In Ba-Wü kann die Polizeibehörde, auf Antrag des PVD, einen für eine bestimmte Person auf einen bestimmten Ort (.z.B. Innenstadt) ein Aufenthaltsverbot aussprechen. Dies ist dann auf höchstens 3 Monate begrenzt.
§ 27a II PolG BW http://dejure.org/gesetze/PolG/27a.html
Damit haben wir im Sommer die Innenstadt von bekannten Rädelsführern der Jugendgruppen (bei denen in den Abendstunden) und Angehörigen der Trinkerszene (tagsüber) freigehalten.
Interessant hierzu ist der § 84a PolG BW http://dejure.org/gesetze/PolG/84a.htmlder ein Bußgeld bei der Nichtbeachtung des nach 27 II erlassenen Aufenthaltsverbots vorsieht. (da haben einige noch den Winter dran zu knabbern gehabt ;) )
Platzverweis
Moderator: schutzmann_schneidig
Re: Platzverweis
Das Aufenthaltsverbot kommt bei der Lärm-OWi nicht in Betracht, dass hatten wir doch schon geklärt. Voraussetzung wären Straftaten, nicht OWis.1957 hat geschrieben:erfolgversprechend scheint mir hier das aufenthaltsverbot mit entsprechendem zwangsgeld.neben den owi-anzeigen.
Re: Platzverweis
@ bodensee cop: euer 27aII ist wortgleich mit dem unseren. bei schlichten owi ist er nicht anwendbar - es braucht straftaten. wurde bereits thematisiert.
@ mva:
bitte aufmerksamer lesen. zuständig ist die ordnungsbehörde. diese können nach den jeweils geltenden ordnungsbehördengesetzen ein aufenthaltsverbot bis zu 6 monaten aussprechen. die anregung dieses verbotes erfolgt in der vorlage der owi durch dien polizei.
@ mva:
bitte aufmerksamer lesen. zuständig ist die ordnungsbehörde. diese können nach den jeweils geltenden ordnungsbehördengesetzen ein aufenthaltsverbot bis zu 6 monaten aussprechen. die anregung dieses verbotes erfolgt in der vorlage der owi durch dien polizei.
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Re: Platzverweis
Stimmt, die Trinkerszene fiel meist durch KV Delikte auf, die sie untereinander begingen, aber das langte um ein Aufenthaltsverbot zu erwirken, aber für ne Owi-Problematik leider begrenzt einsetzbar.1957 hat geschrieben:@ bodensee cop: euer 27aII ist wortgleich mit dem unseren. bei schlichten owi ist er nicht anwendbar - es braucht straftaten. wurde bereits thematisiert.
Re: Platzverweis
Dann nenn mir bitte mal ein Beispiel, in welchem Bundesland dies im konkreten Einzelfall bei einer OWi möglich ist?1957 hat geschrieben: @ mva:
bitte aufmerksamer lesen. zuständig ist die ordnungsbehörde. diese können nach den jeweils geltenden ordnungsbehördengesetzen ein aufenthaltsverbot bis zu 6 monaten aussprechen. die anregung dieses verbotes erfolgt in der vorlage der owi durch dien polizei.
In NRW verweist das OBG auf die Anwendung des PolG, insbesondere sind Maßnahmen nach § 34 PolG (Platzverweis), mit Ausnahme des § 34 II PolG (Aufenthaltsverbot bei Straftaten) zulässig.
Eine weitergehende Regelung im OBG selbst zum Aufenthaltsverbot einer einzelnen Person habe ich bisher nicht gefunden- und wir sprechen hier nicht von Ordnungsbehördlichen Verordnungen!
Man lernt ja nie aus, also bitte ich um Konkretisierung deiner Auffassung.
Re: Platzverweis
dein einwand hat mich nach jahrelanger abstinenz einen blick ins obg werfen lassen. scheint was dran zu sein. melde mich wieder.
- schutzmann_schneidig
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Re: Platzverweis
Das ist natürlich suboptimal. Wobei es auch hier recht selten gemacht wird und ich noch nicht einmal die Hand dafür ins Feuer legen würde, dass überhaupt jeder Kollege weiß, dass das möglich ist. Bei der Frage des TE ging es ja um BW. Wie es dort aussieht...1957 hat geschrieben:das , schneidiger schutzmann, geht in meinem bundesland nicht. da wären noch viele rechtliche und praktische fragen zu klären.
Nicht mal bei Alarmauslösungen?derzeit werden in nrw 80,€ verwaltungsgebühren beim abschleppen von fahrzeugen fällig.andere einsatze der polizei sind ansonsten nicht kostenpflichtig.
- It's a deadly stupid thing to point a gun (real or fake) at a police officer in the dark of night or the light of day -
Re: Platzverweis
doch, auch bei alarmauslösungen. habe ich vergessen.
@mva:
die novellierung des POLG ergaben mit Einführung des 34II POLG einige änderungen des OBG. das bis dahin für ordnungsbehörden mögliche Aufenthaltsverbot bis zu 6 monaten gibt es durch die formulierung im gesetz nicht mehr. 34II ist für die OB nicht anwendbar.
du hast also vollkommen recht:
längerfristige aufenthaltsverbote nur durch die polizei gem 34 II POLG
@mva:
die novellierung des POLG ergaben mit Einführung des 34II POLG einige änderungen des OBG. das bis dahin für ordnungsbehörden mögliche Aufenthaltsverbot bis zu 6 monaten gibt es durch die formulierung im gesetz nicht mehr. 34II ist für die OB nicht anwendbar.
du hast also vollkommen recht:
längerfristige aufenthaltsverbote nur durch die polizei gem 34 II POLG
Re: Platzverweis
... bei Straftatenverdacht.
Wäre das also auch geklärt.
Wäre das also auch geklärt.
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