Beitragvon Mr.Nice.Guy » Fr 4. Mär 2011, 18:37
Ich bin etwas verunsichert, verunsichert darüber, dass ich annehmen muss, dass der Fragesteller und ein Teil der Antwortgeber scheinbar die Begriffsbestimmungen und den tatsächlichen Unterschied
von "Abstrakter Gefährdung" & "Konkreter Gefährdung" nicht kennen.
Es sind Begriffe, die rechtlich abschließend ausdefiniert sind. Dabei ist wichtig zu erwähnen, dass bei beiden Begriffen im Endergebnis eine "Schädigung" von Dritten eintritt, eingetreten ist oder eintreten wird, wenn nicht Vorsorgemaßnahmen getroffen werden.
Diese Begriffsbestimmungen hat der Gesetzgeber m.E. bei einer veränderten Auspuffanlage von Fahrezugen verneint, da von ihr im Grundsatz keine Gefahr ausgehen kann.
Eine Horrorszenario (Verreißen des Lenkrades bei einem Überholvorgang eines lauten Krades) kann man sich zurechtstricken wie man es will. Die Begriffsbestimmungen greifen dennoch nicht.
Was bleibt aus meiner Sicht ist eine "Gefühlte" abstrakte Gefährdung", die aus einer inneren persönlichen Einstellung heraus (pro/kontra Motorräder) resultieren könnte.