Ersatzvornahme i. S. Art. 55 PAG vs. UZ

Fachliche Diskussionen zum Themenbereich Polizeirecht

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Gast

Re: Ersatzvornahme i. S. Art. 55 PAG vs. UZ

Beitragvon Gast » Sa 4. Dez 2010, 16:24

Jarhead1501 hat geschrieben:
thewavemaster hat geschrieben:
Ansonsten müsstest du jeden Abschleppvorgang als UZ Anwendung prüfen!

Gruß

Du brauchst eine Befugnis für das Aufbohren, denn damit wird in das GR auf Eigentum gem. Art 14 GG eingegriffen, kein Eingriff ohne Befugnis.
Die Befugnis ist in der Durchsuchungsbefugnis beinhaltet. Du hast die Befugnis nach §102 StPO.
Das Ganze nennt sich Mindermaßnahme

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Re: Ersatzvornahme i. S. Art. 55 PAG vs. UZ

Beitragvon DerLima » Sa 4. Dez 2010, 19:47

Mindermaßnahme würde ich das jetzt nicht nennen. Denn es stellt ja keine mindere Maßnahme als die Durchsuchung dar. Im Grunde hat das Öffnen der Tür als Maßnahme mit der Durchsuchung nichts zu tun. Eine offene Tür ist erforderlich um die Durchsuchung durchzuführen. Letztendlich ist die Öffnung nur Mittel zum Zweck.

Das Öffnen der Tür durch den Schlüsseldienst bei einem Tatverdächtigen ist, wie schon erkannt wurde eine repressive Maßnahme. Auch richtig ist, das hier eine Grundmaßnahme nach der StPO vorliegt. Demzufolge darf nur UZ angewendet werden.
Die Maßnahme der Durchsuchung (War es denn überhaupt eine? Ok, es war eine. Aber: gab es einen Beschluss des Richters? Nehmen wir an, das alle Vorraussetzungen erfüllt waren... GiV lag ja scheinbar nicht vor... ;-))
beinhaltet auch die Ermächtigung zur Anwendung des Zwanges.
Genannt wird dies Konnexität, Annexkompetenz oder auch das archaische Prinzip.
Hier ist dann die Unterstützungsleistung des Dritten (Schlüsseldienst) keine Ersatzvornahme, sondern zivilrechtliche Verrichtungshilfe.
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Re: Ersatzvornahme i. S. Art. 55 PAG vs. UZ

Beitragvon Jarhead1501 » Sa 4. Dez 2010, 19:53

Ja, GiV war vorgelegen, die Primärmaßnahme gem. $ 102 StPO war rechtmäßig gewesen, wollte den "Fall" nicht künstlich aufblähen. Meine Meinung war ja stets Zwang, nur die Diskussionen nach der Prüfung unter Kollegen....:-)
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Re: Ersatzvornahme i. S. Art. 55 PAG vs. UZ

Beitragvon DerLima » Sa 4. Dez 2010, 19:54

Kenn ich, kenn ich. Keine Sorge!
Ok, wenn alles vorlag, hab ich meine Sichtweise ja beschrieben.
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Re: Ersatzvornahme i. S. Art. 55 PAG vs. UZ

Beitragvon Jarhead1501 » Sa 4. Dez 2010, 20:01

Ja, merci dafür, seh's ja genauso :-)
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Re: Ersatzvornahme i. S. Art. 55 PAG vs. UZ

Beitragvon MVA » Di 7. Dez 2010, 09:03

DerLima hat geschrieben: Die Maßnahme der Durchsuchung ... beinhaltet auch die Ermächtigung zur Anwendung des Zwanges.
Genannt wird dies Konnexität, Annexkompetenz oder auch das archaische Prinzip.
M.E. sind dies zwei verschiedene Rechtsfiguren, um die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Durchsetzung repressiver Maßnahmen zu erläutern/ zu rechtfertigen. Oder wurde das bei euch in einem Atemzug genannt und gleichgesetzt? Das Ergebnis wäre zwar dasselbe, nämlich die Anwendung des Zwangs ist rechtmäßig, jedoch die Erklärungsansätze sind unterschiedlich.

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Re: Ersatzvornahme i. S. Art. 55 PAG vs. UZ

Beitragvon DerLima » Di 7. Dez 2010, 14:33

Auf die unterschiedlichen Erklärungsansätze sind wir nicht weiter drauf eingegangen.
Allerdings finde ich zumindest in "Eingriffsrecht Band 2" von Tetsch dazu auch keine weiteren Ausführungen.
Bei dem Begriff "archaisches Prinzip" ist mir der Erklärungsansatz relativ klar.
Ob es einen Unterschied zwischen Annexkompetenz oder Konnexität gibt, darüber bin ich mir im unklaren.
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Re: Ersatzvornahme i. S. Art. 55 PAG vs. UZ

Beitragvon lifeofmyown » Mi 15. Dez 2010, 23:13

Zum Thema Schlüsseldienst steht bei uns im LVwVG:

§ 63
(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen.

Der Verwaltungsakt ergeht ja in dem Moment, in dem man läutet und sagt, dass der Betroffene doch mal fix die Tür öffnen soll. Ob er es dann hören will ist was anderes, aber nen Verwaltungsakt hat man dann.

In solch einem Fall würde ich dann auch den entgegenstehenden Willen bejaen, weil der Betroffene sicher keinen Bock auf Polizeibesuch hat.(von der Trunkenheit kann man ja vorher nichts wissen) :ja:

Damit die unmittelbare Ausführung zum Zug kommt, kann der Verursacher ja auch nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden. Ist ja hier eigentlich auch nicht der Fall. Und für die unmittelbare Ausführung darf ja auch kein entegenstehender Wille vorhanden sein, was aber hier sicher so sein wird.

Was das Öffnen von Wohnungen betrifft, fallen mir als unmittelbare Ausführungen eigentlich nur Beispiele mit Hilope's, Größere Schäden(Rohrbruch) und so was ein...
Zuletzt geändert von lifeofmyown am Mi 15. Dez 2010, 23:31, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Ersatzvornahme i. S. Art. 55 PAG vs. UZ

Beitragvon lifeofmyown » Mi 15. Dez 2010, 23:19

Jarhead1501 hat geschrieben:
thewavemaster hat geschrieben:
Ansonsten müsstest du jeden Abschleppvorgang als UZ Anwendung prüfen!

Gruß
Bei einem Abschleppvorgang besteht aber i. d. R. Eine Handlungspflicht für den Adressaten, somit entweder unmittelbare Ausführung durch die Polizei oder Ersatzvornahme.
Ist ganz einfach:

Verkehrszeichen ist da=Verwaltungsakt=Zwang

Kein Verkehrszeichen(lediglich Verstoß StVO)=kein Verwaltungsakt=unmittelbare Ausführung
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Re: Ersatzvornahme i. S. Art. 55 PAG vs. UZ

Beitragvon lifeofmyown » Mi 15. Dez 2010, 23:27

ETBI hat geschrieben:Diese Abgrenzung kann man immer recht gut mit folgender Faustformel machen:

1. Betroffener würde können, aber will nicht = Ersatzvornahme im Wege der Vollstreckung
2. Betroffener kann nicht, aber würde wollen = Unmittelbare Ausführung

Vorliegend würde ich also mit dieser Faustformel zu einer unmittelbaren Ausführung gelangen, da der Betroffene aufgrund seiner Alkoholisierung die Aufforderung, die Türe zu öffnen, gar nicht mitbekommen hat.
Hm...wir stehen an der Tür und rufen:"Polizei! Öffnen sie die Tür".
Damit haben wir schon mal unseren VA. Dass er besoffen auf der Couch liegt, kann ja vorher keiner wissen. Spielt auch eigentlich keine Rolle. Da der "Durchschnittsbürger" diese Aufforderung verstanden hätte. (mir fällt die genaue Formulierung aus dem VwVfG grad nicht ein :polizei10: ).
Also...wir haben nen VA, den jeder andere vertstanden hätte.
Wir bekommen aber nicht geöffnet -> entgegenstehender Wille -> Zwang

Vielleicht sehe ich es auch falsch...aber hört sich zumindest gut an! ;D
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Re: Ersatzvornahme i. S. Art. 55 PAG vs. UZ

Beitragvon MVA » Do 16. Dez 2010, 13:01

@lifeofmyown:
Du beziehst deine Ausführungen jetzt aber nicht auf den Ausgangssachverhalt des TE, oder?

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Re: Ersatzvornahme i. S. Art. 55 PAG vs. UZ

Beitragvon DerLima » Do 16. Dez 2010, 16:53

Grundsätzlich hast du ja recht @liveofmyown....
Zumindest im Gefahrenabwehrrecht.
Aber hier sind wir, wie schon dargelegt in einer Strafprozessualen Maßnahme.
Damit kannst du verfügen was du willst. Sofern der Verdächtige in irgendeiner Form handeln soll, muss er dies nicht tun.
Weiter liegt hier kein Verwaltungsakt gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz vor, es handelt sich um einen Justizverwaltungsakt und dieser ist gemäß §2 II Nr. 2 VwVfG eben kein VA.
Damit hast du keine Handhabe, deine Verfügung mit den Maßnahmen der Gefahrenabwehr durchzusetzen.
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Re: Ersatzvornahme i. S. Art. 55 PAG vs. UZ

Beitragvon lifeofmyown » Do 16. Dez 2010, 18:25

Oh sorry...bei mir war es gestern wohl etwas spät für die StPO! ;D
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