Wie weit darf der Polizist gehen?

Fachliche Diskussionen zum Themenbereich Polizeirecht

Moderator: schutzmann_schneidig

Odie_SH

Re: Wie weit darf der Polizist gehen?

Beitragvon Odie_SH » Mo 25. Jan 2010, 11:37

zu 1. Ist es nicht. BEs nur auf der Wache oder im Krankenhaus. Ich würde das nicht in einer Wohnung machen, da ich ja nicht weiss, wer da noch so aufrockt. Außerdem will ich den Doc ja nicht gefährden... :polizei2:

zu 2. Jepp.

zu 3. und 4. Bis 1,09 o/oo reicht der Draeger Evidental. Darüber brauchst Du Blut.

C8H7ClO

Re: Wie weit darf der Polizist gehen?

Beitragvon C8H7ClO » Mo 25. Jan 2010, 11:55

Danke für die Infos !

Sorry, noch 3 kurze Fragen:

1.-Ich glaube ab 1,1 Promille beginnt ja die Trunkenheitsfahrt nach 316. Drunter heißt es 24a. Was ist jetzt, wenn einer unter 1,1 Promille eine auffällige, wahrscheinlich alkoholbedingte ,Autofahrt "an den Tag legt".....reicht da auch der Alkomattest ? Denn eigentlich wird die Tat dadurch ja auch zu einem Fall des 316 !?

2.-Ist das von Odie genannte Gerät in jedem Funkwagen verfügbar, oder ist das ein größeres Gerät, welches in der Regel auf dem Revier steht, so daß der Klient auf jeden Fall mitkommen muß zur Wache ?

3.-Wie ist die Regelung bei Fahrradfahrern. Dort gilt glaube ich als Grenze zur Trunkenheitsfahrt nach 316 1,6 Promille !? Wird unter 1,6 Promille dann der Alkomat als beweisausreichend angesehen ?

Nochmal danke

Odie_SH

Re: Wie weit darf der Polizist gehen?

Beitragvon Odie_SH » Mo 25. Jan 2010, 12:08

zu 1.
Nennt sich relative Fahruntüchtigkeit. Die beginnt bei 0,3 o/oo plus Ausfallerscheinungen.

zu 2.
Steht auf dem Revier.

zu 3.
Nö.

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Re: Wie weit darf der Polizist gehen?

Beitragvon Kaeptn_Chaos » Mo 25. Jan 2010, 14:54

ines69 hat geschrieben:Erstmal danke an Euch,
war wegen dem polterhaften Auftreten, reindrängen in die Wohnung und der Tonlage ziemlich pis.....
und angestoßen!
Wenn du so :
Ein PKW Fahrer war kurzzeitig etwas unachtsam ( aus welchen Grüden lassen wir mal außen vor) und überfuhr mehrmahlig die Mittellinie, sowie "schlängelte" etwas während der Fahrt aquf seiner Fahrspur.
fährst, hast du die Ursache doch selbst gesetzt. Warum ist jetzt die Polizei Schuld?

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Re: Wie weit darf der Polizist gehen?

Beitragvon spADer » Mo 25. Jan 2010, 15:58

Weil bei Ines immer die anderen Schuld sind

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Re: Wie weit darf der Polizist gehen?

Beitragvon Nucleonix » Mo 25. Jan 2010, 18:56

Ines, ick muss schon sagen'... mal so als Berliner.. find ick's janz jut,
dat Du in SH Auto fährst!
:-)

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Re: Wie weit darf der Polizist gehen?

Beitragvon freed » Mo 25. Jan 2010, 21:37

Moin,

leider hat keiner auf meine Frage geantwortet.

Außer diesem unqualifiziertem Kommentar von C8H7ClO:
Ich glaube das hat irgendwas mit Gefahr im Verzug zu tun !
Also nochmal... warum durften die Beamten in die Wohnung? Nach § 102??? Ich meine der/die TV hat sich doch nicht in der Wohnung verkrochen sondern stand im Eingang. Da hätte man doch fragen können, ob man rein darf... oder nicht?

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Re: Wie weit darf der Polizist gehen?

Beitragvon springer » Mo 25. Jan 2010, 21:47

Hat zwar jetzt nichts direkt mit den Fragen zu tun, aber: gerade aus Eigensicherungsgründen stell ich bei sowas sicher, dass jedwede Unterhaltung nicht in der Küche stattfindet!

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Re: Wie weit darf der Polizist gehen?

Beitragvon spADer » Mo 25. Jan 2010, 21:50

zum Beispiel

163b StPO


102-> Wohnungsdurchsuchung, zumal gem. 105 unter Richtervorbehalt.
Das hier GiV vorlag wage ich zu bezweifeln, für eine Bewertung fehlen aber auch ein paar Details

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Re: Wie weit darf der Polizist gehen?

Beitragvon springer » Mo 25. Jan 2010, 21:54

Ich wag hier eher mal zu bezweifeln, dass das ne DS war ...

Es kommt eher drauf an, wie sich die Person beim Öffnen der Tür gab; hab ich glaubwürdige Angaben über die Fahrt und mir schlägt an der Tür zb eine Alkoholwolke entgegen, dann wird die Tür erst dann wieder geschlossen, wenn wir entweder zusammen drin oder zusammen draußen sind.

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Re: Wie weit darf der Polizist gehen?

Beitragvon spADer » Mo 25. Jan 2010, 22:02

spADer hat geschrieben:zum Beispiel

163b StPO


102-> Wohnungsdurchsuchung, zumal gem. 105 unter Richtervorbehalt.
Das hier GiV vorlag wage ich zu bezweifeln, für eine Bewertung fehlen aber auch ein paar Details
Ich wollte damit auch nur zum Ausdruck bringen dass 102 hier kaum einschlägig sein kann

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Re: Wie weit darf der Polizist gehen?

Beitragvon Kaeptn_Chaos » Mo 25. Jan 2010, 22:34

freed hat geschrieben:Moin,

leider hat keiner auf meine Frage geantwortet.

Außer diesem unqualifiziertem Kommentar von C8H7ClO:
Ich glaube das hat irgendwas mit Gefahr im Verzug zu tun !
Also nochmal... warum durften die Beamten in die Wohnung? Nach § 102??? Ich meine der/die TV hat sich doch nicht in der Wohnung verkrochen sondern stand im Eingang. Da hätte man doch fragen können, ob man rein darf... oder nicht?
Wie soll ich beurteilen, wonach Beamte weit weg in Buden gehen?

Der Möglichkeiten gibt es viele...

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Re: Wie weit darf der Polizist gehen?

Beitragvon ines69 » Di 26. Jan 2010, 03:01

@Kaeptn_Chaos
Warum ist jetzt die Polizei Schuld?
Ich versuche hier keinem irgendwelche Schuld zu geben, es ging ausschließlich um das Verhalten, welches zu Tage gelegt worden war.

@Springer
Hat zwar jetzt nichts direkt mit den Fragen zu tun, aber: gerade aus Eigensicherungsgründen stell ich bei sowas sicher, dass jedwede Unterhaltung nicht in der Küche stattfindet!
.... sie fand in der Küche statt!

@feed

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Also nochmal... warum durften die Beamten in die Wohnung? Nach § 102??? Ich meine der/die TV hat sich doch nicht in der Wohnung verkrochen sondern stand im Eingang. Da hätte man doch fragen können, ob man rein darf... oder nicht?
Die Frage wurde nicht gestellt.
" Eine Vision ohne Handlung ist ein Traum;
eine Handlung ohne Vision ist ein Alptraum. "
( japanisches Sprichwort )

Gruß Ines

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Re: Wie weit darf der Polizist gehen?

Beitragvon Kaeptn_Chaos » Di 26. Jan 2010, 04:03

Wie gesagt, da gibt es diverse Möglichkeiten. Schwer zu beurteilen ohne Kts über den Gesprächsverlauf.

Warum wurde denn nun beschissen gefahren?

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Re: Wie weit darf der Polizist gehen?

Beitragvon freed » Di 26. Jan 2010, 09:00

klingelten und drängten sogleich in die Wohnung und schoben den "Beschuldigten" wieder in diese hinein
So ist der SV dargestellt und darauf habe ich gefragt nach welcher Rechtsgrundlage die Wohnung betreten wurde.
zum Beispiel

163b StPO
hm... so wie ich das kenne wird da nach dem Ausweis gefragt... bzw. ob man reinkommen darf um die Angelegenheit drinnen zu besprechen. Aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren :ja:
102-> Wohnungsdurchsuchung, zumal gem. 105 unter Richtervorbehalt.
Ich wag hier eher mal zu bezweifeln, dass das ne DS war ...
Ich dachte, das Betreten von Wohnungen sei ebenfalls über den 102 gerechtfertigt.
Es kommt eher drauf an, wie sich die Person beim Öffnen der Tür gab; hab ich glaubwürdige Angaben über die Fahrt und mir schlägt an der Tür zb eine Alkoholwolke entgegen, dann wird die Tür erst dann wieder geschlossen, wenn wir entweder zusammen drin oder zusammen draußen sind.
Zischen " die Tür bleibt auf" und "ich betrete ohne Einverständnis die Wohnung" ist aber schon ein kleiner Unterschied.

Ich hab den SV von Ines jetzt mal einfach so genommen, wie er dargestellt wurde. Kann sein, dass da noch einiges fehlt und dann wäre es auch wieder schwer zu beurteilen, da man ja nicht dabei war.
Wie soll ich beurteilen, wonach Beamte weit weg in Buden gehen?

Der Möglichkeiten gibt es viele...
Du weißt doch sonst auch (fast) alles :zustimm:
Lass mich nicht dumm sterben...


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