Hallo Forum-Nutzer.
Ich habe eine Frage und habe bereits die SuFu genutzt, aber nichts gefunden was mir weiterhilft. Es ist auch keine "Hausaufgabe"
Die Gemeinde um die es geht, hat zwar eine GemVO., aber die Gemeinde hat darin keine speziellen Regelungen, was den Lärmschutz betrifft. Diese Info wurde mir am Telefon so mitgeteilt.
**In diesem Fall geht es um zu laute Musik aus einem Sport'ler-Heim. Und nein, ich bin nicht die Person, die sich aufregt....**
Damit erfolgt doch der Rückgriff auf §117 OWiG, oder ?
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
So wie ich das Lese, umfaßt der aber 24 Stunden. Nach langem googeln, wurde auf das BImschG verwiesen, nur da steht übertragen drin, das auch Musik Lärm ist.
Ein Bekannter meinte, dass man tagsüber zwar lauter sein darf, aber es auch nicht übertreiben sollte. Unter der Woche von 22:00 Uhr - 06:00 Uhr und an Sonntagen+Feiertag ganztägig nur Zimmerlautstärke.
Stimmt das im Allgemeinen? Wenn ja, wo finde ich diese zeitlichen Angaben?
Und wie wird erheblich definiert / ausgelegt? Ich bin auf Beck-Online gelandet, leider habe ich da keinen Zugang. Oder gibt es Urteile?
MfG
117 OWiG, spezielle zeiliche Regelungen ?
Moderator: schutzmann_schneidig
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Re: 117 OWiG, spezielle zeiliche Regelungen ?
Broilers hat geschrieben:Sport'ler-Heim
aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaahhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhh!
"In den Krimis wird aber nicht gezeigt, dass man vielen Schutzpolizisten die Arbeit bei der Kripo als Sanktion androhen könnte.
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Kaeptn_Chaos, Juli 2008
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- Ghostrider1
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Re: 117 OWiG, spezielle zeiliche Regelungen ?
Sicher, dass die Gemeinde in einer Polizeiverordnung nicht wenigstens die Ruhezeiten geregelt hat?
Im Übrigen ist "Lärm" ein unbestimmter Rechtsbegriff der durch die TA-Lärm konretisiert wird. Die TA-Lärm differenziert ausdrücklich zwischen Tages- und Nachtzeiten. Nachts sieht sie geringere zulässige Geräuschpegel vor, als tagsüber.
Im Übrigen ist "Lärm" ein unbestimmter Rechtsbegriff der durch die TA-Lärm konretisiert wird. Die TA-Lärm differenziert ausdrücklich zwischen Tages- und Nachtzeiten. Nachts sieht sie geringere zulässige Geräuschpegel vor, als tagsüber.
- Mainzelmann2001
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Re: 117 OWiG, spezielle zeiliche Regelungen ?
Was juckt es die stolze Eiche, wenn sich die Wildsau an ihr reibt.
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- Vito
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Re: 117 OWiG, spezielle zeiliche Regelungen ?
In Hessen gibt es auch keine "LandeslärmVO" mehr, und die meisten Kommunen haben auch nix geregelt. Daher läuft das über den 117.ETBI hat geschrieben:Sicher, dass die Gemeinde in einer Polizeiverordnung nicht wenigstens die Ruhezeiten geregelt hat?
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