Durchsuchung von Wohnung (NRW POLG/StPO) - Problemfall
Moderator: schutzmann_schneidig
Durchsuchung von Wohnung (NRW POLG/StPO) - Problemfall
SV: Wir bekommen die Einsatzmeldung (in NRW), dass ein Bürger ein Ladenlokal, was derzeit umgebaut wird, beobachtet bei dem die Vordertür offen steht. Weiteres ist nicht zu erkennen. Vor Ort angetroffen begeben sich die Beamten in das Gebäude und durchsuchen/betreiben eine Täterumschau, also ob noch Personen im Gebäude sind.
Ich frage mich nach welcher Norm § Abs. usw. und nach welchem Gesetz PolG NRW oder StPO uns dazu berechtigt den Laden zu betreten oder zu durchsuchen.
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 PolG, wenn diese Person in Gewahrsam genommen werden darf. Dafür gibt es aber keine Tatsachen das sich auch eine solche Person dort befinden.
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit oder für Sachen für bedeutsamen Wert. Leib, Leben usw. kommt hier auch nicht in Betracht - bedeutsamer Sachwert? Im Laden steht nichtsw wegen der Umbauarbeiten, also?
Nach § 41 Abs. 3 PolG darf die Polizei eine Wohnung betreten wenn Tatschen die Annahme rechtfertigen, wenn dort Personen Straftaten verüben. Ist eine offene Tür schon die Tatsache das dort eingebrochen wurde?
Zumal darf sie die Wohnung nur betreten und nicht durchsuchen. Die Täternachschau im Objekt ist ja eine gezielte Suche nach Personen also kein betreten. Also scheidet dies auch aus?
Mh, - also keine Gefahrabwehrende Maßnahme?
§ 102 StPO kommt auch nicht in Betracht, weil der Ladenbesitzer kein Verdächtiger ist. Ansonsten § 103 Durchsuchung beim unverdächtigen. Ergreifungsdurchsuchung? Haben wir ein EBschuldigten - nein
Ermittlungsdurchsuchung nach Beweismitteln - nein
Oder kommt ihr da drauf, wie es rechtmäßig wäre. Vieleicht übersehe ich was.
Wäre nett, wenn einer dazu was schreiben könnte und konkret mit einer Begründung. Wäre wirklich sehr wichtig.
Ich frage mich nach welcher Norm § Abs. usw. und nach welchem Gesetz PolG NRW oder StPO uns dazu berechtigt den Laden zu betreten oder zu durchsuchen.
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 PolG, wenn diese Person in Gewahrsam genommen werden darf. Dafür gibt es aber keine Tatsachen das sich auch eine solche Person dort befinden.
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit oder für Sachen für bedeutsamen Wert. Leib, Leben usw. kommt hier auch nicht in Betracht - bedeutsamer Sachwert? Im Laden steht nichtsw wegen der Umbauarbeiten, also?
Nach § 41 Abs. 3 PolG darf die Polizei eine Wohnung betreten wenn Tatschen die Annahme rechtfertigen, wenn dort Personen Straftaten verüben. Ist eine offene Tür schon die Tatsache das dort eingebrochen wurde?
Zumal darf sie die Wohnung nur betreten und nicht durchsuchen. Die Täternachschau im Objekt ist ja eine gezielte Suche nach Personen also kein betreten. Also scheidet dies auch aus?
Mh, - also keine Gefahrabwehrende Maßnahme?
§ 102 StPO kommt auch nicht in Betracht, weil der Ladenbesitzer kein Verdächtiger ist. Ansonsten § 103 Durchsuchung beim unverdächtigen. Ergreifungsdurchsuchung? Haben wir ein EBschuldigten - nein
Ermittlungsdurchsuchung nach Beweismitteln - nein
Oder kommt ihr da drauf, wie es rechtmäßig wäre. Vieleicht übersehe ich was.
Wäre nett, wenn einer dazu was schreiben könnte und konkret mit einer Begründung. Wäre wirklich sehr wichtig.
Zuletzt geändert von Boomann am Di 5. Okt 2010, 21:02, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Durchsuchung von Wohnung (NRW POLG/StPO) - Problemfall
Der Ladenbesitzer als Grundrechtsträger für seinen Laden ist ja nicht der Verdächtige...
Edit: Hab überlesen, dass du den § 103 StPO schon selbst erkannt hattest...
Edit: Hab überlesen, dass du den § 103 StPO schon selbst erkannt hattest...
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Re: Durchsuchung von Wohnung (NRW POLG/StPO) - Problemfall
Überlege doch systematisch
Warum willst du in den Laden?
- Um mal zu schauen, weswegen die Tür offen steht?
- Um ggfls jemanden anzutreffen?
- berechtigte/unberechtigte Personen?-> Festnahme? Aufklärung?
- Eigentumssicherung des Ladeninhabers?
Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung?
Warum willst du in den Laden?
- Um mal zu schauen, weswegen die Tür offen steht?
- Um ggfls jemanden anzutreffen?
- berechtigte/unberechtigte Personen?-> Festnahme? Aufklärung?
- Eigentumssicherung des Ladeninhabers?
Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung?
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Re: Durchsuchung von Wohnung (NRW POLG/StPO) - Problemfall
Gemenge
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
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Re: Durchsuchung von Wohnung (NRW POLG/StPO) - Problemfall
aber doch nicht in den ersten Ausbildungsmonaten...
Bürotheorie, und so
Bürotheorie, und so
Re: Durchsuchung von Wohnung (NRW POLG/StPO) - Problemfall
Warum ich in den Laden will ist eher gefahrenabwehrend als Strafverfolgung. Ich möchte nachsehen ob sich jmd. im Objekt befindet und das Eigentum des Besitzers sichern. Sollte einer Angetroffen werden, wäre eine Festnahme wegen eines womöglichen ED zu prüfen.
Aber auf welche Norm begründest du das?
Aber auf welche Norm begründest du das?
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Re: Durchsuchung von Wohnung (NRW POLG/StPO) - Problemfall
Habe ich schon mal erwähnt, dass man ER, das (!) Handwerkszeug des Schutzmanns, niemals nie in der cz lernen sollte?
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Re: Durchsuchung von Wohnung (NRW POLG/StPO) - Problemfall
Immerhin fragt er...
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Re: Durchsuchung von Wohnung (NRW POLG/StPO) - Problemfall
Wie wärs mit "vorausgesetzter Einwilligung des Eigentümers" ?
...............einfach so mal zum Lernen.
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Was juckt es die stolze Eiche, wenn sich die Wildsau an ihr reibt.
Das frühe Vögeln entspannt den Wurm.
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Re: Durchsuchung von Wohnung (NRW POLG/StPO) - Problemfall
Mh, bist du dir sicher das ich Copzone als Lernplattform verwende? Dann müsste ja jede rechtliche Frage die hier gestellt wird, eben nicht gestellt werden dürfen.
In ER kann nicht jede Situation besprochen werden, da diese nicht abschließend sind.
In ER kann nicht jede Situation besprochen werden, da diese nicht abschließend sind.
Re: Durchsuchung von Wohnung (NRW POLG/StPO) - Problemfall
Das ist ja in der Tat ne Frage über die ich mir noch nie Gedanken gemacht habe. Klassischer Alltagsfall halt... Hm, meine Ideen dazu wären folgende:
1) Weg über die mutmaßliche Einwilligung des Berechtigen. Dann liegt erst gar kein Eingriff vor und eine Eingriffsermächtigung wäre nicht erforderlich. Halte ich bei solchen Maßnahmen immer für fraglich. Aber wäre ein durchaus zu vertretener Lösungsweg
2) Anwendung § 103 I StPO. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es einen Einbruch gegeben haben könnte (ex ante Beurteilung) dann haste ja deine Tatsachen, dass ein Täter drin sein könnte oder dort Spuren auffinden wirst. In jedem Fall anwendbar, wenn der Verdacht besteht es könnte ne Straftat vorliegen. Beschluss vom Richter is egal, Täter könnte noch drin sein. Wenn sich rausstellt war Grütze, dann is och egal.
3) Du gehst doch über die Variante Gegeänwärtige Gefahr für Sachen von bedeutsamen Wert und machst das ganze als Gefahrenerforschungseingriff, also der tatsächlichen bestehenden gegw. Gefahr vorgelagert. Dann weißte ja noch nicht ob da tatsächlich Sachen von bedeutsamen Wert gefährdet sein könnten. Für mich die plausible Löstung des Ganzen wenn unklar ist ob ein Einbruch vorliegt.
1) Weg über die mutmaßliche Einwilligung des Berechtigen. Dann liegt erst gar kein Eingriff vor und eine Eingriffsermächtigung wäre nicht erforderlich. Halte ich bei solchen Maßnahmen immer für fraglich. Aber wäre ein durchaus zu vertretener Lösungsweg
2) Anwendung § 103 I StPO. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es einen Einbruch gegeben haben könnte (ex ante Beurteilung) dann haste ja deine Tatsachen, dass ein Täter drin sein könnte oder dort Spuren auffinden wirst. In jedem Fall anwendbar, wenn der Verdacht besteht es könnte ne Straftat vorliegen. Beschluss vom Richter is egal, Täter könnte noch drin sein. Wenn sich rausstellt war Grütze, dann is och egal.
3) Du gehst doch über die Variante Gegeänwärtige Gefahr für Sachen von bedeutsamen Wert und machst das ganze als Gefahrenerforschungseingriff, also der tatsächlichen bestehenden gegw. Gefahr vorgelagert. Dann weißte ja noch nicht ob da tatsächlich Sachen von bedeutsamen Wert gefährdet sein könnten. Für mich die plausible Löstung des Ganzen wenn unklar ist ob ein Einbruch vorliegt.
Re: Durchsuchung von Wohnung (NRW POLG/StPO) - Problemfall
ich kenn da einen ähnlich gelagerten Fall.
Allerdings wurde die Polizei nicht gerufen, sondern sie ist bei der nächtliche Streife innerhalb von 1,5 Std. 2 x an einem Haus vorbei gefahren, bei der die Haustür offen stand, obwohl alles im Haus dunkel war. Das hat sie stutzig gemacht und sie haben im Haus nachgeschaut. Im oberen Stockwerk schlief seelenruhig die Besitzerin es Hauses, hat sich natürlich tierisch erschrocken, als plötzlich 2 Männer an ihrem Bett standen.
Ihr Hund hatte von innen, die nicht abgeschlossene Dielen- und Haustür geöffnet und ist ausgebüchst, ohne das die schlafende Besitzerin etwas mit bekam.
Ich würd mal tippen, daß war wohl mehr Gefahrenabwehr, oder irre ich mich da?
Allerdings wurde die Polizei nicht gerufen, sondern sie ist bei der nächtliche Streife innerhalb von 1,5 Std. 2 x an einem Haus vorbei gefahren, bei der die Haustür offen stand, obwohl alles im Haus dunkel war. Das hat sie stutzig gemacht und sie haben im Haus nachgeschaut. Im oberen Stockwerk schlief seelenruhig die Besitzerin es Hauses, hat sich natürlich tierisch erschrocken, als plötzlich 2 Männer an ihrem Bett standen.
Ihr Hund hatte von innen, die nicht abgeschlossene Dielen- und Haustür geöffnet und ist ausgebüchst, ohne das die schlafende Besitzerin etwas mit bekam.
Ich würd mal tippen, daß war wohl mehr Gefahrenabwehr, oder irre ich mich da?
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Re: Durchsuchung von Wohnung (NRW POLG/StPO) - Problemfall
Das müsste man die Beamten fragen, wie es für sie vorher aussah und mit welcher Intention sie da rein gegangen sind.
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- Wohnort: da, wos laut challenger am schönsten ist.....
Re: Durchsuchung von Wohnung (NRW POLG/StPO) - Problemfall
und beim nächsten mal: schließ lieber ab, wenn du einen wunderhund hast. gerade als singlefrau....
"In den Krimis wird aber nicht gezeigt, dass man vielen Schutzpolizisten die Arbeit bei der Kripo als Sanktion androhen könnte.
Für weitere Fragen diesbezüglich bitte auch die Suchfunktion nutzen."
Kaeptn_Chaos, Juli 2008
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Kaeptn_Chaos, Juli 2008
- uwewittenburg
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Re: Durchsuchung von Wohnung (NRW POLG/StPO) - Problemfall
Man unterscheide grundsätzlich zwischen Betreten und Durchsuchung, genauso wie zwischen Klausur und Praxis.
Sehe ich im Rahmen der Streifentätigkeit eine offen stehende Tür prüfe ich erst einmal aus welchem Grunde sie offen steht.
Sind keine Einbruchsspuren erkennbar, kommt auch die StPO erst einmal nicht in Frage, wäre aber nicht unbedingt auszuschließen, also bewege ich mich hier gefahrenabwehrrechtlich, Eigentumssicherung, ev. Unglücksfall o. ä., also greift das ASOG!
Sehe ich im Rahmen der Streifentätigkeit eine offen stehende Tür prüfe ich erst einmal aus welchem Grunde sie offen steht.
Sind keine Einbruchsspuren erkennbar, kommt auch die StPO erst einmal nicht in Frage, wäre aber nicht unbedingt auszuschließen, also bewege ich mich hier gefahrenabwehrrechtlich, Eigentumssicherung, ev. Unglücksfall o. ä., also greift das ASOG!
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