Hallo zusammen,
folgender Fall,
eine Person hat am Bahnhof (kein 30km Bereich) eine Hieb und Stoßwaffe bei sich welche sie nach § 42a WaffG nicht führen darf. Das würde mit einer Owi geahndet werden.
Worauf kann man sich berufen wenn man diese Person durchsucht?
Ist § 43 (1) Nr. 2 möglich. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen.
Da sie die Hieb und Stoßwaffe bei sich führte und diese sichergestellt wurde, kann angenommen werden, dass sie weitere Waffen oder gleichgestellte Gegenstände bei sich trägt.
Reicht das aus um den § 43 zu begründen?
§ 43 (1) Nr. 2 Durchsuchung einer Person
Moderator: schutzmann_schneidig
Re: § 43 (1) Nr. 2 Durchsuchung einer Person
woher weiss man denn, dass die person die waffe mit sich führt?
sollte es zB augenzeugen geben, die den pvb berichtet haben, dass sie "unter der jacke der person" eine waffe gesehen haben dann könnte man u.U. den § 43 (1) Nr. 2 BPOLG begründen.
sollte es zB augenzeugen geben, die den pvb berichtet haben, dass sie "unter der jacke der person" eine waffe gesehen haben dann könnte man u.U. den § 43 (1) Nr. 2 BPOLG begründen.
Kaeptn_Chaos hat geschrieben:Klettverschlussschuhe für alle...
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Re: § 43 (1) Nr. 2 Durchsuchung einer Person
nein, es ist immer noch keine gute idee, polizei in einem forum lernen zu wollen!
"In den Krimis wird aber nicht gezeigt, dass man vielen Schutzpolizisten die Arbeit bei der Kripo als Sanktion androhen könnte.
Für weitere Fragen diesbezüglich bitte auch die Suchfunktion nutzen."
Kaeptn_Chaos, Juli 2008
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Kaeptn_Chaos, Juli 2008
Re: § 43 (1) Nr. 2 Durchsuchung einer Person
das ist richtig.
Kaeptn_Chaos hat geschrieben:Klettverschlussschuhe für alle...
Re: § 43 (1) Nr. 2 Durchsuchung einer Person
Keine Ahnung für welches Bundesland du die Info benötigst, aber in Bayern wäre es der Art. 21/II PAG
Re: § 43 (1) Nr. 2 Durchsuchung einer Person
Scared hat geschrieben:Keine Ahnung für welches Bundesland du die Info benötigst, aber in Bayern wäre es der Art. 21/II PAG
hab jetzt ma anhand des genannten § vermutet, dass der te die bpol meint...
Kaeptn_Chaos hat geschrieben:Klettverschlussschuhe für alle...
Re: § 43 (1) Nr. 2 Durchsuchung einer Person
wird auch so sein.
Fürs nächste Mal sollte er ein entsprechendes Gesetz benennen. Macht sich auch in den Klausuren gut
Fürs nächste Mal sollte er ein entsprechendes Gesetz benennen. Macht sich auch in den Klausuren gut
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Re: § 43 (1) Nr. 2 Durchsuchung einer Person
Das wäre wirklich schönGully hat geschrieben:woher weiss man denn, dass die person die waffe mit sich führt?
wenn man das Ding dann weiter "bequatschen" will
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Re: § 43 (1) Nr. 2 Durchsuchung einer Person
Vielleicht die StPO!?Casa1 hat geschrieben:eine Person hat am Bahnhof (kein 30km Bereich) eine Hieb und Stoßwaffe bei sich welche sie nach § 42a WaffG nicht führen darf. Das würde mit einer Owi geahndet werden.
Worauf kann man sich berufen wenn man diese Person durchsucht?
Challenger
"Alles Große in unserer Welt geschieht nur, weil jemand mehr tut, als er muß." (Hermann Gmeiner)
"Alles Große in unserer Welt geschieht nur, weil jemand mehr tut, als er muß." (Hermann Gmeiner)
Re: § 43 (1) Nr. 2 Durchsuchung einer Person
Ha. Da fälllt es mir auch auf. Hatte mich jetzt irgendwie irre leiten lassen von einem aehnlichen sv, den wir letztens besprochen hatten. Da ging es um eine person auf dem weg zu einer veranstaltung, die einen gegenstand dabei hatte, der zur gefahrenabwehr sichergestellt werden konnte.... Wenn bereits ein verstoss vorliegt, natürlich repressiv.... Also stpo....
Kaeptn_Chaos hat geschrieben:Klettverschlussschuhe für alle...
Re: § 43 (1) Nr. 2 Durchsuchung einer Person
oh ja entschuldigt BpolG
Also diese Person trägt die Hieb und Stoßwaffe sichtbar für alle.
Da noch kein Schadenseintritt eingetreten ist, darf ich doch noch nicht repressiv einschreiten oder?
Und selbst wenn, kann ich doch nicht für die Durchsuchung den § 102 Stpo anwenden, da er keine Straftat begangen hat sondern nur eine OWi.
Also mit welcher Grundlage kann diese Person durchsucht werden?
Da war eben mein Gedanke der § 43 (1) Nr. 2 BpolG.
Also diese Person trägt die Hieb und Stoßwaffe sichtbar für alle.
Da noch kein Schadenseintritt eingetreten ist, darf ich doch noch nicht repressiv einschreiten oder?
Und selbst wenn, kann ich doch nicht für die Durchsuchung den § 102 Stpo anwenden, da er keine Straftat begangen hat sondern nur eine OWi.
Also mit welcher Grundlage kann diese Person durchsucht werden?
Da war eben mein Gedanke der § 43 (1) Nr. 2 BpolG.
- Kaeptn_Chaos
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Re: § 43 (1) Nr. 2 Durchsuchung einer Person
Und darum sollst du Polizei nicht im Internet lernen.
Du hast offenbar noch keine Kenne von den unterschiedlichen Verdachtsarten und hast von der Transmissionsklausel auch noch nichts gehört.
Und es gibt hier auch kein schwarz und kein weiß, sondern verschiedene Abstufungen, wonach man hier nach StPO aber auch nach PolG agieren könnte.
Frag deinen Ausbilder / Dozenten.
§ 46 OwiG:
JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 46 OWiG - Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
Du hast offenbar noch keine Kenne von den unterschiedlichen Verdachtsarten und hast von der Transmissionsklausel auch noch nichts gehört.
Und es gibt hier auch kein schwarz und kein weiß, sondern verschiedene Abstufungen, wonach man hier nach StPO aber auch nach PolG agieren könnte.
Frag deinen Ausbilder / Dozenten.
§ 46 OwiG:
JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 46 OWiG - Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
§ 46 OWiG - Anwendung der Vorschriften über das StrafverfahrenGesetz über
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozessordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozessordnung ist unzulässig.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
Re: § 43 (1) Nr. 2 Durchsuchung einer Person
Die Antwort hast du doch schon selbst gegeben...Casa1 hat geschrieben: Also diese Person trägt die Hieb und Stoßwaffe sichtbar für alle.
Da noch kein Schadenseintritt eingetreten ist, darf ich doch noch nicht repressiv einschreiten oder?
Und selbst wenn, kann ich doch nicht für die Durchsuchung den § 102 Stpo anwenden, da er keine Straftat begangen hat sondern nur eine OWi.
also:Casa1 hat geschrieben:...eine Hieb und Stoßwaffe bei sich welche sie nach § 42a WaffG nicht führen darf. Das würde mit einer Owi geahndet werden.
Schadenseintritt--> Verstoß WaffG
Durchsuchung--> StPO
ENDE
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