Jo, und da fängt die Problematik doch an. Wenn er verlangt, dass man die Räumlichkeiten verlässt Genau, dann nützt Dir das recht wenig und man schaut ziemlich dumm aus der Wäsche Das nächste Problem sind verschlossene Räumlichkeiten. Hier ergibt sich selbst aus den PolG kein Betretungsrecht. Dieses hat man aber nach dem GastG, sofern es konzessionierte Räumlichkeiten sind. Außerdem hat man noch das Recht, in die Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.Calingo hat geschrieben: Theoretisch gibt jeder Spelunkenbesitzer seine Räumlichkeiten der Öffentlichkeit preis, weswegen ein Passus hinsichtlich eines Betretungsrechts hinfällig wäre.
Ernsthaft ?Da liegt der Hase im Pfeffer. Es reicht nacht Lehrmeinung eine abstrakte Gefahr. Das heißt die Schwelle ist hauchdünn. Deswegen meine erste Aussage zu jeder Zeit und zu jedem Anlaß.
Es reicht also eine abtrakte Gefahr, um subsidiär im Rahmen der Gefahrenabwehr hier tätig zu werden Wäre mir neu
Ich dachte doch glatt, dass für die Abwehr einer abstrakten Gefahr die zuständige Behörde zuständig ist und dies u.a. mit Auflagen in einer Gaststättenerlaubnis etc. regelt.
Jo, und das geht nur solange gut, bis Dir kein Eigentümer "DUMM" kommtAber wenn ihr über die bayerischen Bestimmungen besser Bescheid wisst, lasse ich mich natürlich gerne eines besseren belehren. Oder ich gehe wie in gewohnter Weise in die Bars, Spielhäuser usw. und führe meine Kontrollen durch. Letztendlich ist es mir eigentlich auch egal, ob ich eintreten darf, weil der Besitzer die Öffentlichkeit haben will, oder weil es mir der Art. 23 PAG gestattet.
Warum ? - Hab ich oben schon erläutert. Ansonsten konntest Du mir bis jetzt nicht belegen, dass die Polizei die für die Ausführung des GastG zuständige Behörde ist. Bis jetzt haben wir hier nur eine Zuständigkeit, wenn es um die Überwachung der Sperrzeit geht. Ich warte also noch