http://www.bundesrat.de/nn_8694/SharedD ... 331-11.pdf
Auf die Fragen, warum einige von euch den § 42a WaffG so restriktiv anwenden und auch dem friedlichen Bürger Einhandmesser abnehmen anstatt nur dann einzuschreiten, wenn jemand sein Messer offensichtlich nicht sozialadäquat nutzt, wurde hier geantwortet, dass für euch nur der Gesetzestext verbindlich ist und nicht der Wille des Gesetzgebers, der z. B. aus der Begründung zur Gesetzesverschärfung durch das BMI oder aus den Aussagen des ehemaligen Bundesinnenminister ersichtlich ist.
Welche Auswirkung hat es für die Anwendung des § 42a WaffG durch die Polizeibeamten, wenn jetzt in der Verwaltungsvorschrift nochmals verkündet wird, dass
- sich das Führungsverbot insbesondere auf Großstädte bezieht
- der sozialadäquate Gebrauch von Messern durch das Führensverbot nicht beeinträchtigt werden soll
- das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozialadäquate Zwecke auch weiterhin nicht beanstandet wird
- Messer, deren Klinge der eines Gebrauchsmessers entspricht (nicht zweischneidig oder kürzer als 8,5 cm lang), grundsätzlich nicht als Waffe einzustufen sind?
Ist das für euch verbindlich?
Hier die Zitate der entsprechenden Stellen:
42a.2 Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Einhandmesser be-sonders in Gestalt von zivilen Varianten so genannter Kampfmesser haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer je-doch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des Waffengesetzes ab-gesehen. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen.
42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht.So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozialadäquate Zwecke (z. B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege) auch weiterhin nicht beanstandet wird.
Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (z. B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
- kürzer als 8,5 cm oder
- nicht zweischneidig
ist.