wesentliche Verkehrsgefährdung bei lautem Auspuff ?
Moderator: Polli
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Re: wesentliche Verkehrsgefährdung bei lautem Auspuff ?
Klar, ich sehe ihn erst nicht und wenn das brüllrohr neben mir auf einmal aufgerissen wird, erschreck ich mich.
Und wenn ich das Lenkrad vereisse, ist die Gefährdung doch nicht mehr abstrakt sondern konkret...
Und wenn ich das Lenkrad vereisse, ist die Gefährdung doch nicht mehr abstrakt sondern konkret...
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Re: wesentliche Verkehrsgefährdung bei lautem Auspuff ?
Was passiert eigentlich einem Polizisten, der ein Fahrzeug stilllegt und sich hinterher rausstellt, dass es rechtswidrig war? Gibt es nur ein Donnerwetter oder handfeste Sachen.
Ich bin seit 22 Jahren aus der Masche Hilfsbeamter der StA raus.
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- Kaeptn_Chaos
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Re: wesentliche Verkehrsgefährdung bei lautem Auspuff ?
Die heißen ja zB auch nicht mehr so.
Kommt drauf an, warum der PVB so gehandelt hat.
Kommt drauf an, warum der PVB so gehandelt hat.
Re: wesentliche Verkehrsgefährdung bei lautem Auspuff ?
Hallo,
aus meiner Sicht und nach meinem Rechtsempfinden ist bei einem zu lautem Auspuff auf keinen Fall eine wesentliche Verkehrsgefährdung gegeben.
Alle hier genannten Gründe, wenn ich mich "erschrecke", wenn ich das "Lenkrad" dadurch verreiße und/oder wenn, wenn, wenn sind doch völlig an den Haaren herbeigezogen.
Eine wesentliche Verkehrsgefährdung auf eine völlig abstrakte Gefahrenlage bzw. auf irgendeine "Wenn-in-China-ein-Sack-Reis-Konstruktion" aufzubauen, ist nach meiner Meinung nach völliger quatsch und nicht Sinn und Zweck dieser tatbestandsmäßgen Voraussetzung.
aus meiner Sicht und nach meinem Rechtsempfinden ist bei einem zu lautem Auspuff auf keinen Fall eine wesentliche Verkehrsgefährdung gegeben.
Alle hier genannten Gründe, wenn ich mich "erschrecke", wenn ich das "Lenkrad" dadurch verreiße und/oder wenn, wenn, wenn sind doch völlig an den Haaren herbeigezogen.
Eine wesentliche Verkehrsgefährdung auf eine völlig abstrakte Gefahrenlage bzw. auf irgendeine "Wenn-in-China-ein-Sack-Reis-Konstruktion" aufzubauen, ist nach meiner Meinung nach völliger quatsch und nicht Sinn und Zweck dieser tatbestandsmäßgen Voraussetzung.
Re: wesentliche Verkehrsgefährdung bei lautem Auspuff ?
Diese Verfahrensweise finde ich persönlich doch etwas merkwürdig in Bayern.Holzhaeuser hat geschrieben:In Bayern wird das als atypischer Fall mit 50,- und einem Punkt geahndet.
Ich habe es live am eigenen Leib erlebt.
Ich wurde wegen eines BlowOff Ventils in Bayern angehalten und aus 25 Euro - laut Tatbestand hier nur anwendbar - keine wesentliche Verkehrsgefährdung begründbar - wurden wegen eines "atypischen Falles" 50 Euro und 1 Punkt.
Eine rechtlich, fundierte Begründung, was ein atypischer Fall eigentlich ist, konnte mir der POM vor Ort leider nicht liefern. Auch ein Vorsatz wurde mir vor Ort nicht unterstellt.
Nur, das machen wir halt in Bayern so in Zusammenarbeit mit der Bußgeldstelle waren seine Aussagen.
Naja und da ich mit dieser Verfahrensweise rechtlich natürlich nicht einverstanden gewesen bin und ich mich doch in dieser Materie ganz gut auskenne, habe ich Einspruch eingelegt gegen die "Ahndung eines atypischen Falles" und das ganze wurde natürlich komplett vorab durch den Richter eingestellt.
Bayern versucht mal wieder irgendwie eine Brücke mit diesem atypischen Fall zu bauen, um das "alte tatbestandliche Erlöschen der BE" weiter zu ahnden.
Bayern Rulez ?? Rechtlich aus meiner Sicht nicht ganz sauber.
- _Mephisto_
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Re: wesentliche Verkehrsgefährdung bei lautem Auspuff ?
Und du bist Polizist!?
Re: wesentliche Verkehrsgefährdung bei lautem Auspuff ?
Für was bitte ist das wichtig ?_Mephisto_ hat geschrieben:Und du bist Polizist!?
Wenn du einige Beiträge von mir liest, dir mal meinen Usernamen anschaust, das Avatarbild in Ruhe betrachtest, dann kannste dir die Frage doch selber beantworten, gell ?
Ist gar nicht so schwer......................
Und jetzt wieder BTT............
THX
Re: wesentliche Verkehrsgefährdung bei lautem Auspuff ?
Scheint, als würde CopBerlin mit beiden Beinen im realen Leben stehen._Mephisto_ hat geschrieben:Und du bist Polizist!?
das er sich trotz allgegenwärtiger Dienstbibel sehr viele menschliche Züge bewahrt hat & offensichtlich aufweist.
Wo möchten Sie beerdigt werden?
In Deutschland, wo sonst?
Wer soll Ihre Grabrede halten?
Ein Familienmitglied.
Welchen Satz erhoffen Sie sich darin?
Er war ein freier Mann.
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- Ghostrider1
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Re: wesentliche Verkehrsgefährdung bei lautem Auspuff ?
Also kostet bei dir ein Handyverstoß 80 € ? Fahrlässig kann man sein Telefon nicht aufnehmen, nur vorsätzlich._Mephisto_ hat geschrieben:Der Bußgeldkatalog geht von fahrlässiger Begehung aus.
Wenn er aber den Auspuff um oder irgendwas ausgebaut hat, ist Vorsatz gegeben und somit kannst du das Verwarngeld verdoppeln und somit sinds 50 €.
So ist die Variante mancher Bundesländer...
Zum Auspuff
Ich persönlich bin Krad-Fahrer und habe etwas gegen diese extrem lauten Tütten. Aber eine abstrakte Gefahre sehe ich da nicht. 25 € als Anzeige, damit Wiederholungsverstöße festgestellt werden könne. VG ist ein "Kann" im OWi-Verfahren, kein "Muss".
Dazu gibts noch nen Mängelschein, dann hat er 1 Woche Zeit um mit ordentlichen Auspuff beim Prüfer vorzufahren.
Zu der ganzen Geschichte "Lenkrad verreisen". Wer sein Lenkrad verreist, weil etwas Lautes kommt oder Schnelles, begeht einen fatalen Fehler. Er TRÄUMT!! Ein lauter Auspuff ist auch auf Distanz leise und wird Stück für Stück lauter und fällt nicht aufeinmal aus den Wolken.
Gab ja nen spektakulären Fall mit einem Testfahrer...
- _Mephisto_
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Re: wesentliche Verkehrsgefährdung bei lautem Auspuff ?
Du weißt ganz genau, dass die 40 € beim Handy schon Vorsatz sind.
Eine der Ausnahmen im Bußgeldkatalog.
Andere Sache ist anweisung der ZBS, mir Wurscht wie ihr das in Sachsen macht.
Ich leite beim Erstverstoß immer 50 € ein und vor kurzem hab ich einen bekannten Sünder zum zweiten mal gehabt und da hab ich 100 € drauß gemacht, ganz einfach.
Wer nicht lernen will, muss zahlen, wenn jucken denn 25 € beim nächsten mal ist der eater wieder draußen.
Eine der Ausnahmen im Bußgeldkatalog.
Andere Sache ist anweisung der ZBS, mir Wurscht wie ihr das in Sachsen macht.
Ich leite beim Erstverstoß immer 50 € ein und vor kurzem hab ich einen bekannten Sünder zum zweiten mal gehabt und da hab ich 100 € drauß gemacht, ganz einfach.
Wer nicht lernen will, muss zahlen, wenn jucken denn 25 € beim nächsten mal ist der eater wieder draußen.
- Ghostrider1
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Re: wesentliche Verkehrsgefährdung bei lautem Auspuff ?
Welche Anweisung der ZBS liegt den vor? Habe die vorgeschrieben, welche Gefahr man als Beamter sehen muss?
Die 25€ jucken einen schon. Wie ich bereits schrieb. Kein VG erheben, sondern das Verfahren an die BG-Stelle abgeben. Wird er wieder erwischt, ab an die BG-Stelle. Da er schon aktenkundig ist, kann diese entsprechend handeln.
Dann interessiert mich die 50€! Bei einem zulassungspflichtigen Fahrzeug ist es doch klar geregelt.
a)
330006 Sie haben das unvorschriftsmäßig *) ausgerüstete Fahrzeug in Betrieb
genommen. § 30, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat ( B - 1 ) 25,00
b)
330606 Sie haben das unvorschriftsmäßig *) ausgerüstete Fahrzeug in Betrieb
genommen. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt.
§ 30, § 69a StVZO; § 24 StVG; 214.2 BKat B - 3 90,00
Dieser atypische Fall, was auch immer das sein soll, riecht für mich nach Rechtsbeugung. Gegen solch einen Bescheid würde ich defintiv klagen.
P.S.
Du kannst keine 100€ daraus machen. Das obliegt der BG-Stelle! Du verdoppelst ja schon auf 50€ (Vorsatz). Es steht nirgendwo geschrieben, dass der PVB verdoppel-doppeln kann.
Man kann es max der BG-Stelle "vorschlagen". Aber letztlich entscheiden die. Und das OWi-Verfahren ist bundeseinheitlich.
Die 25€ jucken einen schon. Wie ich bereits schrieb. Kein VG erheben, sondern das Verfahren an die BG-Stelle abgeben. Wird er wieder erwischt, ab an die BG-Stelle. Da er schon aktenkundig ist, kann diese entsprechend handeln.
Dann interessiert mich die 50€! Bei einem zulassungspflichtigen Fahrzeug ist es doch klar geregelt.
a)
330006 Sie haben das unvorschriftsmäßig *) ausgerüstete Fahrzeug in Betrieb
genommen. § 30, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat ( B - 1 ) 25,00
b)
330606 Sie haben das unvorschriftsmäßig *) ausgerüstete Fahrzeug in Betrieb
genommen. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt.
§ 30, § 69a StVZO; § 24 StVG; 214.2 BKat B - 3 90,00
Dieser atypische Fall, was auch immer das sein soll, riecht für mich nach Rechtsbeugung. Gegen solch einen Bescheid würde ich defintiv klagen.
P.S.
Du kannst keine 100€ daraus machen. Das obliegt der BG-Stelle! Du verdoppelst ja schon auf 50€ (Vorsatz). Es steht nirgendwo geschrieben, dass der PVB verdoppel-doppeln kann.
Man kann es max der BG-Stelle "vorschlagen". Aber letztlich entscheiden die. Und das OWi-Verfahren ist bundeseinheitlich.
Re: wesentliche Verkehrsgefährdung bei lautem Auspuff ?
Das bedeutet gar nichts. Wenn der Richter nach § 47 OWiG einstellt, kann er das. Aber dies gleich mit: "Das kann man nicht so ahnden." gleichzusetzen, ist auch nicht korrekt.CopBerlin hat geschrieben:Naja und da ich mit dieser Verfahrensweise rechtlich natürlich nicht einverstanden gewesen bin und ich mich doch in dieser Materie ganz gut auskenne, habe ich Einspruch eingelegt gegen die "Ahndung eines atypischen Falles" und das ganze wurde natürlich komplett vorab durch den Richter eingestellt.Holzhaeuser hat geschrieben:In Bayern wird das als atypischer Fall mit 50,- und einem Punkt geahndet.
Außerdem sind ein Blow-Off-Ventil und ein entfernter DB-Eater zwei verschiedene paar Schuhe und sollten auch so betrachtet werden.
Wenn du diesen "atypischen Fall" in Bezug auf ein ein nicht vorschriftsmäßiges Fahrzeug in Verbindung mit dem Erlöschen der BE nimmst, ist dies auch in Sachsen (Dresden) seitens der Bußgeldstelle vorgesehen. Solltest du schon mal gehört haben. Und das ganze hat nichts mit Rechtsbeugung, sondern Rechtsanwendung zu tun.Ghostrider1 hat geschrieben: Dieser atypische Fall, was auch immer das sein soll, riecht für mich nach Rechtsbeugung. Gegen solch einen Bescheid würde ich defintiv klagen.
Aber weder beim Blow-Off noch beim Auspuff läßt sich aus dem vorgenannten irgendeine Verkehrsgefährdung oder wesentliche Verkehrsbeeinträchtigung ableiten oder gar belegen.
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Re: wesentliche Verkehrsgefährdung bei lautem Auspuff ?
MVA,
wir ziehen die beiden von mir geposteten TbNr an.
25 € ohne Gefahr (evtl mit Vorsatz 50€ - aber der möchte auch Niet- und Nagelfest beweißbar sein!)
90 € mit Gefahr
Was andere Dienststellen machen, weiß ich nicht. Ich hatte bis jetzt noch keinen negativen Rückläufer von der BG-Stelle.
wir ziehen die beiden von mir geposteten TbNr an.
25 € ohne Gefahr (evtl mit Vorsatz 50€ - aber der möchte auch Niet- und Nagelfest beweißbar sein!)
90 € mit Gefahr
Was andere Dienststellen machen, weiß ich nicht. Ich hatte bis jetzt noch keinen negativen Rückläufer von der BG-Stelle.
Re: wesentliche Verkehrsgefährdung bei lautem Auspuff ?
Warum sollte auch ein negativer Rückläufer kommen? Warum sollte überhaupt ein Rückläufer von der Bußgeldstelle kommen... Entweder die ahnden oder stellen ein. Und bei Anwendung von vorgegebenen TBNR bei fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen, gibt es auch keinen Grund, irgendeine Art von Rückmeldung zu erhalten.
Es gibt noch mehr als sich ausschließlich eine 6-stellige TBNR rauszusuchen, wobei dir bekannt sein dürfte, dass die Tatbestandsnummern nicht abschließend sind. Neben der Erhöhung des Bußgeldes wegen Vorsatz ist auch die Möglichkeit einer Erhöhung eröffnet, wenn von den "gewöhnlichen Tatumständen" abgewichen wird. Daneben gibt es auch noch weitere Möglichkeiten, die Geldbuße entsprechend vom Regelsatz abweichend zu bemessen. Die Festsetzung der Geldbuße ist letzten Endes Sache der Bußgeldstelle. Und diese macht nach hinreichend konkreter Beschreibung der Tatumstände auch Gebrauch davon. Rechtlich gibt das die BKatV und das OWiG (u.a. § 17 OWiG) her. Und genau das kann man bei einem entfernten DB-Eater machen. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
Es gibt noch mehr als sich ausschließlich eine 6-stellige TBNR rauszusuchen, wobei dir bekannt sein dürfte, dass die Tatbestandsnummern nicht abschließend sind. Neben der Erhöhung des Bußgeldes wegen Vorsatz ist auch die Möglichkeit einer Erhöhung eröffnet, wenn von den "gewöhnlichen Tatumständen" abgewichen wird. Daneben gibt es auch noch weitere Möglichkeiten, die Geldbuße entsprechend vom Regelsatz abweichend zu bemessen. Die Festsetzung der Geldbuße ist letzten Endes Sache der Bußgeldstelle. Und diese macht nach hinreichend konkreter Beschreibung der Tatumstände auch Gebrauch davon. Rechtlich gibt das die BKatV und das OWiG (u.a. § 17 OWiG) her. Und genau das kann man bei einem entfernten DB-Eater machen. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
- Ghostrider1
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Re: wesentliche Verkehrsgefährdung bei lautem Auspuff ?
MVA, letzteres von deinem Beitrag habe ich bereits geschrieben.
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