Ausländische Polizisten in Deutschland mit Eingriffsbefugnis
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Re: Ausländische Polizisten in Deutschland mit Eingriffsbefu
Polizeifeindlichen Blödsinn entsorgt.
Dear Kids,
There is no Santa. Those presents are from your parents.
Sincerely, Wikileaks
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Re: Ausländische Polizisten in Deutschland mit Eingriffsbefu
Moin, ich bin neu im Forum, lese aber schon eine Weile mit.
Es wurde in diesem Thema mehrfach die Frage gestellt, wo denn beim Einsatz des CRS-Beamten der Skandal zu finden sei. Nun, die Frage lässt sich - für mich - ganz einfach beantworten:
Da spaziert ein französischer Hoheitsträger munter durch die Lande und wendet unmittelbaren Zwang ohne Ermächtigungsgrundlage gegen Demonstranten an.
"Moment, der hatte eindeutig eine EGL! Haben wir doch schon diskutiert und entsprechende Normen zitiert!"
Ja, ihr habt Normen zitiert. Nur habt ihr sie auch verstanden?
Die Normen des Landespolizeigesetzes aus Niedersachsen sind wohl kaum einschlägig, wenn Störer von Gleisen geräumt werden. Das ist Aufgabe der Bundespolizei. Soweit werden mir doch bestimmt alle noch zustimmen?
§ 64 IV BPolG sieht nun zwar vor, dass auch Beamte anderer EU-Staaten im Zuge völkerrechtlicher Verträge und auf Anforderung der Bundespolizei tätig werden dürfen, nur ist es hier äußert zweifelhaft, dass die Vorraussetzungen für den Einsatz des CRS-Beamten gegeben sind. Wer soll den bitteschön in der kurzen Zeit zwischen Zurechtrücken der Handschuhe und Zupacken angefordert haben?
Also liegt eine originäre EGL nicht vor. Jetzt könnte man natürlich an Nothilfe denken. Aber bitte nur kurz! Wenn ich mir das Bild so betrachte, stehen dort neben dem CRS-Beamten mindestens 4 BPol-Beamte ohne offensichtliches Tätigwerden. Auf einem Bild steht ein BPol-Beamter sogar hinter dem CRS-Beamten.
Ihr wollt mir doch angesichts der zahlenmäßigen Überlegenheit der BPol-Beamten nicht weiß machen, dass ernsthaft eine Nothilfesituation vorgelegen hat?!
Das Innenministerium hat weiter zugegeben, dass der CRS-Beamte eigentlich nur hospitiert hat. Sein Auftrag war somit zugucken! Nicht zupacken!
Warum ich das nun alles so bedenklich finde? Ist doch ehrenwert, dass der Kollege geholfen hat. Bitte mehr davon! Richtig? Falsch!
Wer in Deutschland hoheitlich tätig werden will, braucht hierfür immer eine Legitimation, denn hoheitliches Handeln greift grundsätzlich in Grundrechte ein (jedenfalls in Art. 2 GG). Die erforderliche Legitimation hatte der CRS-Beamte jedoch gerade nicht! Somit müssten rein theoretisch alle, die das Verhalten des Franzosen jetzt gut fanden, auch kein Problem damit haben, wenn Hinz und Kunz auf der Straße hoheitlich tätig werden. Wenn ich mich recht entsinne, war doch in diesem Forum der Grundtenor bezüglich der PPP, dass das nicht gut ist, da die hoheitlich ohne RGL handeln, oder? Der Franzose hat eben das auch getan!
Für mich steht nun am Ende fest, dass das Verhalten des Franzosen klar rechtswidrig war, mit der Folge, dass entsprechende Ermittlungen stattfinden sollten.
Das Verhalten der Politik kann man hier auch kritisieren. Man bricht sich doch keinen Zacken aus der Krone, wenn man klar sagt, dass da Fehler passiert sind, dass es ein Einzelfall war und der Mann zur Rechenschaft gezogen wird. Wozu das Leugnen? Das hat den Skandal doch erst richtig aufgebauscht!
Mit freundlichen Grüßen
JuraPunk
Es wurde in diesem Thema mehrfach die Frage gestellt, wo denn beim Einsatz des CRS-Beamten der Skandal zu finden sei. Nun, die Frage lässt sich - für mich - ganz einfach beantworten:
Da spaziert ein französischer Hoheitsträger munter durch die Lande und wendet unmittelbaren Zwang ohne Ermächtigungsgrundlage gegen Demonstranten an.
"Moment, der hatte eindeutig eine EGL! Haben wir doch schon diskutiert und entsprechende Normen zitiert!"
Ja, ihr habt Normen zitiert. Nur habt ihr sie auch verstanden?
Die Normen des Landespolizeigesetzes aus Niedersachsen sind wohl kaum einschlägig, wenn Störer von Gleisen geräumt werden. Das ist Aufgabe der Bundespolizei. Soweit werden mir doch bestimmt alle noch zustimmen?
§ 64 IV BPolG sieht nun zwar vor, dass auch Beamte anderer EU-Staaten im Zuge völkerrechtlicher Verträge und auf Anforderung der Bundespolizei tätig werden dürfen, nur ist es hier äußert zweifelhaft, dass die Vorraussetzungen für den Einsatz des CRS-Beamten gegeben sind. Wer soll den bitteschön in der kurzen Zeit zwischen Zurechtrücken der Handschuhe und Zupacken angefordert haben?
Also liegt eine originäre EGL nicht vor. Jetzt könnte man natürlich an Nothilfe denken. Aber bitte nur kurz! Wenn ich mir das Bild so betrachte, stehen dort neben dem CRS-Beamten mindestens 4 BPol-Beamte ohne offensichtliches Tätigwerden. Auf einem Bild steht ein BPol-Beamter sogar hinter dem CRS-Beamten.
Ihr wollt mir doch angesichts der zahlenmäßigen Überlegenheit der BPol-Beamten nicht weiß machen, dass ernsthaft eine Nothilfesituation vorgelegen hat?!
Das Innenministerium hat weiter zugegeben, dass der CRS-Beamte eigentlich nur hospitiert hat. Sein Auftrag war somit zugucken! Nicht zupacken!
Warum ich das nun alles so bedenklich finde? Ist doch ehrenwert, dass der Kollege geholfen hat. Bitte mehr davon! Richtig? Falsch!
Wer in Deutschland hoheitlich tätig werden will, braucht hierfür immer eine Legitimation, denn hoheitliches Handeln greift grundsätzlich in Grundrechte ein (jedenfalls in Art. 2 GG). Die erforderliche Legitimation hatte der CRS-Beamte jedoch gerade nicht! Somit müssten rein theoretisch alle, die das Verhalten des Franzosen jetzt gut fanden, auch kein Problem damit haben, wenn Hinz und Kunz auf der Straße hoheitlich tätig werden. Wenn ich mich recht entsinne, war doch in diesem Forum der Grundtenor bezüglich der PPP, dass das nicht gut ist, da die hoheitlich ohne RGL handeln, oder? Der Franzose hat eben das auch getan!
Für mich steht nun am Ende fest, dass das Verhalten des Franzosen klar rechtswidrig war, mit der Folge, dass entsprechende Ermittlungen stattfinden sollten.
Das Verhalten der Politik kann man hier auch kritisieren. Man bricht sich doch keinen Zacken aus der Krone, wenn man klar sagt, dass da Fehler passiert sind, dass es ein Einzelfall war und der Mann zur Rechenschaft gezogen wird. Wozu das Leugnen? Das hat den Skandal doch erst richtig aufgebauscht!
Mit freundlichen Grüßen
JuraPunk
Disclaimer: Das Verteidigen von Urteilen durch mich heißt nicht automatisch, dass ich die Meinung des Gerichts vorbehaltlos Teile! Ich bin nur ein Freund von differenzierten Ansichten...
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- Vito
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Re: Ausländische Polizisten in Deutschland mit Eingriffsbefu
Ach so. Eine solche Anforderung bedeutet, dass der Beamte natürlich vor jeder Maßnahme angefordert werden mussJuraPunk hat geschrieben: § 64 IV BPolG sieht nun zwar vor, dass auch Beamte anderer EU-Staaten im Zuge völkerrechtlicher Verträge und auf Anforderung der Bundespolizei tätig werden dürfen, nur ist es hier äußert zweifelhaft, dass die Vorraussetzungen für den Einsatz des CRS-Beamten gegeben sind. Wer soll den bitteschön in der kurzen Zeit zwischen Zurechtrücken der Handschuhe und Zupacken angefordert haben?
Also wenn Du mit sooo wenig Kenntnissen etwas eindeutig beurteilst - dann sag ich nurFür mich steht nun am Ende fest, dass das Verhalten des Franzosen klar rechtswidrig war, mit der Folge, dass entsprechende Ermittlungen stattfinden sollten.
Können wir ja auch die Judikative abschaffen
Freiheit für die Spareribs
Re: Ausländische Polizisten in Deutschland mit Eingriffsbefu
Der französische Freund und Helfer hat jemanden festgehalten, der sich rechtswidrig verhalten hat. Soweit ich weiß, darf das auch Hinz und Kunz, indem er z.B. einen Handtaschenräuber festhält, bis die Polizei kommt.Somit müssten rein theoretisch alle, die das Verhalten des Franzosen jetzt gut fanden, auch kein Problem damit haben, wenn Hinz und Kunz auf der Straße hoheitlich tätig werden.
Schauspielerische Fähigkeiten sind auf vielen Gebieten hilfreich. Wenn es darum geht, sich dumm zu stellen, reicht angeborenes Talent aber meist völlig aus.
KarlHeinz Karius
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Re: Ausländische Polizisten in Deutschland mit Eingriffsbefu
oh
dann muss er jetzt wohl drei Wochen mit Baguette und vin rouge darben,
wenn er aus eigenem Handeln, ohne Aufforderung
gefingert und nicht nur geguckt hat !
Allons enfants de la Patrie,
Le jour de gloire est arrivé!
Contre nous de la tyrannie,
L’étendard sanglant est levé.
Entendez-vous dans les campagnes
Mugir ces féroces soldats?
Ils viennent jusque dans vos bras
Egorger vos fils, vos compagnes.
dann muss er jetzt wohl drei Wochen mit Baguette und vin rouge darben,
wenn er aus eigenem Handeln, ohne Aufforderung
gefingert und nicht nur geguckt hat !
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Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
- Verstorben am 09.08.2021 -
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Re: Ausländische Polizisten in Deutschland mit Eingriffsbefu
Vito hat geschrieben:
Ach so. Eine solche Anforderung bedeutet, dass der Beamte natürlich vor jeder Maßnahme angefordert werden muss
Jupp. Da er für sein hoheitliches Handeln eine EGL braucht.
Vito hat geschrieben:
Können wir ja auch die Judikative abschaffen
Wenn ich mitunter hier lese, wie von einigen(!) von euch Urteile kommentiert werden und auf ein mal jeder zum Strafzumessungsexperten mutiert, glaube ich auch, dass ihr euch ganz wohl fühlen würdet, wenn die Judikative abgeschafft würde.
Am Ende würde mich natürlich noch interessieren, wie du auf die Nummer mit den wenigen Kenntnissen kommst...
Der gute ist auch nicht durch das Jedermann-Festnahmerecht nach 127 I StPO gerechtfertigt. Auf die Idee bin ich auch schon gekommen...Hoppala hat geschrieben:
Der französische Freund und Helfer hat jemanden festgehalten, der sich rechtswidrig verhalten hat. Soweit ich weiß, darf das auch Hinz und Kunz, indem er z.B. einen Handtaschenräuber festhält, bis die Polizei kommt.
JuraPunk
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Re: Ausländische Polizisten in Deutschland mit Eingriffsbefu
JuraPunk hat geschrieben:Jupp. Da er für sein hoheitliches Handeln eine EGL braucht.Vito hat geschrieben:
Ach so. Eine solche Anforderung bedeutet, dass der Beamte natürlich vor jeder Maßnahme angefordert werden muss
Nochmal lesen und dann neu antworten...
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Re: Ausländische Polizisten in Deutschland mit Eingriffsbefu
Welches Ergebnis werden die Ermittlungen wohl erbringen...JuraPunk hat geschrieben: Für mich steht nun am Ende fest, dass das Verhalten des Franzosen klar rechtswidrig war, mit der Folge, dass entsprechende Ermittlungen stattfinden sollten.
Re: Ausländische Polizisten in Deutschland mit Eingriffsbefu
Und warum nicht?Der gute ist auch nicht durch das Jedermann-Festnahmerecht nach 127 I StPO gerechtfertigt. Auf die Idee bin ich auch schon gekommen...
Schauspielerische Fähigkeiten sind auf vielen Gebieten hilfreich. Wenn es darum geht, sich dumm zu stellen, reicht angeborenes Talent aber meist völlig aus.
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Re: Ausländische Polizisten in Deutschland mit Eingriffsbefu
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Re: Ausländische Polizisten in Deutschland mit Eingriffsbefu
Vito hat geschrieben:
http://www.rp-online.de/niederrheinsued ... 16067.html
Herr Ströbele - ihr Einsatz ist gefragt
Oh wie ärgerlich, die könnten ja dann sogar Maßnahmen gegen deutsche Bundesbürger = Grundrechteträger durchführen!!!
- Vito
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Re: Ausländische Polizisten in Deutschland mit Eingriffsbefu
Du hast doch geschrieben:JuraPunk hat geschrieben:
Jupp. Da er für sein hoheitliches Handeln eine EGL braucht.
Wenn Du dabei bleibst - dann bist Du ein SchwätzerWer soll den bitteschön in der kurzen Zeit zwischen Zurechtrücken der Handschuhe und Zupacken angefordert haben?
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Re: Ausländische Polizisten in Deutschland mit Eingriffsbefu
Und haben auch noch illegal Waffen dabeioctodon-degus hat geschrieben:Vito hat geschrieben:
http://www.rp-online.de/niederrheinsued ... 16067.html
Herr Ströbele - ihr Einsatz ist gefragt
Oh wie ärgerlich, die könnten ja dann sogar Maßnahmen gegen deutsche Bundesbürger = Grundrechteträger durchführen!!!
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Re: Ausländische Polizisten in Deutschland mit Eingriffsbefu
Für § 127 I StPO brauche ich eine Straftat. Welche Straftat hat denn der Typ auf den Gleisen begangen?
Das einfache Sitzen auf Gleisen ist doch wohl nur eine Owi gem. § 64b II Nr. 2 EBO. Für mehr geben die Bilder nicht her (insbesondere ist unklar, wo sich zum Zeitpunkt der Bildaufnahmen der Zug befindet und wieviele Blockaden vor dem Typen noch auf der Strecke stattfinden).
Bei Ordnungswidrigkeiten ist jedoch der § 127 I StPO nicht einschlägig. Also braucht der Franzose eine EGL, um irgendwie tätig werden zu dürfen.
Natürlich muss der CRS-Beamte nur einmal angefordert werden, jedoch erscheint das hier zweifelhaft. Sein Auftrag bestand laut Innenministerium darin, sich das Verhalten der BPol-Beamten anzugucken. Von Amtshilfeersuchen ist da nicht die Rede!
JuraPunk
Das einfache Sitzen auf Gleisen ist doch wohl nur eine Owi gem. § 64b II Nr. 2 EBO. Für mehr geben die Bilder nicht her (insbesondere ist unklar, wo sich zum Zeitpunkt der Bildaufnahmen der Zug befindet und wieviele Blockaden vor dem Typen noch auf der Strecke stattfinden).
Bei Ordnungswidrigkeiten ist jedoch der § 127 I StPO nicht einschlägig. Also braucht der Franzose eine EGL, um irgendwie tätig werden zu dürfen.
Natürlich muss der CRS-Beamte nur einmal angefordert werden, jedoch erscheint das hier zweifelhaft. Sein Auftrag bestand laut Innenministerium darin, sich das Verhalten der BPol-Beamten anzugucken. Von Amtshilfeersuchen ist da nicht die Rede!
JuraPunk
Disclaimer: Das Verteidigen von Urteilen durch mich heißt nicht automatisch, dass ich die Meinung des Gerichts vorbehaltlos Teile! Ich bin nur ein Freund von differenzierten Ansichten...
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