hat.......
:evil:

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Beitragvon First_Blood » Mo 2. Mär 2009, 16:40

[quote=""ALASKA""]
der erste meinte nein.der zweite meinte ja.am ende haben sie dann im schlauen buchlein nachgeguckt,und dann war die antwort ja.[/quote]

In welchem schlauen Buch steht das? Den entsprechenden Absatz würde ich mir gerne kopieren und ständig mitführen!

[quote=""ALASKA""]ehemalig einhandmesser,was man nur noch mit 2 händen aufmachen kann,ja,aber da auch wieder unsicher,wenn es über 8,5 cm geht.[/quote]

Was haben denn die 8,5 cm Klingenlänge mit Einhandmessern und zweihändig zu öffnenden Klappmessern zu tun? Diese Beschränkung gilt doch nur für Springmesser!

Also wenn ein Klappmesser nicht als Einhandmesser eingestuft wird, gibt es - gem. WaffG - keine Beschränkung der Klingenlänge!

Unklar ist weiterhin, ob ein großes Klappmesser automatisch eine "Hieb- und Stoßwaffe" darstellt....
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Beitragvon ALASKA » Mo 2. Mär 2009, 16:56

dieses schlaue buch ist besser gesagt eine beidseitig bedruckte karte,was NUR für die wache gedacht ist.gehe in eine wache,und frage nach,ob du es dir kopieren kannst.


das mit den ehemals einhand/dann zweihand messer stimmt schon,dass die klingenlänge egal ist.aber auf der wache meinten einige der beamten,dass sie sich nach den 8,5 cm regelung der seitlichen sprinmesser richten.punkt ende aus.wenn die der meinung sind,dass sie dir das abnehmen,dann nehmen sie dir das ab.

das meinte ich ja vorhin,dieses gesetz ist auslegungssache.da fehlt es an einfachen,klaren,regeln.

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Beitragvon First_Blood » Mo 2. Mär 2009, 17:25

[quote=""ALASKA""]das meinte ich ja vorhin,dieses gesetz ist auslegungssache.da fehlt es an einfachen,klaren,regeln.[/quote]
Genau das kritisiere ich ja die ganze Zeit!

Die Polizisten können einem ein Messer abnehmen, weil sie der Auffassung sind, dass es sich um eine "Hieb- und Stoßwaffe" handelt. Andererseits können sie einem aber nicht genau sagen, welche Merkmale ein Messer nicht haben darf, um keine Waffe zu sein.

Sie können dir dein Einhandmesser abnehmen, wenn sie der Meinung sind, dass dein Tragegrund keinen "allgemein anerkannten Zweck" darstellt. Andererseits kann dir niemand sagen, welche Tätigkeiten unter diese Definition fallen.

Der Bürger, der sich an das Gesetz halten will, muss doch wissen, wie das Gesetz auszulegen ist!

Ich sehe das Problem aber nicht nur - wenn auch hauptsächlich - bei der unklaren Formulierung des WaffG, sondern auch bei "übermotivierten" Polizisten, die einem sogar - gem. WaffG - legale Messer abnehmen!
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Beitragvon uwewittenburg » Di 3. Mär 2009, 13:37

[quote=""ALASKA""]dieses schlaue buch ist besser gesagt eine beidseitig bedruckte karte,was NUR für die wache gedacht ist.gehe in eine wache,und frage nach,ob du es dir kopieren kannst.


das mit den ehemals einhand/dann zweihand messer stimmt schon,dass die klingenlänge egal ist.aber auf der wache meinten einige der beamten,dass sie sich nach den 8,5 cm regelung der seitlichen sprinmesser richten.punkt ende aus.wenn die der meinung sind,dass sie dir das abnehmen,dann nehmen sie dir das ab.

das meinte ich ja vorhin,dieses gesetz ist auslegungssache.da fehlt es an einfachen,klaren,regeln.[/quote]

Es handelt sich hierbei offensichtlich um Arbeitshilfen für die Streifenbeamten, diese sind nicht autorisiert, um sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, zumal 2 kleine Seiten nicht das komplette Waffengesetz wiedergeben können.
Ich habe gerade eine Arbeitshilfe von KT erhalten, diese umfaßt 71 DIN A 4 Seiten und darin ist auch nicht alles enthalten.

Hatte heute gerade wieder ein Messer auf dem Tisch, zu welchem die Gutachter von KT unterschiedlicher Meinung bezüglich der waffenrechtlichen Einschätzung waren, also 50 zu 50 %!

Bekommt der eine Gutachter dieses Messer auf den Tisch, begründet er das Führverbot nach § 42a WaffG, bekommt es der andere, wird er es als freies Messer einstufen, somit wäre also nur eine gerichtliche Klärung möglich.

Nun fragt mich aber nicht, was das für ein Messer war, ich werde es nicht beantworten!!!!

Schon aus Fürsorgegründen für First_Blood, sonst bekommt er mir noch einen "Herzkasper! :stumm: :onceldoc: ;-D
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Beitragvon First_Blood » Di 3. Mär 2009, 18:39

[quote=""uwewittenburg""]Es handelt sich hierbei offensichtlich um Arbeitshilfen für die Streifenbeamten, diese sind nicht autorisiert, um sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, zumal 2 kleine Seiten nicht das komplette Waffengesetz wiedergeben können.[/quote]

Damit willst du hoffentlich nicht sagen, dass sich Streifenbeamte so schlecht mit dem WaffG auskennen, dass sie einen "Spickzettel" benötigen, der auch noch unvollständig ist. Und im Zweifel hängt dann die Entscheidung, ob mein Messer beschlagnahmt wird davon ab, welchem "Beispiel" auf dieser Arbeitshilfe mein Messer am nächsten kommt???

Natürlich kann man nicht alles wissen, aber da für die eventuelle Beschlagnahmung von Messern doch die Polizisten im Streifendienst zuständig sind, sollten sie doch auch alle ausreichend mit dem WaffG vertraut sein oder zumindest eine gute und vollständige Arbeitshilfe dabei haben, die Fehlentscheidungen vorbeugt! Und wenn diese Arbeitshilfe "autorisiert" wäre, könnte sie auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, damit der gesetzestreue Bürger nachlesen kann, welche Messer er führen darf und welche nicht!

Ein Steuerbeamter muss sich doch auch mit dem komplizierten und sich ständig ändernden Steuergesetz auskennen oder zumindest wissen, wo er bei Fragen nachschlagen kann...
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Beitragvon deBadner » Di 3. Mär 2009, 18:48

[quote=""First_Blood""][quote=""ALASKA""]das meinte ich ja vorhin,dieses gesetz ist auslegungssache.da fehlt es an einfachen,klaren,regeln.[/quote]
Genau das kritisiere ich ja die ganze Zeit!

Die Polizisten können einem ein Messer abnehmen, weil sie der Auffassung sind, dass es sich um eine "Hieb- und Stoßwaffe" handelt. Andererseits können sie einem aber nicht genau sagen, welche Merkmale ein Messer nicht haben darf, um keine Waffe zu sein.[/quote]

Nein. Ich kann dir jeden Gegenstand abnehmen, der im begründeten Einzelfall eine Gefahr darstellt.
Egal ob das jetzt eine Hieb- oder Stoßwaffe ist oder nur ein Stück Stahlblech, Hartplastik oder Holz..

Finde dich einfach damit ab, das hat nur am Rande etwas mit dem WaffG zu tun.

Damit willst du hoffentlich nicht sagen, dass sich Streifenbeamte so schlecht mit dem WaffG auskennen, dass sie einen "Spickzettel" benötigen
Meinst du, unsereins kennt jedes Gesetz in- und auswendig? Wo lebst du? Nicht mal Juristen kennen alle Gesetze aus dem effeff.
Man muss nur wissen, wo man nachzuschauen hat. Das reicht.

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Beitragvon Mystix » Di 3. Mär 2009, 18:55

Seit kurzem haben wir in der Schweiz ja auch ein neues Waffengesetz (Schengen sei Dank...).

Es wurde bei uns teils ein wenig komplizierter, teils ein wenig einfacher.

Habe mir mal die Mühe gemacht mich in das Deutsche Waffengesetz ein wenig einzulesen.

Mein Fazit: :o

Das verlangt ungemein viel Wissen ab!!!!

Hut ab, wenn dies jemand wirklich beherrscht.

Auf der Strasse halte ich es mit Waffen wie mit allem anderen: Wenn ich nicht sicher bin, dass ich es abnehmen darf, dann lass' ich es bleiben.

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Beitragvon First_Blood » Di 3. Mär 2009, 19:00

[quote=""deBadner""]
Nein. Ich kann dir jeden Gegenstand abnehmen, der im begründeten Einzelfall eine Gefahr darstellt.
Egal ob das jetzt eine Hieb- oder Stoßwaffe ist oder nur ein Stück Stahlblech, Hartplastik oder Holz.. [/quote]

Meine Aussage bezog sich aber nicht auf die "Gefahrenabwehr", sondern auf die Einstufung eines Messers als "Hieb- und Stoßwaffe"!

[quote=""deBadner""]
Meinst du, unsereins kennt jedes Gesetz in- und auswendig? Wo lebst du? Nicht mal Juristen kennen alle Gesetze aus dem effeff.
Man muss nur wissen, wo man nachzuschauen hat. Das reicht.[/quote]

Das hab ich auch geschrieben: "...oder zumindest eine gute und vollständige Arbeitshilfe dabei haben, die Fehlentscheidungen vorbeugt!"
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Beitragvon Loewe » Di 3. Mär 2009, 19:13

@ Ausgangsfrage: Nein;

ein Opinel mit 20cm Klingenlänge ist immernoch legal und darf geführt werden :D

Gruß
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Es ist besser gehasst zu werden für etwas was man ist, als geliebt zu werden für etwas was man nicht ist. André Gide

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Beitragvon uwewittenburg » Mi 4. Mär 2009, 06:56

[quote=""First_Blood""]
Damit willst du hoffentlich nicht sagen, dass sich Streifenbeamte so schlecht mit dem WaffG auskennen, dass sie einen "Spickzettel" benötigen, der auch noch unvollständig ist. Und im Zweifel hängt dann die Entscheidung, ob mein Messer beschlagnahmt wird davon ab, welchem "Beispiel" auf dieser Arbeitshilfe mein Messer am nächsten kommt???

Natürlich benötigt der Beamte einen Spickzettel!

Der Mensch ist kein PC und die Speicherkapazität eines Gehirns ist nun mal begrenzt, natürlich auch beim PC!
Überlege mal, wieviel Gesetze der Pol.-Beamte kennen muß!
Er muß sie kennen, aber nicht den Inhalt auswendig, das kann nicht mal ein Anwalt.
Auch ich muß in meiner Arbeitshilfe nachschauen, da wie Du selbst merkst, ist das Waffengesetz sehr komplex und auch widersprüchlich.

Ja, in der Frage gebe ich Dir Recht! Aber wenn jetzt noch einmal daran "herumgefriemelt" wird, wird es noch kurioser und unüberschaubarer, also wäre eher eine Reform des Waffenrechts angebracht, aber zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Regierung?


Mit Waffengegnern, oder mit Waffenkennern bzw. -liebhabern?

Natürlich kann man nicht alles wissen, aber da für die eventuelle Beschlagnahmung von Messern doch die Polizisten im Streifendienst zuständig sind, sollten sie doch auch alle ausreichend mit dem WaffG vertraut sein oder zumindest eine gute und vollständige Arbeitshilfe dabei haben, die Fehlentscheidungen vorbeugt! Und wenn diese Arbeitshilfe "autorisiert" wäre, könnte sie auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, damit der gesetzestreue Bürger nachlesen kann, welche Messer er führen darf und welche nicht!

Bis die Spickzettel beim Bürger angekommen sind, hat sich das Waffengesetz längst wieder verändert.
Wie ich schon sagte, sind die Spickzettel nicht zur Veröffentlichung authorisiert, sondern wurden von Beamten erstellt, die sich intensiver mit dem Waffenrecht beschäftigen, aber eben auch nicht immer fehlerfrei!


Ein Steuerbeamter muss sich doch auch mit dem komplizierten und sich ständig ändernden Steuergesetz auskennen oder zumindest wissen, wo er bei Fragen nachschlagen kann...

Klar, aber der macht ja auch nur Steuerrecht und irrt sich auch.
Warum gibt es denn fehlerhafte Steuerbescheide?
Wie hoch war noch einmal die Prozentzahl?
[/quote]

Wären alle Gesetze so eindeutig wie Du es wünscht, wären die Anwälte bald arbeitslos!
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