Versammlungsrecht Grundrechtseingriffe

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teethless
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Versammlungsrecht Grundrechtseingriffe

Beitragvon teethless » Mi 16. Feb 2011, 14:27

Hallo liebe Copzone-Gemeinde!

Ich brüte hier schon seit einiger Zeit über einem Sachverhalt und irgendwie komme ich auf keinen grünen Zweig. Umso länger ich lese und überlege, desto verwirrender wird das Problem für mich.

Ich benötige hier jemand der sich gut im Versammlungsrecht auskennt und allgemein im Staats-und Verfassungsrecht fit ist. Landesrecht wäre das PolG BW

Folgender Kurzsachverhalt:
Demo für den Ausstieg aus der Kernenergie ist geplant. Zwei Monate zuvor kam es bei einer gleichgelagerten Demo zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und Demoteilnehmern. Es liegen für die jetzige Demo detaillierte Erkenntnisse des LKA vor, dass es wieder zu Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten kommen soll. Deshalb entscheidet die Versammlungsbehörde in Zusammenarbeit mit der Polizei, dass im Vorfeld der Demo Kontrollstellen eingerichtet werden. Hier werden nur Personen kontrolliert, die optisch schon ins Raster fallen, deren Autos sollen auch nach gef. Gegenständen durchsucht werden. Alle anderen Versammlungsteilnehmer dürfen ohne Kontrolle passieren.

Frage: In welche Grundrechte wird eingegriffen und auf welcher Rechtsgrundlage?

Ich erwarte natürlich keine Musterlösung und natürlich habe ich mir meine Gedanken gemacht. Ich hänge aber immer an der gleichen Stelle.

Hier mal meine Überlegungen:

Grundrecht
Im vorliegenden Fall könnte in das Grundrecht der Demonstranten auf Versammlungsfreiheit gemäß Art 8 GG eingegriffen worden sein.
Schutzbereich:
Persönlich:

Art. 8 GG schützt alle Deutschen. Im Sachverhalt ist nicht zu erkennen, dass es sich bei den Demonstrationsteilnehmern um Ausländer handelt. Des Weiteren ist eine Diskriminierung von EU-Ausländern gemäß Art. 18 AEUV verboten, so dass für diese die gleichen Regelungen gelten würden. Somit ist davon auszugehen, dass der persönliche Schutzbereich eröffnet ist.
Sachlich:
Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft von mehreren, mind. 2-3, Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung. Im vorliegenden Fall ist dies zu bejahen, da mit vielen hunderten Personen zu rechnen ist, die ihren Unmut über die Kernenergie zum Ausdruck bringen wollen. Es handelt sich also um eine Meinungsbildung.
Art. 8 GG schützt, dass frei über Ort, Zeit, Inhalt und Art der Versammlung entschieden werden darf. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Versammlungsort um eine für den öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche handelt, wodurch die rechtliche Befugnis auf diesem Grundstück nicht vor Probleme gestellt wird.
Die Versammlungsfreiheit schützt nicht nur die eigentliche Versammlung, sondern auch die Anreise hierzu. Dies ist sehr wichtig, da ansonsten der Staat durch starkes Auftreten vor Versammlungen Einschüchterungen der Teilnehmer herbeiführen könnte und diese somit daran hindern könnte teilzunehmen.
Versammlungen fallen nur in den Schutzbereich, wenn sie friedlich und ohne Waffen durchgeführt werden.
Im vorliegenden Fall gibt es konkrete Erkenntnisse, dass Teilnehmer der Versammlung bewaffnet und mit unfriedlicher Absicht teilnehmen werden. Es handelt sich jedoch nicht um die ganze Versammlung, so dass die Versammlung an sich noch vom Schutzbereich des Art. 8 GG umfasst ist.


Der Schutzbereich in Art. 8 GG ist im vorliegenden Fall somit eröffnet.


Eingriff:
Es liegt ein Eingriff in Art. 8 vor, da im Vorfeld der Versammlung Personenkontrollen mit Durchsuchungen von PKWs durchgeführt werden. Diese werden von staatlichen Organen durchgeführt. Da jedoch wie im Schutzbereich beschrieben die Anreise zu einer Versammlung bereits geschützt ist wird hier in den Schutzbereich eingegriffen. Die Kontrollen der Polizei führen zu einer Verunsicherung bei den Demonstrationsteilnehmern und könnten somit eine Auswirkung auf deren Verhalten bei der eigentlichen Versammlung haben. Die Teilhabe an der eigentlichen Versammlung wird erschwert.

Schranke:
Eingriffe in Art. 8 GG haben verschiedene Schranken. Bei Versammlungen unter freiem Himmel liegt ein einfacher Gesetzesvorbehalt vor. Versammlungen in geschlossenen Räumen unterliegen lediglich verfassungsimmanenten Schranken. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Versammlung unter freiem Himmel, sie kann also aufgrund oder durch ein Gesetz eingeschränkt werden.

Nun komme ich also zu dem Schluss, dass in die Versammlungsfreiheit eingegriffen werden darf. Das zuständige Gesetz wäre hier das Versammlungsgesetz. Kompetenzen usw. stellen für mich kein Problem dar.
Ich finde aber keinen passenden § im Versammlungsgesetz, der die Einrichtung einer Kontrollstelle erlaubt!!!
Generell finde ich im Versammlungsgesetz keine Handhabe eine Personenkontrolle durchzuführen....(???????????)

Außerdem sind durch die Personalienangabe und durch die Durchsuchung des PKWs das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Personalienangabe ist klar, aber stimmt das RiS bei einer Durchsuchung des PKW?
Art 13 GG würde ich anprüfen, aber schnell wieder fallen lassen. Genauso die Freiheit der Person, da es sich nur um eine Belästigung handelt.

Aber: Nun hätte ich für die Personalienfeststellung den §26 PolG BW und für die Durchsuchung den §30 PolG BW. Wäre auch kein Problem diese abzuprüfen. Aber da ich mich ja immer noch im Schutzbereich des Artikel 8 befinde habe ich Probleme damit, das PolG anzuwenden. Im PolG BW ist ein Eingriff in Art 8 nicht vorgesehen (nicht zitiert)

Kann ich begründen, dass der Eingriff in das RiS hier spezieller ist und nicht auf den Schutzbereich des Art. 8 abzielt und daraufhin das PolG anwenden?

Ich verzweifle mittlerweile völlig....

Bin um jeden Hinweis dankbar!! Vielleicht sehe ich ja auch nur den Wald vor lauter Bäumen nicht.

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Re: Versammlungsrecht Grundrechtseingriffe

Beitragvon Talisker » Mi 16. Feb 2011, 14:42

Hallo!

Grundsätzlich entfaltet das VersG gegenüber dem PolizeiR eine Sperrwirkung, d.h sofern eine Versammlung gegeben ist und es um die Abwehr versammlungsspezifischer Gefahren geht, ist einzig das VersG anzuwenden.

Für Maßnahmen im Vorfeld einer Versammlung sind, sofern das VersG keine Regelung enthält, die Polizeigesetze anwendbar.

Problematisch ist hierbei, dass sich der Grundrechtsschutz (Art.8) auch auf den Vorfeldbereich einer Versammlung erstreckt.
Aus diesem Grund sind die polizeigesetzliche Regelungen im Lichte des Art. 8 auszulegen.

Demnach können Maßnahmen nach PolizeiR nur dann getroffen werden, wenn sie dem Schutz von Rechtsgütern dienen, die bei einer Abwägung mit Art. 8 Vorrang genießen.

Das dürfte in der Regel bei Leib,Leben,Gesundheit der Fall sein.
Die polizeilichen maßnahmen dürfen zudem den Zugang zur Versammlung nicht unzumutbar erschweren oder sogar unmöglich machen.

Ich hoffe, ich konnte ein paar Bäume fällen ;-)

Gruß

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Re: Versammlungsrecht Grundrechtseingriffe

Beitragvon teethless » Mi 16. Feb 2011, 14:58

Danke für die schnelle Antwort. Das geht schon in die Richtung die ich dachte.

Ich vermerke also, dass ein Eingriff in den Art. 8 GG vorliegt. Dann komme ich zu dem Schluss, dass im VersG keine Regelung hierfür vorliegt und das PolG eigentlich nicht anwendbar ist.

Da ich aber ja im vorliegenden Fall versammlungsfreundlich eingreife (späteres Verbot der Versammlung wird erschwert) kann ich ausnahmsweise auf das PolG zurückgreifen weil es zudem um hochwertige Rechtsgüter (Gesundheit) geht. Das Zitiergebot erwähne ich und sage dann, dass dem zwar nicht entsprochen wurde aber dennoch in diesem Ausnahmefall ein Eingriff möglich ist.

Wie sieht es aber nun mit einer normalen Personenkontrolle während einer Versammlung aus? Da habe ich ja richtigerweise keinerlei Befugnis. Außer natürlich strafrechtlich oder liegt etwas vor. Richtig? :flehan:

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Re: Versammlungsrecht Grundrechtseingriffe

Beitragvon Ghostrider1 » Mi 16. Feb 2011, 15:37

Talisker hat geschrieben:ein.
Die polizeilichen maßnahmen dürfen zudem den Zugang zur Versammlung nicht unzumutbar erschweren oder sogar unmöglich machen.

Gruß
Diese Aussage hat den Kern getroffen!
Nach unserem PolG sind diese stichpunktartigen Kontrollen zulässig. Auch die DuSu der Sachen / des PKW. Wie sonst soll man sonst Schutzwaffen / Waffen / Vermummungsgegenstände finden. Außer wenn es dann zu spät ist....

Höchste Gerichte haben dazu auch eine eindeutige Stellung bezogen. Diese hat Talisker mit seinem 2-Zeiler gut niedergeschrieben.

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Re: Versammlungsrecht Grundrechtseingriffe

Beitragvon DocSnuggles » Do 17. Feb 2011, 10:06

Ghostrider1 hat geschrieben:Nach unserem PolG sind diese stichpunktartigen Kontrollen zulässig. Auch die DuSu der Sachen / des PKW. Wie sonst soll man sonst Schutzwaffen / Waffen / Vermummungsgegenstände finden. Außer wenn es dann zu spät ist....
Und wie kommst Du in das PolG, wo das VersG doch polizeifest ist?
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Re: Versammlungsrecht Grundrechtseingriffe

Beitragvon teethless » Do 17. Feb 2011, 10:48

Das ist ja gerade der Knackpunkt. Laut meiner Lektüre ist das Versammlungsgesetz eben nicht polizeifest. Es gilt nur für den Zeitraum der Versammlung. Alles was im Vorfeld oder im Nachgang passiert fällt zwar unter den Schutz des Art 8 GG, aber nicht unter die Regelung des Versammlungsgesetzes...

So hab ich das zumindest verstanden.

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Re: Versammlungsrecht Grundrechtseingriffe

Beitragvon Ghostrider1 » Do 17. Feb 2011, 21:32

DocSnuggles hat geschrieben:
Ghostrider1 hat geschrieben:Nach unserem PolG sind diese stichpunktartigen Kontrollen zulässig. Auch die DuSu der Sachen / des PKW. Wie sonst soll man sonst Schutzwaffen / Waffen / Vermummungsgegenstände finden. Außer wenn es dann zu spät ist....
Und wie kommst Du in das PolG, wo das VersG doch polizeifest ist?
So....
§19 SächsPolG
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,
.....
4. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 36 Abs. 1) oder im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhindern,
5. .....
6. wenn sie sich innerhalb eines Kontrollbereichs aufhält, der von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung oder § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhindern.

UND

§24 SächsPolG
Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn
....

6. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 19 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken, oder
7. sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 19 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 festgestellt werden darf.


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