DEB Beweismittel 3
Moderator: Polli
DEB Beweismittel 3
hallo,
ich habe diese woche eine diskussion angefangen, ob das Beweismittel 3 also "Ihre Angaben"
die Angaben des Betroffenen oder die Angaben des Zeugen / Polizeibeamten darstellt.
Ich meine ja mal gelernt zu haben, das die 3 die Angaben des Betroffenen benennt.
kann da irgendjemand mehr zu sagen? wo steht das?
mfg
ich habe diese woche eine diskussion angefangen, ob das Beweismittel 3 also "Ihre Angaben"
die Angaben des Betroffenen oder die Angaben des Zeugen / Polizeibeamten darstellt.
Ich meine ja mal gelernt zu haben, das die 3 die Angaben des Betroffenen benennt.
kann da irgendjemand mehr zu sagen? wo steht das?
mfg
Re: DEB Beweismittel 3
das ist n vordruck für NI. Datenermittlungsbeleg für Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Denke mal, der wird in anderen Bundesländern ähnlich aussehen...
Denke mal, der wird in anderen Bundesländern ähnlich aussehen...
Re: DEB Beweismittel 3
Bei uns (LSA) steht dort bei Beweismittel 3 direkt "Angaben des Betroffenen" und nicht "Ihre Angaben"
Re: DEB Beweismittel 3
Hessen: Bw 3 = Angaben des/der Betroffenen
Re: DEB Beweismittel 3
Das ganze findet sich in der Ausfüllanleitung zum Vordruck wieder.
Wo diese zu finden ist, wird wahrscheinlich in den Ländern verschieden sein. In Berlin hat man es sinnigerweise in den Mantel des Vordrucksatzes gedruckt.
Auszug:
2 elektronische Geschwindigkeitsmessung
3 Ihre Angaben
4 Fotobeweis
.
.
.
.
AA AAK - Meßgerät
C Messung durch Nachfahren
Y Automatische Rotlichtmessung
Z Aussage der Polizeidienstkraft
Wo diese zu finden ist, wird wahrscheinlich in den Ländern verschieden sein. In Berlin hat man es sinnigerweise in den Mantel des Vordrucksatzes gedruckt.
Auszug:
2 elektronische Geschwindigkeitsmessung
3 Ihre Angaben
4 Fotobeweis
.
.
.
.
AA AAK - Meßgerät
C Messung durch Nachfahren
Y Automatische Rotlichtmessung
Z Aussage der Polizeidienstkraft
Re: DEB Beweismittel 3
dafür habt ihr andere schicke SachenMcClane hat geschrieben:In NRW haben wir so etwas nicht.
Re: DEB Beweismittel 3
ja NI schreibt das auch in das Deckblatt.
aber da steht halt nur "Ihre Angaben" und das impliziert bei vielen Kollegen, das die Angaben von ihnen (also den beamten) gefragt sind...
aber da steht halt nur "Ihre Angaben" und das impliziert bei vielen Kollegen, das die Angaben von ihnen (also den beamten) gefragt sind...
- Rotznase80
- Police Officer
- Beiträge: 128
- Registriert: Di 21. Feb 2006, 00:00
- Wohnort: Bundesland Bremen
Re: DEB Beweismittel 3
Die Nummer 3 steht bei uns für die Angaben/Einlassung des Betroffenen.
Die Angaben der aufnehmenden Polizeibeamten finden sich in den Feldern des Vordrucks (Nummer 1)
Die Angaben der aufnehmenden Polizeibeamten finden sich in den Feldern des Vordrucks (Nummer 1)
Re: DEB Beweismittel 3
Die Anhörungsbögen und Bußgeldbescheide werden im automatisierte Verfahren erstellt und sprechen den Betroffenen direkt an:naredo hat geschrieben: ...
aber da steht halt nur "Ihre Angaben" und das impliziert bei vielen Kollegen, das die Angaben von ihnen (also den beamten) gefragt sind...
Ihnen wird vorgeworfen, am .... im .... um usw.
folgende OWi begangen zu haben: Sie mißachteten ....
Beweismittel: Ihre Angaben
Deutlich dürfte zu erkennen sein, dass mit Ihre Angaben die Angaben des Betroffenen gemeint sind. Alles andere wäre schlechtes Deutsch.
Übrigens: Die meisten Vordrucke im automatisieren OWi-Verfahren haben sogenannte Ergänzungs- bzw. Konkretisierungsfelder (in Berlin Feld 09). Auch hier sieht es immer gut aus, wenn sich der eingefügte Freitext elegant in den Grundtext einfügt:
Sie behinderten einen anderen Verkehrsteilnehmer indem sie **.... ** Könnte z.B. einfach mit "zuparken" ergänzt werden - bringt aber beim Sprachästheten die Fußnägel zum Hochrollen. Besser klingt hier "so parkten, dass das Fahrzeug (z.B.) B-XY 1234 nicht wegfahren konnte"
Mitunter ist die Buchstabenanzahl in diesen Feldern technisch begrenzt. Hier sollte dann sinnvoll gekürzt werden.
-
- Sergeant
- Beiträge: 822
- Registriert: So 31. Aug 2008, 00:00
- Wohnort: Berlin
Re: DEB Beweismittel 3
Also wie die anderen schon schrieben sind die Angaben des Betroffenen gemeint, allerdings wird bei mir auf der Dienststelle die Meinung vertreten das nur 3 in Frage kommt wenn er klar den Verstoß zugibt.
Gibts da auch andere Meinungen?
Gibts da auch andere Meinungen?
Re: DEB Beweismittel 3
ne 3 geht auch wenn der betroffene nicht so richtig einverstanden ist....
beweismittel sind ja be- und entlastende momente...
du trägst ja die entlastungszeugen auch in ein strafverfahren ein :-)
nur leider weiß ich nicht wie ich das "beweisen" kann, das 3 die angaben des betroffenen sind.
war heute auf einer anderen dienststelle - die machens auch mit 3 als zeugenangaben der beamten :-(
beweismittel sind ja be- und entlastende momente...
du trägst ja die entlastungszeugen auch in ein strafverfahren ein :-)
nur leider weiß ich nicht wie ich das "beweisen" kann, das 3 die angaben des betroffenen sind.
war heute auf einer anderen dienststelle - die machens auch mit 3 als zeugenangaben der beamten :-(
Re: DEB Beweismittel 3
Richtig.naredo hat geschrieben:ne 3 geht auch wenn der betroffene nicht so richtig einverstanden ist....
beweismittel sind ja be- und entlastende momente...
wenn der Betroffene sich eingelassen hat, wird
- das aktenkundig gemacht (Betroffenenanhörung bzw. Vermerk mit Wortlaut auf der Anzeige)
- das Beweismittel "Aussage des Betroffenen" mit der 3 in das Verfahren eingeführt.
Es spielt auch gar keine Rolle, ob der Betroffene sich mit seiner Aussage be - oder entlastet. Wichtig ist, dass er weiß, dass er sich (nach entsprechender Belehrung) verantwortlich vor Ort geäußert hat und diese Aussage ins Verfahren eingeführt wird.
Ungeschickt ist Beweismittel 3 wenn der Betroffene nichts sagt oder deutlich erklärt, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Hier kann dann unmöglich auf der Anzeige der Passus auftauchen:
Beweismittel: Ihre Aussage
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