Kontrolle ohne Verdacht. Darf der Zoll das ?

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Re: Kontrolle ohne Verdacht. Darf der Zoll das ?

Beitragvon erwin » Mo 25. Jan 2010, 22:50

Hier kam der § 10 (2) ZollVG zum tragen.

"Grund zur Annahme" ist lediglich die Diensterfahrung der Beamten. Beschweren kannst du dich ja. Dann erhältst du auch evt. eine genaue Erklärung warum du unter diesen "Grund zur Annahme" gefallen bist.

Schäden oder Reinigung der Sitze kannst du auch versuchen der Behörde in Rechnung zu stellen.

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Re: Kontrolle ohne Verdacht. Darf der Zoll das ?

Beitragvon Brot » Mo 25. Jan 2010, 23:22

naredo hat geschrieben:versteht mich nicht falsch - nachfragen ist schwer in ordnung.
aber immer diese unterstellung - "dürfen sie das eigentlich?"

naja - wenn der bürger alle seine rechte und pflichten wahrnehmen würde - dann wäre polizei und co in großen teilen überflüssig...
Ich finde diese Frage keine Unterstellung. Schließlich hat er alle Maßnahmen über sich ergehen lassen, es wurden keine Drogen gefunden und dann macht ein Hund das Auto dreckig. Ich kann es dann schon verstehen, dass ein normaler Mensch, der sich nicht in der Materie auskennt, diese Durchsuchung in Frage stellt, wenn es keine Anhaltspunkte für Drogen im Auto gab.

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Re: Kontrolle ohne Verdacht. Darf der Zoll das ?

Beitragvon zoellner » Di 26. Jan 2010, 00:00

Die Kontrolle ist erst abgeschlossen wenn alles erledigt ist. Darunter zählt auch der Hund. Den brauch man nämlich nichtmehr rein schicken, wenn man schon das ganze Gras im Auto verteilt hat. Nur weil man bisher nichts gefunden hat, heißt das ja nicht, dass der Hund nichts mehr findet. Genau aus dem Grund hat man den ja. Erst wenn der nichts gefunden hat, dann ist die Kontrolle beendet. Dann kann man auch Schadensersatz verlangen und wird sie wohl auch regelmäßig bekommen.

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Re: Kontrolle ohne Verdacht. Darf der Zoll das ?

Beitragvon st220 » Di 26. Jan 2010, 05:46

Also die Ermächtigung zur Führerscheinkontrolle würde mich auch mal interessieren.

Mich hielt man letztens nachts um 1 uhr im Hamburger Freihafen auch für einen Zigarettenschmuggler. Nachdem man allerdings nichts gefunden hat kam dann der Zöllner auf meine (serienmäßige!) Fußraumbeleuchtung zu sprechen "dürfen sie nicht, wissen sie hoffentlich?!"
Bevor ich jetzt ein verdutztes "näääää,ECHT,erklärn' sie mal"( ;D ) loslassen konnte hat sich der Zöllner aber leider schon wieder in sein Häuslein verzogen :pfeif:

Also, nach welcher Rechtsgrundlage wird der Führerschein kontrolliert beim Zoll?!

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Re: Kontrolle ohne Verdacht. Darf der Zoll das ?

Beitragvon Apollo » Di 26. Jan 2010, 06:53

Da der Zöllner so ziemlich alles in deinem auto und deinen Taschen anfassen anschauen und durchsuchen darf gehören dazu auch sämtlche Papiere.
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Re: Kontrolle ohne Verdacht. Darf der Zoll das ?

Beitragvon dete » Di 26. Jan 2010, 09:21

PatrickB hat geschrieben:Also die Ermächtigung zur Führerscheinkontrolle würde mich auch mal interessieren.

Also, nach welcher Rechtsgrundlage wird der Führerschein kontrolliert beim Zoll?!

Führerscheinzollverordnung vom 13.03.1923

dete :polizei7:

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Re: Kontrolle ohne Verdacht. Darf der Zoll das ?

Beitragvon Controller » Di 26. Jan 2010, 09:31

Die Kontrolle ist erst abgeschlossen wenn alles erledigt ist. Darunter zählt auch der Hund.
Ich hetze nicht jedem VT bei einer Kontrolle den Hund durch das Fahrzeug.

Wenn ein VT sich so verhält wie hier und alle bislang vollzogenen Kontrollmaßnahmen negativ waren,
ist auch mal Schluß mit Lustig !

Wobei natürlich niemand hier beantworten kann, was denn nun letztendlich den Einsatz des Hundes erforderlich machte. (Betonung auf erforderlich)

Denn ich berücksichtige bei meiner Entscheidungsfindung auch den "Schaden" den der Hund anrichten kann/wird
und die folgenden Schwierigkeiten des Bürgers die Sache wieder "ins Reine" zu bringen.

Von daher:

" Wir dürfen, also machen wir auch"

ist zwar sinnig, ab und an aber auch total unsinnig.

Allerdings bin ich auch PVB und kein Zöllner ........ ;D


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Re: Kontrolle ohne Verdacht. Darf der Zoll das ?

Beitragvon erwin » Di 26. Jan 2010, 11:53

Polizeikontrollen sind keine Zollkontrollen.

Für die Polizei ist in der Regel nach Führerscheinkontrolle, Fahrzeugscheinkontrolle oder sonstigen verkehrsrechtlichen Kontrollen schluss.

Für den Zoll eben nicht.
Vor allem in der Intensität unterscheiden sich Zoll-von Polizeikontrollen erheblich.

Und eine spezielle Rechtsgrundlage für die FE Kontrolle benötige ich ebenfalls nicht wie Apollo schon richtig schrieb. Den Führerschein finde ich wahrscheinlich eh.

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Re: Kontrolle ohne Verdacht. Darf der Zoll das ?

Beitragvon Gast » Di 26. Jan 2010, 11:55

Apollo hat geschrieben:Da der Zöllner so ziemlich alles in deinem auto und deinen Taschen anfassen anschauen und durchsuchen darf gehören dazu auch sämtlche Papiere.
Meine Briefe mit Sicherheit nicht.

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Re: Kontrolle ohne Verdacht. Darf der Zoll das ?

Beitragvon Nucleonix » Di 26. Jan 2010, 12:21

Und wenn jemand in seinem Auto wohnt?
:?: :gruebel:

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Re: Kontrolle ohne Verdacht. Darf der Zoll das ?

Beitragvon Gast » Di 26. Jan 2010, 12:24

Nucleonix hat geschrieben:Und wenn jemand in seinem Auto wohnt?
:?: :gruebel:

http://dejure.org/gesetze/StPO/110.html

kann mir auch nicht vorstellen, dass der zoll meine briefe durchsehen darf egal ob ich im auto wohne, urlaub im camper mache oder nur so unterwegs bin.

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Re: Kontrolle ohne Verdacht. Darf der Zoll das ?

Beitragvon CharlieH » Di 26. Jan 2010, 13:25

§ 10 Zollamtliche Überwachung
(1) Unbeschadet der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung können die Bediensteten der Zollverwaltung zur Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben im grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) Personen und Beförderungsmittel anhalten. Die zum Anhalten aufgeforderte Person hat auf Verlangen der Zollbediensteten stehenzubleiben und sich auszuweisen. Führer von Beförderungsmitteln haben auf Verlangen zu halten und die Beförderungspapiere vorzulegen. Sie haben den Zollbediensteten auf Verlangen auch zu ermöglichen, an Bord und von Bord zu gelangen. Gepäck, Beförderungsmittel und ihre Ladung können zur Feststellung der Einhaltung der Zollvorschriften an Ort und Stelle oder einem anderen geeigneten Ort geprüft werden. Die von der Prüfung Betroffenen haben auf Verlangen die Herkunft der Waren anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Proben zu dulden und die nach den Umständen erforderliche Hilfe zu leisten.

(4) Die Zollbediensteten dürfen nach § 5 Abs. 1 vorgelegte Sendungen öffnen und prüfen.

(5) Das Grundrecht auf Freiheit der Person, das Brief- und Postgeheimnis sowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 Abs. 2, Artikel 10 und Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 eingeschränkt.



Durchaus darf der Zoll Briefe und Papiere durchsehen.

Bei Wohnmobilen gilt der Art. 13 (1) GG, somit bedarf es der Entscheidung eines Richters. Nun kann sich aber jeder selbst aussuchen, ob er auf diese Entscheidung warten will, oder er die Kontrolle zulässt und somit mit seinem Wohnmobil weiterfahren darf.

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Re: Kontrolle ohne Verdacht. Darf der Zoll das ?

Beitragvon Controller » Di 26. Jan 2010, 13:42

da lese ich aber jetzt nichts von dem Durchsehen/Lesen der mitgeführten privaten Post (Tagebuch etc.)........ :polizei10:

Und das dem Zitiergebot (Abs. 5) entsprochen worden ist,
ist nichts spektakulär Neues, sondern ein Muss wie in zig anderen Vorschriften auch !


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Edit:

Wohnmobil = Art. 13 GG

aha, da habe ich was verpasst ....... :o
Zuletzt geändert von Controller am Di 26. Jan 2010, 13:45, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Kontrolle ohne Verdacht. Darf der Zoll das ?

Beitragvon Gast » Di 26. Jan 2010, 13:45

CharlieH hat geschrieben:
Durchaus darf der Zoll Briefe und Papiere durchsehen.
Stimmt. Aber garantiert nicht die, die in meinem Pkw liegen. Ich würde §5 ZollVG noch mal genau lesen, da ist von etwas anderem die Rede :polizei2: ...

§ 5 ZollVG
(1) Soweit Postsendungen nicht bereits nach Maßgabe des Zollkodex und sonstiger gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zu gestellen sind, legt die Deutsche Post AG Sendungen der zuständigen Zollstelle zur Nachprüfung vor, bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß Waren unter Verstoß gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird für die Gestellung sowie für die Vorlegung sonstiger Sendungen eingeschränkt.
(2) Die Deutsche Post AG ist befugt, für von ihr beförderte Waren, die nach Maßgabe des Zollkodex zu gestellen sind, Zollanmeldungen in Vertretung des Empfängers abzugeben.
(3) § 46 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

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Re: Kontrolle ohne Verdacht. Darf der Zoll das ?

Beitragvon zoellner » Di 26. Jan 2010, 14:32

Warum sollte ich eure Briefe lesen wollen? Den einzigen Grund den ich habe einen Umschlag öffnen zu lassen, ist wenn ich den Verdacht habe dass hier ein Rechnung zu einer mitgeführten Ware drin steckt und der mit genannte Warenwert nicht dem tatsächlichen Wert übereinstimmt oder wenn ich den Verdacht auf Geldwäsche habe und in dem Umschlag hinweise auf schweizer Bankkonten habe. hier gilt bei der Kontrolle übrigens immernoch die Mitwirkungspflicht des Beteiligten, der die Umschläge selbst öffnet. (Nun fragt nicht was ist wenn ihr euch weigert... dann kostets Geld und wir richterlichen Beschluss beim Finanzgericht beantragen, dass garantiert keinen Bereitschaftdienst hat ... )

Wohnwagen und Schiffskabinen gelten übrigen nach nach herrschender Rechtsmeinung als Scutzbedürftig nach Art. 13 GG
Quelle: BMF Erlass

Man Bedenke hier bei, dass bei solchen Zollkontrollen ein Finanzrichter angerufen werden muss, der regelmäßig keinen Bereitschaftsdienst hat oder Gefahr im Verzug begründet werden muss. Näheres gehört nicht in ein öffentliches Forum


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