Hey Leute sitze gerade vor meinen Unterlagen und habe eine kurze Frage:
Der genaue Unterschied zwischen § 21 BPolG Erhebung personenbezogener Daten als "Generalermächtigung" und den anderen § des BPolG im Bereich Datenerhebung.
Was ist zum Beispiel der Unterschied zwischen der Erhebung von personenbezogenen Daten und der Identitätsfestellung nach §23 BPolG ?
Ist der §23 BPolG nicht auch irgendwie eine Erhebung personenbezogener Daten?
Wieso heißt es der 21er ist die Generalermächtigung im Bereich Datenergebung wenn kein anderer § zutrifft ... wenn der §23 doch noch viel allgemeiner gehalten ist.... fragen über fragen ;-)
lg
Habe eine Frage zum BPolG
Moderator: schutzmann_schneidig
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Re: Habe eine Frage zum BPolG
Der § 23 bezieht sich nur auf den Zweck der Feststellung der Identität, 21 ist allgemeiner. Zu personenbezogenen Daten gehören nicht nur Name, Geburtsdatum etc. (sondern z. B. auch Bildaufzeichnungen).
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Re: Habe eine Frage zum BPolG
Gut, also beim § 23 gehts mir nur darum festzustellen wer die person vor mir ist.
aber wie ist das jetzt praktisch beim §21?
Was meinst du mit Bildaufzeichnungen? Ich Fotografiere ihn? Filme ihn?
Kannst du mir nen praktisches Beispiel nennen?
aber wie ist das jetzt praktisch beim §21?
Was meinst du mit Bildaufzeichnungen? Ich Fotografiere ihn? Filme ihn?
Kannst du mir nen praktisches Beispiel nennen?
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Re: Habe eine Frage zum BPolG
das habe ich ;-)
aber ich finde kein praktisches beispiel bei dem kein anderer § zum tragen kommen könnte ;-)
aber ich finde kein praktisches beispiel bei dem kein anderer § zum tragen kommen könnte ;-)
Re: Habe eine Frage zum BPolG
Hallo Bereitschaft,
praktisches Beispiel für den § 21 I BPOLG (Erhebung personenbezogener Daten) wäre es,
wenn du auf dem Bahnhof/Flughafen im Videoüberwachungsraum die Kamera´s bedienst (zoomen und schwenken) um z.B. den Personenkreis um einen herrenlosen Gegenstand aufnimmst/aufzeichnest.
§ 27 BPOLG entfällt, da dieser nur selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte umfasst.
Gruß Oeli
praktisches Beispiel für den § 21 I BPOLG (Erhebung personenbezogener Daten) wäre es,
wenn du auf dem Bahnhof/Flughafen im Videoüberwachungsraum die Kamera´s bedienst (zoomen und schwenken) um z.B. den Personenkreis um einen herrenlosen Gegenstand aufnimmst/aufzeichnest.
§ 27 BPOLG entfällt, da dieser nur selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte umfasst.
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Re: Habe eine Frage zum BPolG
Feststellen eines Kfz.-Kennzeichens zum Beispiel...Bereitschaft hat geschrieben:das habe ich ;-)
aber ich finde kein praktisches beispiel bei dem kein anderer § zum tragen kommen könnte ;-)
Dear Kids,
There is no Santa. Those presents are from your parents.
Sincerely, Wikileaks
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Re: Habe eine Frage zum BPolG
Bereitschaft hat geschrieben:das habe ich ;-)
aber ich finde kein praktisches beispiel bei dem kein anderer § zum tragen kommen könnte ;-)
Du fährst im 30km Bereich Streife, oder Steife an die Haltepunkte und beobachtest die Leute. = §21 BPolG, da du ja somit auch Daten über Größe, Gewicht, Aussehen, Haarfarbe usw.. erhebst.
Grüße
"Wir leben alle unter demselben Himmel, aber wir haben nicht alle denselben Horizont."
Re: Habe eine Frage zum BPolG
Fällt letzteres, solange wir nicht von einer konkreten Fahndung sprechen,
nicht unter -schlicht hoheitliches Tätigwerden- ??
Manch einer mag das ggf. auch unter den Begriff der Realakte fürhen.
Denn ich kann als Polizeibeamter oder Zollbeamter keine Streife fahren ohne die Augen aufzumachen.
Es ist also unvermeidbar, dass ich die Statur etc von Personen wahrnehme.
Ich greife aber nicht explizit zu Erfüllung einer Aufgabe in Rechte eines einzelnen ein.
Somit schlicht hoheitlich -> … ist ein Handeln der Verwaltung (hier Bundespolizei), das nicht darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge herbeizuführen.
Kein Verwaltungsakt, keine erkennbare Wirkungserklärung oder wie das so richtig heißen würde.
Müsste jetzt auch mal nachlesen.
nicht unter -schlicht hoheitliches Tätigwerden- ??
Manch einer mag das ggf. auch unter den Begriff der Realakte fürhen.
Denn ich kann als Polizeibeamter oder Zollbeamter keine Streife fahren ohne die Augen aufzumachen.
Es ist also unvermeidbar, dass ich die Statur etc von Personen wahrnehme.
Ich greife aber nicht explizit zu Erfüllung einer Aufgabe in Rechte eines einzelnen ein.
Somit schlicht hoheitlich -> … ist ein Handeln der Verwaltung (hier Bundespolizei), das nicht darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge herbeizuführen.
Kein Verwaltungsakt, keine erkennbare Wirkungserklärung oder wie das so richtig heißen würde.
Müsste jetzt auch mal nachlesen.
Gruß
Semper
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- Besserwisser123
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Re: Habe eine Frage zum BPolG
Ja dann füge bitte hinzu, du stehst da und schaust welches Klientel du einer Kontrolle unterziehen möchtest.
Sonst hast mit dem schlicht hoheitlichen Handeln absolut recht.
Sonst hast mit dem schlicht hoheitlichen Handeln absolut recht.
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