Zum Thema Schlüsseldienst steht bei uns im LVwVG:
§ 63
(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners die Handlung selbst ausführen
oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen.
Der Verwaltungsakt ergeht ja in dem Moment, in dem man läutet und sagt, dass der Betroffene doch mal fix die Tür öffnen soll. Ob er es dann hören will ist was anderes, aber nen Verwaltungsakt hat man dann.
In solch einem Fall würde ich dann auch den entgegenstehenden Willen bejaen, weil der Betroffene sicher keinen Bock auf Polizeibesuch hat.(von der Trunkenheit kann man ja vorher nichts wissen)
Damit die unmittelbare Ausführung zum Zug kommt, kann der Verursacher ja auch nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden. Ist ja hier eigentlich auch nicht der Fall. Und für die unmittelbare Ausführung darf ja auch kein entegenstehender Wille vorhanden sein, was aber hier sicher so sein wird.
Was das Öffnen von Wohnungen betrifft, fallen mir als unmittelbare Ausführungen eigentlich nur Beispiele mit Hilope's, Größere Schäden(Rohrbruch) und so was ein...