In der momentanen Volksfestzeit kommt es ja wieder häufiger vor, dass viele Jugendliche versuchen, sich öffentlich sinnlos zu besaufen. Deswegen habe ich da mal ein paar Fragen und werde ein paar Situationen schildern, wo ich gerne wissen würde, wie ich als Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma agieren kann bzw. wie der rechtliche Ablauf aussehen könnte.
Auf welchen Rechtsgrundlagen (§§) basiert der Konsum/Ausschank/Erwerb von Alkoholia an unter 16-jährige (Bier, Wein, Sekt) bzw. unter 18-jährige (Restlicher/Hochprozentiger Alkohol)?
Welche Strafen bzw. Geldbußen stehen denn auf folgende Situationen:
(zur Erleichterung der Schreibweise differenziere ich den Alkohol mal in "leicht" und "hart")
1. Ich erwische einen unter 16-jährigen (Feststellung nach korrekter Ausweiskontrolle) beim Konsum von leichtem bzw. hartem Alkohol
2. Ich erwische einen unter 18-jährigen (Feststellung nach korrekter Ausweiskontrolle) beim Konsum von hartem Alkohol
3. Ein(e) Bardame/Wirt/Kellner gibt einem unter 16-jährigen leichten bzw. harten Alkohol
4. Ein(e) Bardame/Wirt/Kellner gibt einem unter 18-jährigen harten Alkohol
5. Ein "Erziehungsberechtiger" oder anderer Erwachsener gibt öffentlich (also z.B. Volksfest)einem unter 16-jährigen leichten bzw. harten Alkohol
6. Ein "Erziehungsberechtiger" oder anderer Erwachsener gibt öffentlich (also z.B. Volksfest)einem unter 18-jährigen harten Alkohol
7. Ich erwische einen "scheinbar" Minderjährigen öffentlich mit leichten bzw. harten Alkohol und dieser kann sich nicht ausweisen. Weitere Verfahrensart?
8. Ich erwische einen unter 14-jährigen (nicht strafmündig), wie er leichten bzw. harten Alkohol konsumiert und diesen mit einem gefälschten/falschen Ausweis erworben hat (bei Ausweis von anderer Person ist klar, für die andere Person §281 StGB "Missbrauch von Ausweispapieren")
9. Ich erwische einen unter 16- bzw. unter 18-jährigen, wie er leichten bzw. harten Alkohol konsumiert und diesen mit einem gefälschten/falschen Ausweis erworben hat (bei Ausweis von anderer Person ist klar, für beide Personen §281 StGB "Missbrauch von Ausweispapieren")
Auch das öffentliche Rauchen wurde ja mittlerweile für Minderjährige verschärft. Wie sieht es denn hier generell mit der Rechtsgrundlage (§§) aus? Dürfen Minderjährige in der Öffentlichkeit "nur" nicht rauchen, oder dürfen sie auch keine Zigaretten bestitzen/erwerben?
Die meißten Wirte der Volksfestzelte weisen uns darauf hin, dass sie keine minderjährigen Raucher dulden.
10. Ich erwische einen Minderjährigen (Feststellung nach korrekter Ausweiskontrolle) öffentlich (z.B. Volksfest) beim Rauchen?
11. Ich erwische einen Minderjährigen (Feststellung nach korrekter Ausweiskontrolle) öffentlich (z.B. Volksfest) beim Kauf von Zigaretten an einem Automaten (anscheinend mit einer EC-Karte eines Freundes oder sogar "Erziehungsberechtigten")
12. Ich erwische einen "scheinbar" Minderjährigen (Kein Ausweis dabei) öffentlich (z.B. Volksfest) beim Rauchen bzw. dem Erwerb wie in Punkt 9. beschrieben?
Dass man es in vielen Fällen beim Entsorgen des Alkohols / der Zigaretten und einer Ermahnung mit Androhung auf Platzverweis belassen kann, zeigt die Praxis. Aber wie oben schon geschrieben; Mich würde interessieren, welche Maßnahmen KANN ich vollziehen, welche Handhabung ist üblich, wo sollte man die Polizei rufen, was kann ich selber ohne Polizei regeln und welche Strafen bzw. Bußen können die Folge sein!
Ich hoffe, ihr könnt mir ein bisschen in die Rechtsgrundlagen einführen und meinen Wissensdurst befriedigen!
Viele Grüße
Jojo
Fragen zum Alkohol- und Zigarettenmißbrauch nach JuSchuG
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Re: Fragen zum Alkohol- und Zigarettenmißbrauch nach JuSchuG
Moin
Antworten gibt dir das JuSchG.
Es löste im April 2003 das "alte" JÖSchG ab.
Link zum JuSchG:
http://www.kindex.de/pro/index~mode~ges ... uschg.aspx
oder als Tabellenüberblick z.B.
http://www.google.de/imgres?imgurl=http ... OQjAeu0rBW
Tragender Gedanke und immer zu beachten:
Das JuSchG sanktioniert und bestraft niemals das Kind oder den Jugendlichen;
es dient seinem Schutze
Straftaten und Owig können nur durch Erwachsene/Heranwachsende begangen werden.
Mit welcher Rechtsgrundlage denn ?
Da bekämst du massive Probleme mit mir
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es dient seinem Schutze
Straftaten und Owig können nur durch Erwachsene/Heranwachsende begangen werden.
du eignest dir fremdes Eigentum an und beseitigst/zerstörst es ?Bruchpilot hat geschrieben:Dass man es in vielen Fällen beim Entsorgen des Alkohols / der Zigaretten.......
Mit welcher Rechtsgrundlage denn ?
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Und darin lebt der Ermessensspielraum.
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Re: Fragen zum Alkohol- und Zigarettenmißbrauch nach JuSchuG
Ja, geb zu, das ist ein bisschen schlecht formuliert... Nicht WIR entsorgen den Alkohol, sondern wir lassen ihn natürlich vom Besitzer entsorgen. Nach dem Motto, entweder schüttet er es aus oder bringt es weg, oder er bekommt PlatzverbotController hat geschrieben:du eignest dir fremdes Eigentum an und beseitigst/zerstörst es ?Bruchpilot hat geschrieben:Dass man es in vielen Fällen beim Entsorgen des Alkohols / der Zigaretten.......
Mit welcher Rechtsgrundlage denn ?
Da bekämst du massive Probleme mit mir
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Re: Fragen zum Alkohol- und Zigarettenmißbrauch nach JuSchuG
Na, wenn Du es sooo machst, dann würd' ich ne Nötigung prüfen....Bruchpilot hat geschrieben:....lsondern wir lassen ihn natürlich vom Besitzer entsorgen. Nach dem Motto, entweder schüttet er es aus oder bringt es weg, oder er bekommt Platzverbot
"Oft ist "kritisch" eine gute Eigenschaft, manchmal aber auch ein Synonym für "keine Ahnung, aber für alles eine Meinung"."
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Re: Fragen zum Alkohol- und Zigarettenmißbrauch nach JuSchuG
Also ob das Wegschicken von der Örtlichkeit ein empfindliches Übel ist wage ich mal stark zu bezweifeln...
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Re: Fragen zum Alkohol- und Zigarettenmißbrauch nach JuSchuG
Generell gilt: Als Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma hast Du nicht mehr Rechte als "Otto Normalbürger" (vom Hausrecht das Du in Ausübung Deiner Tätigkeit auch hast, einmal abgesehen). Das bedeutet dass Du zwar jeden nach seinen Personalien fragen kannst, aber keiner muss sie Dir geben. Gibt es einen konkreten Anlass zur Personalienfeststellung (Punkte 1-9) und Dein Gegenüber ist unkooperativ dann musst Du Deinen Freund und Helfer (Polizei, Ordnungsamt) hinzu ziehen.Bruchpilot hat geschrieben:In der momentanen Volksfestzeit kommt es ja wieder häufiger vor, dass viele Jugendliche versuchen, sich öffentlich sinnlos zu besaufen. Deswegen habe ich da mal ein paar Fragen und werde ein paar Situationen schildern, wo ich gerne wissen würde, wie ich als Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma agieren kann bzw. wie der rechtliche Ablauf aussehen könnte.
JuSchGBruchpilot hat geschrieben:Auf welchen Rechtsgrundlagen (§§) basiert der Konsum/Ausschank/Erwerb von Alkoholia an unter 16-jährige (Bier, Wein, Sekt) bzw. unter 18-jährige (Restlicher/Hochprozentiger Alkohol)?
Punkt 1+2 : Beide dürfen das nicht, anzeigen kannst Du aber im besten Fall den, der denen das Zeug besorgt / verkauft hat. Da die Jugendlichen aber in der Regel unter temporärer Amnesie leiden und sich nicht erinnern woher sie den Alkohol haben solltest Du die Polizei oder das Ordnungsamt hinzu ziehen. Die können dann ggf. die Personalien feststellen, den Alkohol sicherstellen / beschlagnahmen sowie weitere Schritte einleiten (benachrichtigen der Eltern / Jugendbehörde).Bruchpilot hat geschrieben:Welche Strafen bzw. Geldbußen stehen denn auf folgende Situationen:
(zur Erleichterung der Schreibweise differenziere ich den Alkohol mal in "leicht" und "hart")
1. Ich erwische einen unter 16-jährigen (Feststellung nach korrekter Ausweiskontrolle) beim Konsum von leichtem bzw. hartem Alkohol
2. Ich erwische einen unter 18-jährigen (Feststellung nach korrekter Ausweiskontrolle) beim Konsum von hartem Alkohol
3. Ein(e) Bardame/Wirt/Kellner gibt einem unter 16-jährigen leichten bzw. harten Alkohol
4. Ein(e) Bardame/Wirt/Kellner gibt einem unter 18-jährigen harten Alkohol
5. Ein "Erziehungsberechtiger" oder anderer Erwachsener gibt öffentlich (also z.B. Volksfest)einem unter 16-jährigen leichten bzw. harten Alkohol
6. Ein "Erziehungsberechtiger" oder anderer Erwachsener gibt öffentlich (also z.B. Volksfest)einem unter 18-jährigen harten Alkohol
7. Ich erwische einen "scheinbar" Minderjährigen öffentlich mit leichten bzw. harten Alkohol und dieser kann sich nicht ausweisen. Weitere Verfahrensart?
8. Ich erwische einen unter 14-jährigen (nicht strafmündig), wie er leichten bzw. harten Alkohol konsumiert und diesen mit einem gefälschten/falschen Ausweis erworben hat (bei Ausweis von anderer Person ist klar, für die andere Person §281 StGB "Missbrauch von Ausweispapieren")
9. Ich erwische einen unter 16- bzw. unter 18-jährigen, wie er leichten bzw. harten Alkohol konsumiert und diesen mit einem gefälschten/falschen Ausweis erworben hat (bei Ausweis von anderer Person ist klar, für beide Personen §281 StGB "Missbrauch von Ausweispapieren")
Punkt 3+4: Auch hierbei handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, zuständig ist die Verwaltungsbehörde. Wird im übrigen härter bestraft als wenn eine Privatperson einem Jugendlichen Alkohol beschafft.
Punkt 5+6: Hier wird es etwas komplizierter. Zunächst muß man unterscheiden zwischen Erziehungsberechtigter und nicht Erziehungsberechtigter Person. Bei letzterer gilt: Verstoß gg. JuSchG. Beim Erziehungsberechtigten gilt: 0-14 J. -> Verstoß gg. JuSchG. 14 - 16 jährige dürfen im Beisein eines Erziehungsberechtigten in der Öffentlichkeit "leichten Alkohol" konsumieren, von 16 - 18 sowieso. Branntwein und Branntweinhaltige Getränke gibt's ohne Ausnahme erst ab 18.
Bei den Punkten 7-9 solltest Du wieder Deinen Freund und Helfer kontaktieren.
Wie schon Eingangs geschrieben: Deine Möglichkeiten sind begrenzt. Ideal ist es, wenn Du einen "guten Draht" zum zuständigen Revier oder zum GVD / KOD / Ordnungsamt hast.Bruchpilot hat geschrieben:Dass man es in vielen Fällen beim Entsorgen des Alkohols / der Zigaretten und einer Ermahnung mit Androhung auf Platzverweis belassen kann, zeigt die Praxis. Aber wie oben schon geschrieben; Mich würde interessieren, welche Maßnahmen KANN ich vollziehen, welche Handhabung ist üblich, wo sollte man die Polizei rufen, was kann ich selber ohne Polizei regeln und welche Strafen bzw. Bußen können die Folge sein!
Viele Grüße
Digi-Power
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Re: Fragen zum Alkohol- und Zigarettenmißbrauch nach JuSchuG
Erstmal Danke an alle, vorallem Digi-Power. Endlich einer, der sich meiner Liste der vielen Fragen mal angenommen hat.
Hab beim stöbern noch irgendwo gelesen, dass alle Verstöße gegen das JuSchG in erster Linie Owi's sind und mit bis zu 50.000 Euro Geldbuße belegt werden können, ist das so richtig? Denn dann dürfte ich die Personen ja auch nicht festhalten
Wir machen auf den Volksfesten bei uns ja nicht nur das Zelt, womit uns der Festwirt beauftragt, sondern auch den Platz, womit uns die Stadt selbst beauftragt.
Also denke ich schon, dass es legitim ist, wenn mir jemand den Inhalt seines Rucksackes oder den Ausweis nicht zeigen, den selbstmitgebrachten Alkohol nicht entsorgen/entfernen oder kurz und knapp, meinen Anweisungen nicht folge leisten will, dass ich ihn aus dem Zelt bzw. vom Platz verweisen kann. Schließlich über wir ja das Hausrecht dort aus und werden dafür bezahlt...
Oder sehe ich das falsch?
Mir ist klar, dass ich nicht mehr Rechte hab, als der Otto-Normal-Bürger.
Hab beim stöbern noch irgendwo gelesen, dass alle Verstöße gegen das JuSchG in erster Linie Owi's sind und mit bis zu 50.000 Euro Geldbuße belegt werden können, ist das so richtig? Denn dann dürfte ich die Personen ja auch nicht festhalten
Wie ist das dann mit der Ausweiskontrolle oder Taschenkontrolle am Discotheken-Einlass? Ist das für dich dann auch Nötigung?Na, wenn Du es sooo machst, dann würd' ich ne Nötigung prüfen....
Wir machen auf den Volksfesten bei uns ja nicht nur das Zelt, womit uns der Festwirt beauftragt, sondern auch den Platz, womit uns die Stadt selbst beauftragt.
Also denke ich schon, dass es legitim ist, wenn mir jemand den Inhalt seines Rucksackes oder den Ausweis nicht zeigen, den selbstmitgebrachten Alkohol nicht entsorgen/entfernen oder kurz und knapp, meinen Anweisungen nicht folge leisten will, dass ich ihn aus dem Zelt bzw. vom Platz verweisen kann. Schließlich über wir ja das Hausrecht dort aus und werden dafür bezahlt...
Oder sehe ich das falsch?
Mir ist klar, dass ich nicht mehr Rechte hab, als der Otto-Normal-Bürger.
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Re: Fragen zum Alkohol- und Zigarettenmißbrauch nach JuSchuG
Vermutlich nicht, aber vielleicht weiß das jemand anders besser. Ich darfBruchpilot hat geschrieben:Hab beim stöbern noch irgendwo gelesen, dass alle Verstöße gegen das JuSchG in erster Linie Owi's sind und mit bis zu 50.000 Euro Geldbuße belegt werden können, ist das so richtig? Denn dann dürfte ich die Personen ja auch nicht festhalten
Nun, wir machen das mit dem ausleeren ähnlich. Unsere PolV verbietet Trinkgelage auf öffentlichen Plätzen. Treffen wir ein solches an, haben die Teilnehmer immer die Wahl zwischen ausleeren / Sicherstellung / Beschlagnahme. Grund: Störungsbeseitigung. Entscheiden sie sich für die Sicherstellung/Beschlagnahme bekommen sie eine Quittung. Dann können sie ihren Stoff innerhalb einer bestimmten Frist beginnend mit dem folgenden Werktag wieder abholen. Geschätzte 70% entscheiden sich für das ausleeren. Kaum einer will seinen Schnaps auf dem Amt abholenDocSnuggles hat geschrieben:Na, wenn Du es sooo machst, dann würd' ich ne Nötigung prüfen....
Das ganze basiert auf Freiwilligkeit. Und jeder weiß, dass er ohne die Kontrolle nicht vorbei kommtBruchpilot hat geschrieben:Wie ist das dann mit der Ausweiskontrolle oder Taschenkontrolle am Discotheken-Einlass? Ist das für dich dann auch Nötigung?
Nö, passt.Bruchpilot hat geschrieben:Wir machen auf den Volksfesten bei uns ja nicht nur das Zelt, womit uns der Festwirt beauftragt, sondern auch den Platz, womit uns die Stadt selbst beauftragt.
Also denke ich schon, dass es legitim ist, wenn mir jemand den Inhalt seines Rucksackes oder den Ausweis nicht zeigen, den selbstmitgebrachten Alkohol nicht entsorgen/entfernen oder kurz und knapp, meinen Anweisungen nicht folge leisten will, dass ich ihn aus dem Zelt bzw. vom Platz verweisen kann. Schließlich über wir ja das Hausrecht dort aus und werden dafür bezahlt...
Oder sehe ich das falsch?
Gruß,
Digi-Power
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Re: Fragen zum Alkohol- und Zigarettenmißbrauch nach JuSchuG
hm,
hm,
wo genau gilt denn das Hausrecht bei euch, Stichwort Platz,
wo beginnt es, wo endet es ?
Meinst du einen öffentlichen Festplatz ?
Den Vorplatz einer Mehrzweckhalle ?
Parkplatz ?
Veranstaltungsplatz ?
Ist der abgegrenzt, der Zutritt also nicht für jedermann zu jeder Zeit ungehindert möglich?
Und wie weit erstreckt sich denn dann das Hausrecht vom "Platz" aus weiter in den umgebenden Raum ??
Controller
hm,
wo genau gilt denn das Hausrecht bei euch, Stichwort Platz,
wo beginnt es, wo endet es ?
Meinst du einen öffentlichen Festplatz ?
Den Vorplatz einer Mehrzweckhalle ?
Parkplatz ?
Veranstaltungsplatz ?
Ist der abgegrenzt, der Zutritt also nicht für jedermann zu jeder Zeit ungehindert möglich?
Und wie weit erstreckt sich denn dann das Hausrecht vom "Platz" aus weiter in den umgebenden Raum ??
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Re: Fragen zum Alkohol- und Zigarettenmißbrauch nach JuSchuG
@Controller
Es wird uns von der Stadt meißtens genau mitgeteilt, welcher Bereich als "Festplatz" deklariert ist und sozusagen unser "Hausrecht-Ausübungsbereich" ist.
Die Volksfeste bei uns sind sehr unterschiedlich strukturiert. Die meißten sind allerdings zu jederzeit und mehrfach zugänglich. Also relativ "offene Plätze". Wir übernehmen z.T. aber nach kompletter Räumung der Festzelte, Weinzelte usw. auch die Platzwache und werden oft von der Stadt gebeten, den Hauptbereich des Festplatzes frei von Personen zu halten, die dort nichts verloren haben (so dass die Schausteller auch ihren wohlverdienten Schlaf bekommen).
Es wird uns von der Stadt meißtens genau mitgeteilt, welcher Bereich als "Festplatz" deklariert ist und sozusagen unser "Hausrecht-Ausübungsbereich" ist.
Die Volksfeste bei uns sind sehr unterschiedlich strukturiert. Die meißten sind allerdings zu jederzeit und mehrfach zugänglich. Also relativ "offene Plätze". Wir übernehmen z.T. aber nach kompletter Räumung der Festzelte, Weinzelte usw. auch die Platzwache und werden oft von der Stadt gebeten, den Hauptbereich des Festplatzes frei von Personen zu halten, die dort nichts verloren haben (so dass die Schausteller auch ihren wohlverdienten Schlaf bekommen).
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Re: Fragen zum Alkohol- und Zigarettenmißbrauch nach JuSchuG
Also so wie Du das schilderst - so kann ich mir das ned richtig vorstellen.Bruchpilot hat geschrieben:@Controller
Es wird uns von der Stadt meißtens genau mitgeteilt, welcher Bereich als "Festplatz" deklariert ist und sozusagen unser "Hausrecht-Ausübungsbereich" ist.
Die Volksfeste bei uns sind sehr unterschiedlich strukturiert. Die meißten sind allerdings zu jederzeit und mehrfach zugänglich. Also relativ "offene Plätze". Wir übernehmen z.T. aber nach kompletter Räumung der Festzelte, Weinzelte usw. auch die Platzwache und werden oft von der Stadt gebeten, den Hauptbereich des Festplatzes frei von Personen zu halten, die dort nichts verloren haben (so dass die Schausteller auch ihren wohlverdienten Schlaf bekommen).
Die Stadt kann rechtlich nicht einen privaten Sicherheitsdienst einsetzen, um einen öffentlichen Festplatz zu überwachen bzw. zu räumen.
Sowas geht eigentlich nur, wenn für das komplette Veranstaltungsgelände eine Sondernutzungserlaubnis für einen Veranstalter erteilt wird. Hier hat dann der Veranstalter ein gewisses Hausrecht, welches er auf einen Sicherheitsdienst übertragen kann.
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Re: Fragen zum Alkohol- und Zigarettenmißbrauch nach JuSchuG
Also Bußgelder können Städte und Kommunen selbst festlegen für Verstöße; wir in Düsseldorf haben mit den höchsten Bußgeldkatalog für Verstöße gegen das JuSchG, die bis weit in den vierstelligen Bereich gehen für Händler, die Alkohol an Minderjährige abgeben
Bei uns wird der Alkohol im Rahmen der Gefahrenabwehr entweder von den Jugendlichen vernichtet oder halt im Zweifel sichergestellt, da können ihn sich die Eltern ggfs. später abholen
Bei uns wird der Alkohol im Rahmen der Gefahrenabwehr entweder von den Jugendlichen vernichtet oder halt im Zweifel sichergestellt, da können ihn sich die Eltern ggfs. später abholen
Re: Fragen zum Alkohol- und Zigarettenmißbrauch nach JuSchuG
So hab ich das auch mal gehört...Vito hat geschrieben: Also so wie Du das schilderst - so kann ich mir das ned richtig vorstellen.
Die Stadt kann rechtlich nicht einen privaten Sicherheitsdienst einsetzen, um einen öffentlichen Festplatz zu überwachen bzw. zu räumen.
Sowas geht eigentlich nur, wenn für das komplette Veranstaltungsgelände eine Sondernutzungserlaubnis für einen Veranstalter erteilt wird. Hier hat dann der Veranstalter ein gewisses Hausrecht, welches er auf einen Sicherheitsdienst übertragen kann.
@Bruchpilot: Ich empfehle dir diesen Thread
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