Verwaltungsvorschrift zum § 42a WaffG

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Moderator: schutzmann_schneidig

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Verwaltungsvorschrift zum § 42a WaffG

Beitragvon Bowhunter » Mo 6. Jun 2011, 22:52

In Kürze soll die Verwaltungsvorschrift zum WaffG erlassen werden.

http://www.bundesrat.de/nn_8694/SharedD ... 331-11.pdf

Auf die Fragen, warum einige von euch den § 42a WaffG so restriktiv anwenden und auch dem friedlichen Bürger Einhandmesser abnehmen anstatt nur dann einzuschreiten, wenn jemand sein Messer offensichtlich nicht sozialadäquat nutzt, wurde hier geantwortet, dass für euch nur der Gesetzestext verbindlich ist und nicht der Wille des Gesetzgebers, der z. B. aus der Begründung zur Gesetzesverschärfung durch das BMI oder aus den Aussagen des ehemaligen Bundesinnenminister ersichtlich ist.

Welche Auswirkung hat es für die Anwendung des § 42a WaffG durch die Polizeibeamten, wenn jetzt in der Verwaltungsvorschrift nochmals verkündet wird, dass
- sich das Führungsverbot insbesondere auf Großstädte bezieht
- der sozialadäquate Gebrauch von Messern durch das Führensverbot nicht beeinträchtigt werden soll
- das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozialadäquate Zwecke auch weiterhin nicht beanstandet wird
- Messer, deren Klinge der eines Gebrauchsmessers entspricht (nicht zweischneidig oder kürzer als 8,5 cm lang), grundsätzlich nicht als Waffe einzustufen sind?

Ist das für euch verbindlich?

Hier die Zitate der entsprechenden Stellen:
42a.2 Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Einhandmesser be-sonders in Gestalt von zivilen Varianten so genannter Kampfmesser haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer je-doch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des Waffengesetzes ab-gesehen. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen.

42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht.So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozialadäquate Zwecke (z. B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege) auch weiterhin nicht beanstandet wird.
Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (z. B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
- kürzer als 8,5 cm oder
- nicht zweischneidig
ist.

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Re: Verwaltungsvorschrift zum § 42a WaffG

Beitragvon 1957 » Di 7. Jun 2011, 11:36

sich bei einem owi tatbestand auf den reinen gesetzestext zu berufen zeigt von wenig flexibilität und entscheidungsschwäche. 42a unterliegt dem opportunitätsprinzip, was durch die formulierung der erweiterten vv nochmal deutlich wird - den ganz sturen wirds vielleicht helfen.

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Re: Verwaltungsvorschrift zum § 42a WaffG

Beitragvon Erdapfel » Di 7. Jun 2011, 12:49

Die VV entspricht dem was hier von der überwiegenden Mehrheit auch vertreten wird.

Durch die VV und ihre Formulierungen:
"Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten."
= nicht abschließende Aufzählung
"grundsätzlich" dann zu verneinen
,
in der Regel
bleibt die Einstuffung als OWi nach wie vor eine Einzellfallentscheidung.

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Re: Verwaltungsvorschrift zum § 42a WaffG

Beitragvon uwewittenburg » Di 7. Jun 2011, 13:09

Bowhunter hat geschrieben: Welche Auswirkung hat es für die Anwendung des § 42a WaffG durch die Polizeibeamten, wenn jetzt in der Verwaltungsvorschrift nochmals verkündet wird, dass
- sich das Führungsverbot insbesondere auf Großstädte bezieht
- der sozialadäquate Gebrauch von Messern (Gebrauchsmesser) durch das Führensverbot nicht beeinträchtigt werden soll
- das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozialadäquate Zwecke auch weiterhin nicht beanstandet wird
- Messer, deren Klinge der eines Gebrauchsmessers entspricht (nicht zweischneidig oder kürzer als 8,5 cm lang), grundsätzlich nicht als Waffe einzustufen sind?

Halte ich sogar für gut!


Ist das für euch verbindlich?

Ja,
wenn die WaffVwV dann vom Bundesrat verabschiedet wurde, vorher aber eben nicht!


42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht.So wird sichergestellt, dass das Mitführen b]nützlicher Gebrauchsmesser für sozialadäquate Zwecke (z. B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege) auch weiterhin nicht beanstandet wird.
Du hast es immer noch nicht verstanden! :nein:

Nenne mal ein konkretes (kein fiktives) Beispiel wo einem "normalem" Bürger ein Messer abgenommen und er dann auch noch bestraft wurde!

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Re: Verwaltungsvorschrift zum § 42a WaffG

Beitragvon uwewittenburg » Di 7. Jun 2011, 13:13

Erdapfel hat geschrieben: ...bleibt die Einstuffung als OWi nach wie vor eine Einzellfallentscheidung.
Genauso ist es!
Da kann es schon mal vorkommen, dass ein Einhandmesser trotz entferntem Daumen-Pin nicht wieder ausgehändigt und das Owi-Verfahren trotzdem durchgeführt wird!

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Re: Verwaltungsvorschrift zum § 42a WaffG

Beitragvon Bowhunter » Di 7. Jun 2011, 14:16

uwewittenburg hat geschrieben:Du hast es immer noch nicht verstanden! :nein:
Keine Sorge, ich habe die diesbezüglichen Aussagen in diesem Forum schon sehr gut verstanden :polizei2:
uwewittenburg hat geschrieben:Nenne mal ein konkretes (kein fiktives) Beispiel wo einem "normalem" Bürger ein Messer abgenommen und er dann auch noch bestraft wurde!
Mir ist nicht bekannt, dass es eine veröffentlichte Liste mit allen beschlagnahmten Messern und dem Ausgang des OWI-Verfahrens gibt. :gruebel:

Aber es soll ja Polizisten geben, die ein Einhandmesser beschlagnahmen, obwohl es im fest verschnürten Rucksack verstaut war und der Messerträger es demzufolge in dem Moment sicher nicht zu Einschüchterungszwecken verwendet oder grundlos damit in der Öffentlichkeit hantiert hat, was ein Einschreiten nach dem Opportinitätsprinzip gerechtfertigt hätte. Wenn er nicht den Rechtsweg bestritten hätte, wäre er dafür bestraft worden. Zum Glück hat das Amtsgericht zugunsten des Bürgers entschieden.
uwewittenburg hat geschrieben:
Bowhunter hat geschrieben:Ist das für euch verbindlich?
Ja,
wenn die WaffVwV dann vom Bundesrat verabschiedet wurde, vorher aber eben nicht!
Dann besteht ja noch Hoffnung....

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Re: Verwaltungsvorschrift zum § 42a WaffG

Beitragvon uwewittenburg » Di 7. Jun 2011, 14:34

Bowhunter hat geschrieben:Aber es soll ja Polizisten geben, die ein Einhandmesser beschlagnahmen, obwohl es im fest verschnürten Rucksack verstaut war ....

Naja, die Schloßthese ist ja auch nicht vom Tisch, auch nicht durch das Inkrafttreten der WaffVwV nach dem 08-07-2011!

Zum Glück hat das Amtsgericht zugunsten des Bürgers entschieden.

Das zeichnet nun mal einen Rechtsstaat aus!

Dann besteht ja noch Hoffnung....
Die Hoffnung stirbt zuletzt!
;D

Ich denke mal dass sich durch das Inkraftsetzen der Verwaltungsvorschrift nichts wesentliches ändern wird.

Mal nur als plumpes Beispiel, wir treffen uns irgendwo in der Stadt und Du hast ein Messer am Gürtel.

Das wird mich überhaupt nicht tangieren, geschweige denn interessieren.

Hantierst Du damit jedoch vor meiner Nase herum, bist Du es los, entweder kurzfristig zur Gefahrenabwehr, oder dauerhaft, weil es unter das Führverbot, oder unter das Besitzverbot fällt.
Diese Entscheidung treffe ich dann nicht, sondern der jeweils zuständige Sachbearbeiter.

Gast

Re: Verwaltungsvorschrift zum § 42a WaffG

Beitragvon Gast » Di 7. Jun 2011, 21:51

Bowhunter hat geschrieben:Aber es soll ja Polizisten geben, die ein Einhandmesser beschlagnahmen, obwohl es im fest verschnürten Rucksack verstaut war und der Messerträger es demzufolge in dem Moment sicher nicht zu Einschüchterungszwecken verwendet oder grundlos damit in der Öffentlichkeit hantiert hat, was ein Einschreiten nach dem Opportinitätsprinzip gerechtfertigt hätte.
Das Opportunitätsprinzip rechtfertigt normalerweise ein Nichteinschreiten.
uwewittenburg hat geschrieben: Du hast es immer noch nicht verstanden! :nein:
Das Gefühl habe ich auch...und ich verwette meinen Hintern, dass wir uns spätestens in ein paar Seiten wieder im Kreise drehen. Hoffentlich wird keinem schwindelig.

Gruß Marco

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Re: Verwaltungsvorschrift zum § 42a WaffG

Beitragvon Vito » Di 7. Jun 2011, 22:12

Also die VV zum 42a ist für die Füße :polizei1:
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Re: Verwaltungsvorschrift zum § 42a WaffG

Beitragvon Bowhunter » Di 7. Jun 2011, 22:35

Marco73 hat geschrieben:Das Opportunitätsprinzip rechtfertigt normalerweise ein Nichteinschreiten.
Genau! Und deshalb hätte der Polizist nicht einschreiten zu brauchen, solange der Bürger sein Messer offensichtlich nicht als Waffe zweckentfremden möchte, sondern es so in seinem Rucksack verstaut hat, dass er da noch nicht einmal schnell ran kommt.

Ich zitiere mal den ehemaligen Bundesinnenminister zum Opportunitätsprinzip:
Der Auffangtatbestand des "allgemein anerkannten Zwecks" schafft die Möglichkeit, all die sozial-adäquaten Fälle, in denen ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm oder ein Einhandmesser geführt wird, vom Verbot von vornherein auszunehmen. Dementsprechend wurde das Führensverbot auch nicht mit einem Straftatbestand, sondern mit einem Bußgeldtatbestand in § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG bewehrt, so dass die Polizei nach dem Opportunitätsprinzip nur in angebrachten Fällen einzuschreiten braucht.
...
Wer ein Rettungsmesser in Form des Einhandmessers so führt, dass er andere in der Öffentlichkeit damit nicht belästigt oder bedroht, wird durch das Führensverbot des neuen § 42a WaffG nicht beeinträchtigt. Ein verantwortungsbewusster Bürger hantiert nicht grundlos mit gefährlichen Messern in der Öffentlichkeit. Die Polizeivollzugsbeamten können beurteilen, ob das Führen eines in § 42a WaffG genannten Messers tatsächlich zu Rettungs- oder zu Einschüchterungszwecken mitgeführt wird.
Aber das "Geschwätz" von einem Bundesinnenminister interessiert euch ja bekanntlich nicht, auch wenn er damit den Sinn des Gesetzes erklärt.
Schade, dass die Verwaltungsvorschrift nicht ausführlicher sagt, was Dr. Schäuble hier verdeutlicht.

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Re: Verwaltungsvorschrift zum § 42a WaffG

Beitragvon nukeomega » Di 7. Jun 2011, 22:52

Bowhunter hat geschrieben:
Marco73 hat geschrieben:Das Opportunitätsprinzip rechtfertigt normalerweise ein Nichteinschreiten.
Genau! Und deshalb hätte der Polizist nicht einschreiten zu brauchen, solange der Bürger sein Messer offensichtlich nicht als Waffe zweckentfremden möchte, sondern es so in seinem Rucksack verstaut hat, dass er da noch nicht einmal schnell ran kommt.
Aber gedurft! :zustimm:
Das Universum hasst dich, handle entsprechend!

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Re: Verwaltungsvorschrift zum § 42a WaffG

Beitragvon Bowhunter » Di 7. Jun 2011, 23:08

nukeomega hat geschrieben:Aber gedurft! :zustimm:
Vielen Dank für diese erneute Bestätigung! :applaus:

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Re: Verwaltungsvorschrift zum § 42a WaffG

Beitragvon uwewittenburg » Mi 8. Jun 2011, 07:06

Bowhunter hat geschrieben:Aber das "Geschwätz" von einem Bundesinnenminister interessiert euch ja bekanntlich nicht, auch wenn er damit den Sinn des Gesetzes erklärt.
Schade, dass die Verwaltungsvorschrift nicht ausführlicher sagt, was Dr. Schäuble hier verdeutlicht.
1. er ist schon lange kein BMI mehr!

2. tritt er nicht vor Gericht als Gutachter auf und dort werden auch schon mal Feststellungsbescheide des BKA vom Tisch "gefegt"!

3. nur wenn es ins Gesetz "gemeißelt" wurde, ansonsten wird aber schon nach seinen Aussagen im wesentlichen verfahren.

4. jeder Fall liegt eben anders und es wird immer Einzelfallentscheidungen geben.

5. genau wie mit dem Rucksack, es ist kein allgemeinverbindliches Urteil, es gehören schon mehr Umstände zur Prüfung jedes Sachverhaltes.

Was sagt uns das?

Der Polizeibeamte entscheidet nicht nach der Aussage eines Politikers, der morgen schon nicht mehr auf seinem Platz sitzen könnte, sondern nach der konkreten Lage vor Ort!

Es könnte auch sein, dass Du ein Schloß am Rucksack hast und die Waffe darin könnte trotzdem beschlagnahmt werden! ;D

Entscheidet das Gericht hinterher anders, kann jeder Pol.-Beamte damit leben, genau wie mit der Freilassung eines Totschlägers, wo die ganze Welt nur den Kopf schüttelt.

Ist eben so, auch wenn uns nicht alles gefällt.

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Re: Verwaltungsvorschrift zum § 42a WaffG

Beitragvon Controller » Mi 8. Jun 2011, 12:07

Der Polizeibeamte entscheidet nicht nach der Aussage eines Politikers, der morgen schon nicht mehr auf seinem Platz sitzen könnte, sondern nach der konkreten Lage vor Ort!
Wobei man jedoch schon mit dem Klammersack gepudert sein müsste,
wenn man die Erläuterungen eines BMI gar nicht bedenken möchte. :polizei1:
Aber das "Geschwätz" von einem Bundesinnenminister interessiert euch ja bekanntlich nicht, auch wenn er damit
genau so wenig, wie dich das Geschwätz von Trooper interessiert,
der dir schon mehrfach erklärte, dass es bei diesem Thema kein "ihr und euch" gibt, sondern dass die Meinungen der Kollegen sehr differenziert sind.

Also lass die allgemeinen Personalpronomen doch endlich mal aus der Diskussion raus :!:
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

- Verstorben am 09.08.2021 -

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Re: Verwaltungsvorschrift zum § 42a WaffG

Beitragvon uwewittenburg » Mi 8. Jun 2011, 12:27

Controller hat geschrieben:
Der Polizeibeamte entscheidet nicht nach der Aussage eines Politikers, der morgen schon nicht mehr auf seinem Platz sitzen könnte, sondern nach der konkreten Lage vor Ort!
Wobei man jedoch schon mit dem Klammersack gepudert sein müsste,
wenn man die Erläuterungen eines BMI gar nicht bedenken möchte. :polizei1:
Richtig,
aber wie ich schon sagte, kenne ich keinen Fall, wo diese Aussagen negiert wurden!
Es wird im wesentlichen doch auch so verfahren, nur kann man sich nicht darauf berufen, wenn der Schutzmann oder Richter es mal anders sieht und auch begründet.

Der § 42a wurde nun mal "erfunden" weil es nicht gewollt ist, dass ein bestimmtes Klientel mit Messern durch die Gegend läuft.

Da "Bowhunter" ja hier anonym schreibt, weiß keiner welchem Klientel er nun mal zuzurechnen ist und daher man kann ihm keine allgemeingültige Antwort geben.


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