Anbauabnahme
Anbauabnahme
Moin zusammen.
Ich habe hier schon kräftig gesucht (oder vielleicht nicht richtig ). Mir stellt sich folgendes Problem:
Ein Kunde wird bei einer Verkehrskontrolle angehalten. Er hat Felgen draufgezogen, auf denen von außen eine KBA-Nummer zu lesen ist. Zu diesen Felgen, und der übereinstimmenden KBA-Nummer, händigt er mir nun eine Fahrzeugteile-BE aus. Darin steht, dass eine Anbauabnahme zu erfolgen hat. Und genau die ist nun nicht erfolgt.
Soweit meine Kenntnisstand (ich bitte um Berichtigung):
- Nach §19 Abs. 3 Nr. 3 StVZO erlischt die BE ( Laut Kommentar Hentschel Straßenverkehrsrecht 40. Auflage §19 Rndnr. 13d)
Nun meine Frage:
- Welche TBNR nehme ich nun bei der Anzeige?
In meiner PI ist man diesbezüglich auf dem Stand des Jahres 2007. Folglich wird dort eine "Notlösung" verfolgt, die die TBNR 803-600 "Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, welches nicht für den Verkehr zugelassen ist". Diese Notlösung dürfte wohl längst überholt sein.
Ich habe hier schon kräftig gesucht (oder vielleicht nicht richtig ). Mir stellt sich folgendes Problem:
Ein Kunde wird bei einer Verkehrskontrolle angehalten. Er hat Felgen draufgezogen, auf denen von außen eine KBA-Nummer zu lesen ist. Zu diesen Felgen, und der übereinstimmenden KBA-Nummer, händigt er mir nun eine Fahrzeugteile-BE aus. Darin steht, dass eine Anbauabnahme zu erfolgen hat. Und genau die ist nun nicht erfolgt.
Soweit meine Kenntnisstand (ich bitte um Berichtigung):
- Nach §19 Abs. 3 Nr. 3 StVZO erlischt die BE ( Laut Kommentar Hentschel Straßenverkehrsrecht 40. Auflage §19 Rndnr. 13d)
Nun meine Frage:
- Welche TBNR nehme ich nun bei der Anzeige?
In meiner PI ist man diesbezüglich auf dem Stand des Jahres 2007. Folglich wird dort eine "Notlösung" verfolgt, die die TBNR 803-600 "Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, welches nicht für den Verkehr zugelassen ist". Diese Notlösung dürfte wohl längst überholt sein.
Re: Anbauabnahme
weiß das keiner oder keiner lust?
- nameless-one
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- Registriert: Do 15. Nov 2007, 00:00
- Wohnort: LSA
Re: Anbauabnahme
Also ich hatte mal den Tatbestandskatalog durchforstet, aber nichts "spezielleres" gefunden.
Vielleicht noch 813100 "Sie teilten der zuständigen Zulassungsbehörde eine meldepflichtige Änderung *) nicht unverzüglich mit."
mfg
no
Vielleicht noch 813100 "Sie teilten der zuständigen Zulassungsbehörde eine meldepflichtige Änderung *) nicht unverzüglich mit."
mfg
no
Re: Anbauabnahme
Ich schlage die 330606 bzw. die 330006 (ohne Gefährdung) vor.
Zudem käme für den Halter die 331621 in Betracht.
Die Gefährdung muß übrigens nur möglich sein.
Über die 803xxx würde ich nicht gehen, da die sich mit der Zulassung beschäftigen, nicht mit der BE! Das ist verwaltungsrechtlich ein himmelweiter Unterschied.
Die 813xxx kommt nur DANN in Betracht, wenn die Änderungsabnahme erfolgt ist und der Betroffene die Änderungen nicht hat in die Fahrzeugpapiere (Zul.-Besch.) eintragen lassen!
Zudem käme für den Halter die 331621 in Betracht.
Die Gefährdung muß übrigens nur möglich sein.
Über die 803xxx würde ich nicht gehen, da die sich mit der Zulassung beschäftigen, nicht mit der BE! Das ist verwaltungsrechtlich ein himmelweiter Unterschied.
Die 813xxx kommt nur DANN in Betracht, wenn die Änderungsabnahme erfolgt ist und der Betroffene die Änderungen nicht hat in die Fahrzeugpapiere (Zul.-Besch.) eintragen lassen!
Re: Anbauabnahme
Ich weiß nicht ob dir das weiter hilft, aber meines Wissens erlöscht die BE nach § 19(3) StVZO nur, wenn eine Gefährdung vorliegt, oder die Fahrzeugart sich ändert oder das Abgas und Geräuschverhalten verändert wird. Sollte die Gefährdung nicht gegeben sein so würde ich behaupten, dass lediglich eine Unvorschriftsmäßigkeit vorliegt was ordnungswidrig nach dem Speziellen StVZO §§ wäre.
Das Problem mit den Felgen würd ich allerdings nach § 23 StVO ahnden als Auffangtatbestand.
Wenn ich falsch liege korrigiert mich bitte ;-)
Das Problem mit den Felgen würd ich allerdings nach § 23 StVO ahnden als Auffangtatbestand.
Wenn ich falsch liege korrigiert mich bitte ;-)
Re: Anbauabnahme
An die TBNR 330606 hatte ich auch schon gedacht. Für mich stellt sich hier die Frage, ob nicht direkt von einer Gefährdung ausgegangen werden kann, da ja eine Abnahme durch einen Sachverständigen erforderlich ist. Würde das zur Begründung ausreichen?
@djadja
So steht es auch im Gesetzestext drin:
Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn...
Allerdings habe ich bereits mehrere Kommentierungen zu dem Thema gefunden. Da heißt es dann, dass es für das Erlöschen der BE nach Abs. 3 gerade NICHT erforderlich ist, dass zudem noch eine der 3 Varianten des Abs. 2 vorliegt. Folglich reiche es aus, wenn eine Abnahem nicht unverzüglich nachgeholt wird.
In den mitgeführten Teile-BEs ist auch regelmäßig aufgeführt, dass die BE des Fahrzeugs erlischt, wenn die Abnahme nicht unverzüglich erfolgt.
@djadja
So steht es auch im Gesetzestext drin:
Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn...
Allerdings habe ich bereits mehrere Kommentierungen zu dem Thema gefunden. Da heißt es dann, dass es für das Erlöschen der BE nach Abs. 3 gerade NICHT erforderlich ist, dass zudem noch eine der 3 Varianten des Abs. 2 vorliegt. Folglich reiche es aus, wenn eine Abnahem nicht unverzüglich nachgeholt wird.
In den mitgeführten Teile-BEs ist auch regelmäßig aufgeführt, dass die BE des Fahrzeugs erlischt, wenn die Abnahme nicht unverzüglich erfolgt.
Re: Anbauabnahme
Das sehe ich anders .. meiner Meinung nach ist es Voraussetzung.
Aber wenn noch jemand anderer Meinung ist, kann er ja hier Posten.
Aber wenn noch jemand anderer Meinung ist, kann er ja hier Posten.
- very
- Deputy Inspector
- Beiträge: 8051
- Registriert: Di 25. Apr 2006, 00:00
- Wohnort: da, wos laut challenger am schönsten ist.....
Re: Anbauabnahme
ich würde sagen: nein. die gefährdung muss schon konkret bestehen. auch wenn eine vorgeschriebene abnahme micht erfolgt ist, kann etwas ja so sach-und fachgerecht ein-/angebaut sein, dass eine abnahme durch einen fachmann problemlos möglich wäre. und in dem fall kann es keine gefärdung geben.patmane hat geschrieben:An die TBNR 330606 hatte ich auch schon gedacht. Für mich stellt sich hier die Frage, ob nicht direkt von einer Gefährdung ausgegangen werden kann, da ja eine Abnahme durch einen Sachverständigen erforderlich ist. Würde das zur Begründung ausreichen?
"In den Krimis wird aber nicht gezeigt, dass man vielen Schutzpolizisten die Arbeit bei der Kripo als Sanktion androhen könnte.
Für weitere Fragen diesbezüglich bitte auch die Suchfunktion nutzen."
Kaeptn_Chaos, Juli 2008
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Kaeptn_Chaos, Juli 2008
Re: Anbauabnahme
Bei abnahmepflichtigen Änderungen von Teilen, die ein TG besitzen, kann eine Gefährdung durch unsachgemäßen Anbau angenommen werden. Die Änderungsabnahme des fachgerechten Anbaus ist BESTANDTEIL der späteren Betriebserlaubnis.
Erfolgt sie nicht, ist die BE erloschen.
Dies gilt insbesondere bei Veränderungen rund um das Fahrwerk, Räder und Reifenkombinationen. Es reicht hier aus, wenn durch die veränderte Einpresstiefe die Radaussenkanten an die Radhausinnenkanten stoßen könnten.
Die Gefährdung muß zu erwarten sein, very. Sie muß nicht konkret vorhanden sein oder bereits andauern. Das war im Bereich des Erlöschens der BE schon immer so.
Da die FZV keine BE und kein Erlöschen der BE vorsieht kann nicht im Umkehrschluß § 3 FZV genommen werden, da nur die zust. Behörde die Zulassung entziehen darf.
Das poste ich zum ca. 100sten Mal, schade, dass hier keiner mal die SuFu benutzt.
Erfolgt sie nicht, ist die BE erloschen.
Dies gilt insbesondere bei Veränderungen rund um das Fahrwerk, Räder und Reifenkombinationen. Es reicht hier aus, wenn durch die veränderte Einpresstiefe die Radaussenkanten an die Radhausinnenkanten stoßen könnten.
Die Gefährdung muß zu erwarten sein, very. Sie muß nicht konkret vorhanden sein oder bereits andauern. Das war im Bereich des Erlöschens der BE schon immer so.
Da die FZV keine BE und kein Erlöschen der BE vorsieht kann nicht im Umkehrschluß § 3 FZV genommen werden, da nur die zust. Behörde die Zulassung entziehen darf.
Das poste ich zum ca. 100sten Mal, schade, dass hier keiner mal die SuFu benutzt.
Re: Anbauabnahme
Ist so nicht ganz richtig. Das eine BE vorliegen muss, wird inMcClane hat geschrieben: Da die FZV keine BE ... vorsieht .
§ 3(1) Satz 2 FZV für zulassungspflichtige Fahrzeuge und
§ 4(1) FZV für zulassungsfreie Fahrzeuge gefordert.
Nun ist ein kleiner aber folgenschwerer Lapsus passiert, der bis heute nicht korrigiert wurde:
Um eine OWI zu ahnden, bedarf es einer Rechtsgrundlage. Hier könnte der § 48 FZV weiterhelfen.
Während wir für die zulassungsfreien Fahrzeuge in Nr. 1a sofort fündig werden, ist für zulassungspflichtige Fahrzeuge nur der Verstoß gegen § 3(1) Satz 1 ordnungswidrig. Die Forderung nach dem Vorliegen einer Betriebserlaubnis findet sich aber in Satz 2.
Ansonsten hast du vollkommen recht:
Die Ahndung erfolgt über § 30 bzw. 31 StVZO. Unter Konkretisierung sollte vermerkt werden "Betriebserlaubnis erloschen"
Ich schlage die 330606 bzw. die 330006 (ohne Gefährdung) vor.
Zudem käme für den Halter die 331621 in Betracht.
Die Gefährdung muß übrigens nur möglich sein.
Re: Anbauabnahme
Na wunderbar. Wenn ich das also richtig sehe kommen Tuner also heute lascher davon. In alten Unterlagen zu dem Thema wurde das Erlöschen der BE noch mit 50€ und 3 Punkten geahndet.
Schade eigentlich, dass sich in den letzten 2 Jahren seit Einführung der FZV bezüglich dieses Themas nicht viel getan hat und noch immer so viel Unsicherheit herrscht.
Dann hoffe ich mal, dass ich in nächster Zeit noch viel viel Erfahrung sammeln werde.
Schade eigentlich, dass sich in den letzten 2 Jahren seit Einführung der FZV bezüglich dieses Themas nicht viel getan hat und noch immer so viel Unsicherheit herrscht.
Dann hoffe ich mal, dass ich in nächster Zeit noch viel viel Erfahrung sammeln werde.
Re: Anbauabnahme
Eher im Gegenteil: Der Spaß kostet 90-135 Euro und 3 Punkte.
Deine Unterlagen müßen arg veraltet sein...
Es herrscht keineswegs Unsicherheit, man muß sich nur selbst mal ab und zu auf Ballhöhe bringen -und halten. Es liegt schließlich an Dir ob der Bürger denkt "Boah, ist der doof!" oder "Scheiße, der kennt sich aus".
Deine Unterlagen müßen arg veraltet sein...
Es herrscht keineswegs Unsicherheit, man muß sich nur selbst mal ab und zu auf Ballhöhe bringen -und halten. Es liegt schließlich an Dir ob der Bürger denkt "Boah, ist der doof!" oder "Scheiße, der kennt sich aus".
Re: Anbauabnahme
Sehe ich auch so, und da bei willintlichen Veränderungen Vorsatz bezüglich der OWI anzunehmen ist wird es noch teurer!!McClane hat geschrieben:Eher im Gegenteil: Der Spaß kostet 90-135 Euro und 3 Punkte.
Re: Anbauabnahme
Da stimme ich dir zu 100% zu. Das "Auf-Die-Ballhöhe-Bringen" dauert bei mir aber gerade erst 3 Monate an Nachdem ich also nun 3 Jahre lang Dinge gelernt habe, die nicht alle wertvoll waren, versuche ich mich gerade an dem Thema. In meinem PI-Bezirk fahren sehr viele mit arg getunten Autos rum. So, wie ich es bisher erlebt habe, traut sich da keiner ran bzw. hat bezüglich Erlöschen der Betriebserlaubnis kaum einer was gemacht. Daher habe ich diesbezüglich meine Startprobleme und finde da auch kaum einen der sich da auskennt bzw. weiterhelfen kann.Es herrscht keineswegs Unsicherheit, man muß sich nur selbst mal ab und zu auf Ballhöhe bringen -und halten.
Re: Anbauabnahme
Da schick ich Dir gerne ein paar Formulierungshilfen zu, wenn Dir das weiterhilft .
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